Gittin — Blatt 73a
1Er lehrt uns folgendes: nur wenn er auf seinen Stock gestützt gegangen ist, ist ein Bemessen erforderlich, sonst aber ist auch ein Bemessen nicht erforderlich. –
2Hieraus wäre somit zu entnehmen, daß, wenn ein Sterbenskranker von einer Krankheit in eine andere verfallen ist, seine Schenkung gültig sei? – Freilich; R. Elea͑zar sagte auch im Namen Rabhs, wenn ein Sterbenskranker von einer Krankheit in eine andere verfallen ist, sei seine Schenkung gültig,
3Rabba und Raba halten aber nichts von der Lehre R. Honas, denn es ist zu berücksichtigen, man könnte sagen, es gebe eine Scheidung nach dem Tode. –
4Ist denn der Fall möglich, daß nach der Tora der Scheidebrief ungültig ist, und wir wegen einer Berücksichtigung eine Ehefrau anderen erlaubt machen!? –
5Allerdings, wer sich eine Frau antraut, tut dies gestützt auf die Bestimmung der Rabbanan, und die Rabbanan haben die Antrauung annulliert
6Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings, wenn die Antrauung durch Geld erfolgt ist, wie ist es aber, wenn sie durch den Beischlaf erfolgt ist!? Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben seinen Beischlaf zum außerehelichen gemacht.
7Die Rabbanan lehrten: [Wenn er gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief von heute ab, falls ich an dieser Krankheit sterbe, und das Haus auf ihn eingestürzt ist oder eine Schlange ihn gebissen hat, so ist der Scheidebrief ungültig; wenn aber: falls ich von dieser Krankheit nicht aufstehe, und das Haus auf ihn eingestürzt ist oder eine Schlange ihn gebissen hat, so ist der Scheidebrief gültig.
8Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
9Von dort ließen sie sagen: Mit dem Falle, wenn ein Löwe ihn gefressen hat, haben wir nichts zu tun.
10Einst verkaufte jemand ein Grundstück an seinen Nächsten und übernahm [Haftung für] jeden Schaden, der entstehen sollte. Später zog man durch dieses einen Strom.
11Als sie hierauf zu Rabina kamen, sprach er zum [Verkäufer]: Geh und befriedige ihn, denn du hast [Haftung für] jeden Schaden, der entstehen sollte, übernommen. R. Aḥa b. Taḥlipha sprach zu Rabina: Es ist ja ein ganz ungewöhnlicher Schaden.
12Die Sache ging weiter und kam zu Raba, und er entschied ebenfalls, es sei ein ganz ungewöhnlicher Schaden. Rabina wandte gegen Raba ein: Wenn aber: falls ich von dieser Krankheit nicht aufstehe, und das Haus auf ihn eingestürzt ist oder eine Schlange ihn gebissen hat, so ist der Scheidebrief gültig!?
13Raba erwiderte ihm: Folgere aus dem Anfangsatze: so ist der Scheidebrief ungültig.
14R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Ist denn, weil der Anfangsatz und der Schlußsatz einander widersprechen, hieraus kein Einwand zu erheben!?
15Dieser erwiderte: Allerdings, da der Anfangsatz und der Schlußsatz einander widersprechen, so ist [diese Lehre] korrupt und im Lehrhause nicht gelehrt worden, daher richte man sich nach dem Ermessen.
16R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, kauften Mohn am Ufer des Königsflusses und mieteten Schiffer für den Transport. [Die Verkäufer] aber übernahmen [Haftung für] jeden Unfall, der entstehen sollte. Später wurde der Königsfluß verstopft,
17und diese sagten zu ihnen: Mietet Eseltreiber, die ihn uns bringen, denn ihr habt [Haftung] übernommen für jeden Unfall, der entstehen sollte.
18Als sie hierauf zu Raba kamen, sprach er zu ihnen: Weiße Gänse, die den Leuten die Kleider wegnehmen; es ist ein ganz ungewöhnlicher Unfall.
19SIE DARF MIT IHM NUR VOR ZEUGEN ZUSAMMEN SEIN,
20SELBST WENN ES EIN SKLAVE ODER EINE SKLAVIN IST, AUSGENOMMEN IHRE EIGENE SKLAVIN, WEIL SIE MIT IHRER SKLAVIN VERTRAUT IST.
21WAS IST SIE WÄHREND DIESER TAGE? R. JEHUDA SAGT,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.