Gittin — Blatt 74b

1Es wird auch gelehrt: [Sagte er:] von heute ab nach meinem Tode, so ist der Scheidebrief gültig und nicht gültig – so die Weisen; Rabbi sagt, dieser Scheidebrief sei gültig. –

2Weshalb streiten sie nach R. Jehuda, welcher sagt, ihr Streit bestehe auch über [die Fassung] ‘mit der Bedingung’, über [die Fassung] ‘von heute ab, nach meinem Tode’, sollten sie doch über [die Fassung] ‘mit der Bedingung’ streiten!? – Um die Ansicht Rabbis hervorzuheben. –

3Sollten sie doch über [die Fassung] ‘mit der Bedingung’ streiten, um die Ansicht der Rabbanan hervorzuheben!? – Die erleichternde Ansicht ist bedeutender.

4MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MIR VON JETZT AB BINNEN DREISSIG TAGEN GIBST &C. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, er habe es nicht genau genommen und wollte sie nur anspornen, so lehrt er uns.

5R. ŠIMO͑N B. GAMLIE͑L SAGTE: EINST SAGTE JEMAND IN ÇAJDAN &C. Was lehrte er, worauf das Ereignis sich beziehen könnte!? –

6[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn er zu ihr gesagt hat, mit der Bedingung, daß du mir mein Gewand gibst, und das Gewand abhanden gekommen ist, so meinte er durchaus das Gewand; R. Šimo͑n b. Gamlie͑l sagt, sie gebe ihm den Geldwert. Hierzu sagte R. Šimo͑n b. Gamlie͑l: Einst sagte jemand in Çajdan zu seiner Frau: da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir mein Gewand gibst, und das Gewand kam abhanden; da entschieden die Weisen, daß sie ihm den Geldwert gebe.

7R. Asi fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn [er gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, und darauf zu ihr sagt: sie seien dir geschenkt?

8Dies ist fraglich sowohl nach den Rabbanan als auch nach R. Šimo͑n b. Gamlie͑l.

9Dies ist fraglich nach den Rabbanan, denn die Rabbanan vertreten ihre Ansicht vielleicht nur da, wo er darauf nicht verzichtet hat, hierbei aber sagte er ihr ja, er verzichte darauf, oder aber, auch R. Šimo͑n b. Gamlie͑l vertritt seine Ansicht nur da, wo sie ihn mit Geld abfindet, hierbei aber nicht.

10Dieser erwiderte: Sie ist nicht geschieden. Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: Qonam sei dir jeder Genuß von mir, wenn du meinem Sohne nicht ein Kor Weizen und zwei Faß Wein gibst, so ist es ihm, wie R. Meír sagt, verboten, bis er sie ihm gegeben hat; die Weisen sagen, dieser könne sein Gelübde auch ohne Gelehrten auflösen, wenn er sagt: es sei ebenso, als hätte ich sie erhalten!? –

11Es ist ja nicht gleich; hierbei wollte er sie kränken, hat sie aber nicht gekränkt, da aber sollte es für seinen Bedarf erfolgen, und er brauchte es nicht.

12Einst sagte jemand zu seinem Pächter: Alle anderen [Pächter] bewässern dreimal und erhalten ein Viertel, bewässere du viermal, so erhältst du ein Drittel. Später kam Regen.

13Da entschied R. Joseph: Er hat ja nicht bewässert. Rabba aber sagte: Es war ja nicht nötig.

14Es wäre anzunehmen, daß R. Joseph der Ansicht der Rabbanan und Rabba der Ansicht des R.Šimo͑n b. Gamlie͑l ist. –

15Glaubst du; es ist uns ja bekannt, daß die Halakha wie Rabba sei, während hierbei die Halakha nicht wie R. Šimo͑n b. Gamlie͑l ist!?

16Vielmehr sind beide der Ansicht der Rabbanan; R. Joseph ist entschieden der Ansicht der Rabbanan, und Rabba kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan vertreten ihre Ansicht nur da, wo er sie kränken wollte, hierbei aber sollte es für seinen Bedarf erfolgen, und er brauchte es nicht.

17Dort haben wir gelernt: Vormals pflegte er sich am [letzten] Tage der zwölf Monate zu verstecken, damit [das Haus] ihm verfalle, da ordnete Hillel der Ältere an, daß [der Verkäufer] das Geld in der Kammer einzahle, die Tür einbreche und hineingehe; jener kann dann zu jeder beliebigen Zeit kommen und sein Geld holen.

18Raba sagte: Aus der Anordnung Hillels ist zu entnehmen, daß, [wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, und sie sie ihm mit seinem Willen gegeben hat, sie geschieden, und wenn gegen seinen Willen, sie nicht geschieden sei.

19Da Hillel anordnen mußte, daß die auf gezwungene Zahlung als Zahlung gelte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.