Gittin — Blatt 75a

1so gilt wohl sonst die aufgezwungene Zahlung nicht als Zahlung.

2R. Papa, nach anderen R. Šimi b. Aši, wandte ein: Vielleicht war die Anordnung nur für den Fall nötig, wenn es in seiner Abwesenheit erfolgt; in seiner Anwesenheit aber ist die Zahlung gültig, einerlei ob sie mit seinem Willen oder gegen seinen Willen erfolgt!?

3Manche lesen: Raba sagte: Aus der Anordnung Hillels ist zu entnehmen, daß, [wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, und sie sie ihm gegeben hat, das Geben gültig sei, einerlei ob es mit seinem Willen oder gegen seinen Willen erfolgt ist. Hillel mußte dies anordnen nur für den Fall, wenn es in seiner Abwesenheit erfolgt, in seiner Anwesenheit aber ist die Zahlung gültig, einerlei ob es mit seinem Willen oder gegen seinen Willen erfolgt ist.

4R. Papa, nach anderen R. Šimi b. Aši, wandte ein: Vielleicht kann dies auch in seiner Anwesenheit nur mit seinem Willen und nicht gegen seinen Willen erfolgen, nur ordnete Hillel das an, was dann erforderlich war!?

5Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Überall, wo R. Šimo͑n b. Gamlie͑l etwas in unserer Mišna lehrt, ist die Halakha nach ihm zu entscheiden, nur nicht bei [den Lehren vom] Bürgen, vom Ereignis in Çajdan

6und vom nachträglichen Beweise.

7Die Rabbanan lehrten: [Sagte er:] da ist dein Scheidebrief und das Papier gehöre mir, so ist sie nicht geschieden, wenn aber: mit der Bedingung, daß du mir das Papier zurückgibst, so ist sie geschieden. –

8Welchen Unterschied gibt es zwischen dem ersten Falle und dem anderen Falle? R. Ḥisda erwiderte: Hier ist die Ansicht des R.Šimo͑n b. Gamliél vertreten, welcher sagt, sie könne ihm den Geldwert geben, somit kann sie ihn auch hierbei mit dem Geldwerte abfinden.

9Abajje wandte ein: Allerdings ist R. Šimo͑n b. Gamlie͑l dieser Ansicht in dem Falle, wenn die Sache nicht vorhanden ist, aber ist er dieser Ansicht auch in dem Falle, wenn die Sache vorhanden ist!?

10Vielmehr, sagte Abajje, ist hier die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, es sei eine doppelte Bedingung erforderlich, und hier hat er die Bedingung nicht verdoppelt.

11Raba wandte ein: Demnach erfolgt dies nur aus dem Grunde, weil er die Bedingung nicht verdoppelt hat, wenn er aber die Bedingung verdoppelt hat, ist der Scheidebrief ungültig. Merke, die [Bestimmung über die] Bedingung folgern wir ja von der Bedingung der Gaditen und Reúbeniten,

12und wie da die Bedingung vor der Leistung genannt wurde, ebenso ist auch sonst die Bedingung vor der Leistung zu nennen, während hierbei die Leistung vor der Bedingung genannt wurde!?

13Vielmehr erklärte Raba, weil die Leistung vor der Bedingung genannt wurde.

14R. Ada b. Ahaba wandte ein: Nur aus dem Grunde, weil die Leistung vor der Bedingung genannt wurde, wenn er aber die Bedingung vor der Leistung genannt hat, ist die Scheidung ungültig. Merke, die [Bestimmung über die] Bedingung folgern wir ja von der Bedingung der Gaditen und Reúbeniten, und wie da die Bedingung in einer Sache und die Leistung in einer anderen Sache bestanden hat, ebenso auch sonst,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.