Gittin — Blatt 74a
1und er verunreinige sich an ihr. Die Regel ist: sie gilt in jeder Hinsicht als seine Ehefrau, nur benötigt sie keines anderen Scheidebriefes – so R. Jehuda.
2R. Meír sagt, ihre Beiwohnung befinde sich in der Schwebe; R. Jose sagt, ihre Beiwohnung sei zweifelhaft; die Weisen sagen, sie sei geschieden und nicht geschieden, jedoch nur dann, wenn er stirbt.
3Welchen Unterschied gibt es zwischen R. Meír und R. Jose?
4R. Joḥanan erwiderte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen hinsichtlich des Schwebe-Schuldopfers; nach R. Meír bringe er kein Schwebe-Schuldopfer dar, nach R. Jose aber muß er ein Schwebe-Schuldopfer darbringen
5. «Die Weisen sagen, sie ist geschieden und nicht geschieden.» Die Weisen sagen ja dasselbe, was R. Jose!? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen hinsichtlich einer Lehre R. Zeras, denn R. Zera sagte im Namen des Rabba b. Jirmeja im Namen Šemuéls: In allen Fällen, wo die Weisen gesagt haben, sie sei geschieden und nicht geschieden, ist der Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet.
6SAGTE JEMAND:] DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MIR ZWEIHUNDERT ZUZ GIBST, SO IST SIE GESCHIEDEN, UND SIE GEBE SIE IHM;
7WENN ABER: MIT DER BEDINGUNG, DASS DU SIE MIR VON JETZT AB BINNEN DREISSIG TAGEN GIBST, SO IST SIE, WENN SIE SIE IHM INNERHALB DREISSIG TAGEN GEGEBEN HAT, GESCHIEDEN, WENN ABER NICHT, NIGHT GESCHIEDEN.
8R. ŠIMO͑N B. GAMLIE͑L SAGTE: EINST SAGTE JEMAND IN ÇAJDAN ZU SEINER FRAU: DA HAST DU DEINEN SCHEIDEBRIEF MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MIR MEIN GEWAND GIBST, UND DAS GEWAND KAM ABHANDEN; DA ENTSCHIEDEN DIE WEISEN, DASS SIE IHM DEN GELDWERT GEBE.
9GEMARA. Was heißt: sie gebe sie ihm? R. Hona erklärte: Sie soll ihm geben. R. Jehuda erklärte: Wenn sie ihm gibt. –
10Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Scheidebrief zerrissen worden oder abhanden gekommen ist. R. Hona erklärt: sie soll ihm geben, somit benötigt sie keines anderen Scheidebriefes; R. Jehuda erklärt: wenn sie ihm gibt, somit benötigt sie eines anderen Scheidebriefes.
11Desgleichen haben wir auch von der Antrauung gelernt: Wenn jemand zu einer Frau gesagt hat: sei mir angetraut mit der Bedingung, daß ich dir zweihundert Zuz gebe, so ist sie ihm angetraut und er gebe sie ihr. Hierzu wird gelehrt: Was heißt: und er gebe sie ihr? R. Hona erklärte: Er soll ihr geben. R. Jehuda erklärte, wenn er ihr gibt. –
12Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn sie die Hand ausstreckt und die Antrauung von einem anderen entgegengenommen hat. R. Hona erklärt: er soll ihr geben, dies ist nichts weiter als eine Bedingung, die er dann erfüllt; R. Jehuda erklärt: wenn er ihr gibt, somit erfolgt die Antrauung erst dann, wenn er sie ihr gibt, vorher aber erfolgte keine Antrauung.
13Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Antrauung gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Hona erkläre nur hierbei: er soll ihr geben, weil es zur Näherung erfolgt, bei der Scheidung aber, die zur Entfernung erfolgt, pflichte er R. Jehuda bei.
14Und würde er es nur von der Scheidung gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Hona erkläre nur hierbei: sie soll ihm geben, weil er sich nicht geniert, sie zu mahnen, hinsichtlich der Antrauung aber, wobei sie sich geniert, ihn zu mahnen, pflichte er R. Jehuda bei.
15[Oder aber:] würde er es nur von der Antrauung gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Jehuda erkläre nur hierbei: wenn er ihr gibt, weil sie sich geniert, ihn zu mahnen, bei der Scheidung aber, wobei er sich nicht geniert, sie zu mahnen, pflichte er R. Hona bei.
16Und würde es nur von der Scheidung gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Jehuda erkläre nur hierbei: wenn sie ihm gibt, weil es zur Entfernung erfolgt, hinsichtlich der Antrauung aber, die zur Näherung erfolgt, pflichte er R. Hona bei. Daher ist beides nötig.
17Man wandte ein: [Sagte jemand:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, so ist sie, selbst wenn der Scheidebrief zerrissen worden oder abhanden gekommen ist, geschieden, jedoch darf sie, bis sie sie ihm gegeben hat, einen anderen nicht heiraten.
18Ferner wird gelehrt: [Wenn er gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, und gestorben ist, so fällt sie, wenn sie sie ihm gegeben hat, dem Eheschwager nicht zu, wenn sie sie ihm aber nicht gegeben hat, fällt sie dem Eheschwager zu. R. Šimo͑n b. Gamlie͑l sagt, sie gebe sie seinem Vater, seinem Bruder oder sonst einem Verwandten.
19Sie streiten nur insofern, als der eine erklärt: mir, nicht aber meinen Erben, und der andere erklärt: mir, auch meinen Erben; alle stimmen jedoch überein, daß es nur eine Bedingung sei. Dies ist eine Widerlegung R. Jehudas!? –
20R. Jehuda kann dir erwidern: hier ist die Ansicht Rabbis vertreten. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabbis, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, sei es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen, die Rabbanan aber streiten gegen ihn, und ich bin der Ansicht der Rabbanan.
21R. Zera sagte: Als wir in Babylonien waren, sagten wir: R. Hona sagte im Namen Rabbis, daß, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ gesagt hat, es ebenso sei, als würde er ‘von jetzt ab’ gesagt haben, die Rabbanan aber streiten gegen ihn. Als ich hinaufkam, traf ich R. Asi sitzen und im Namen R. Joḥanans vortragen: Alle stimmen überein, daß, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ gesagt hat, es ebenso sei, als würde er ‘von jetzt ab’ gesagt haben, sie streiten nur über den Fall, wenn er ‚von heute ab, nach meinem Tode’ [gesagt hat].
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.