Gittin — Blatt 73b
1SIE GELTE IN JEDER HINSICHT ALS EHEFRAU; R. JOSE SAGT, SIE SEI GESCHIEDEN UND NICHT GESCHIEDEN.
2GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn man gesehen hat, daß sie im Dunklen mit ihm allein war, oder daß sie unter dem Fußende des Bettes geschlafen hat, so nehme man nicht an, sie können sich mit jener Sache befaßt haben. Man berücksichtige einen außerehelichen Beischlaf, jedoch nicht die Ehelichung; R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch hierbei berücksichtige man die Ehelichung. –
3Wie meint er es? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Er meint es wie folgt: wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, so nehme man an, es sei zur Ehelichung erfolgt; hat er ihr Geld gegeben, so nehme man an, es sei außerehelich erfolgt, denn man sage, er habe es ihr als Hurengabe gegeben, und nehme nicht an, es sei zur Ehelichung erfolgt. R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch hierbei berücksichtige man, es kann zur Ehelichung erfolgt sein. –
4Die Lehre des Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, daß sie nur über den Fall streiten, wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, alle aber übereinstimmen, sie benötige, wenn man es nicht gesehen hat, von ihm keines zweiten Scheidebriefes,
5vertritt somit die Ansicht aller.
6Abajje wandte ein: Wird hier denn Geld genannt!?
7Vielmehr, sagte Abajje, meint er es wie folgt: wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, so nehme man an, es sei außerehelich erfolgt, und man nehme nicht an, es sei zur Ehelichung erfolgt; R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch hierbei nehme man an, es sei zur Ehelichung erfolgt.
8Die Lehre des Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, daß sie nur über den Fall streiten, wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, alle aber übereinstimmen, sie benötige, wenn man es nicht gesehen hat, von ihm keines zweiten Scheidebriefes, vertritt somit
9die Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda.
10Raba wandte ein: Was heißt demnach ‘auch’ hierbei’!?
11Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch wenn man nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, berücksichtige man, es sei zur Ehelichung erfolgt.
12Die Lehre des Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, daß sie nur über den Fall streiten, wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, alle aber übereinstimmen, sie benötige, wenn man es nicht gesehen hat, von ihm keines zweiten Scheidebriefes,
13stimmt mit niemand über ein.
14WAS IST SIE WÄHREND DIESER TAGE? R. JEHUDA SAGT, SIE GELTE IN JEDER HINSICHT ALS EHEFRAU; R. JOSE SAGT, SIE SEI GESCHIEDEN UND NICHT GESCHIEDEN.
15Es wird gelehrt: Nur wenn er gestorben ist. – Kann denn, nachdem er gestorben ist, eine Scheidung erfolgen, es ist uns ja bekannt, daß es keine Scheidung nach dem Tode gebe!? Raba erwiderte: Wenn er gesagt hat: von der Zeit ab, wo ich noch auf der Welt bin.
16Die Rabbanan lehrten: Während der Tage dazwischen gehört dem Ehemanne ihr Fund und ihre Händearbeit, er kann ihre Gelübde aufheben, er beerbt sie,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.