Gittin — Blatt 75b

1während hierbei Bedingung und Leistung in derselben Sache besteht!? Vielmehr, erklärte R. Ada b. Ahaba, weil die Bedingung und die Leistung in derselben Sache besteht.

2R. Aši erklärte: Hier ist die Ansicht Rabbis vertreten, denn R. Hona sagte im Namen Rabbis, daß, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, es ebenso sei, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen.

3Šemuél ordnete hinsichtlich des Scheidebriefes eines Sterbenskranken an, [daß er sage:] wenn ich nicht sterbe, sei der Scheidebrief ungültig, und wenn ich sterbe, sei er gültig. –

4Soll er doch sagen: wenn ich sterbe, sei der Scheidebrief gültig, und wenn ich nicht sterbe, sei er ungültig!? – Niemand nennt sein Unglück im Voraus. –

5Soll er doch sagen: der Scheidebrief sei nicht gültig, wenn ich nicht sterbe!? – Die Bedingung muß vor der Leistung genannt werden.

6Raba wandte ein: Merke, die [Bestimmung über die] Bedingung folgern wir ja von der Bedingung der Gaditen und Reúbeniten, wie nun da der Jafall dem Neinfall voranging, ebenso auch sonst, und hierbei geht der Neinfall dem Jafall voran!?

7Vielmehr, sagte Raba, [sage er:] wenn ich nicht sterbe, sei der Scheidebrief ungültig, wenn ich sterbe, sei er gültig, und wenn ich nicht sterbe, sei er ungültig.

8[Er sage zuerst:] wenn ich nicht sterbe, sei der Scheidebrief ungültig, weil niemand mit seinem Unglücke beginnt, dann [sage er:] wenn ich sterbe, sei der Scheidebrief gültig, und wenn ich nicht sterbe, sei er ungültig, weil der Jafall dem Neinfall vorangehen muß.

9WIE LANGE MUSS SIE, [WENN ER ZU IHR GESAGT HAT:] DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MEINEN VATER BEDIENST, MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MEINEN SOHN SÄUGST, IHN SÄUGEN? ZWEI JAHRE; R. JEHUDA SAGT, ACHTZEHN MONATE. STIRBT DER SOHN ODER DER VATER, SO IST DER SCHEIDEBRIEF GÜLTIG. [WENN ER GESAGT HAT:]

10DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MEINEN VATER ZWEI JAHRE BEDIENST, MIT DER BEDINGUNG, DASS DU MEINEN SOHN ZWEI JAHRE SÄUGST, UND DER SOHN STIRBT, ODER DER VATER, OHNE VON IHR GEKRÄNKT WORDEN ZU SEIN, DIE BEDIENUNG ABLEHNT, SO IST DER SCHEIDEBRIEF UNGÜLTIG; R. ŠIMO͑N B. GAMLIE͑L SAGT, DIESER SCHEIDEBRIEF SEI GÜLTIG.

11R. ŠIMO͑N B. GAMLIE͑L SAGTE EINE REGEL: WENN DAS HINDERNIS NIGHT VON IHR AUSGEHT, SO IST DER SCHEIDEBRIEF GÜLTIG.

12GEMARA. Ist denn eine so lange Zeit erforderlich, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat sie ihn einen Tag bedient, einen Tag gesäugt, so ist der Scheidebrief gültig!?

13R. Ḥisda erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine nach den Rabbanan und das andere nach R. Šimo͑n b. Gamlie͑l.

14Unsere Mišna vertritt die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamlie͑l und die Barajtha die der Rabbanan. –

15Wenn aber der Schlußsatz die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamlie͑l lehrt, so vertritt ja der Anfangsatz nicht die Ansicht des R.Šimo͑n b. Gamlie͑l!? – Vielmehr, die Barajtha vertritt die Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamlie͑l, der bei der Bedingung erleichternd ist, und unsere Mišna vertritt die Ansicht der Rabbanan.

16Raba erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine, wenn er es nicht gesagt hat, das andere, wenn er es gesagt hat.

17R. Aši sagte: Auch wenn er es nicht gesagt hat, ist es ebenso, als würde er ‘einen Tag’ gesagt haben. –

18Wir haben gelernt: Wie lange muß sie ihn säugen? Zwei Jahre: R. Jehuda sagt, achtzehn Monate. Einleuchtend ist dies nach Raba, wozu aber sind nach R. Aši zwei Jahre nötig, wozu sind achtzehn Monate nötig, auch ein Tag ist ja ausreichend!? –

19Er meint es wie folgt: einen Tag in zwei Jahren, nicht aber nach Ablauf von zwei Jahren, einen Tag in achtzehn Monaten, nicht aber nach Ablauf von achtzehn Monaten.

20Man wandte ein: [Wenn er gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du meinen Vater zwei Jahre bedienst, mit der Bedingung, daß du meinen Sohn zwei Jahre säugst, und der Sohn stirbt, oder der Vater, ohne von ihr gekränkt worden zu sein, die Bedienung ablehnt, so ist der Scheidebrief ungültig.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.