Gittin — Blatt 76b
1sie ist geschieden und nicht geschieden!?
2Abajje erwiderte: Hierbei handelt es sich um zwei Bedingungen: wenn ich Galiläa erreiche, sei der Scheidebrief sofort gültig, und wenn ich nach dreißig Tagen von der Reise nicht zurück bin, sei der Scheidebrief ebenfalls gültig. Wenn er Antipatris erreicht hat und umgekehrt ist, und somit weder Galiläa erreicht noch dreißig Tage gesäumt hat, so ist die Bedingung aufgehoben.
3DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF, FALLS ICH VON JETZT AB IN DREISSIG TAGEN NICHT KOMME &C. Demnach lag A͑kko im Überseelande, und dem widersprechend sagte R. Saphra, daß die Gelehrten, wenn sie sich von einander verabschiedeten, sich in A͑kko verabschiedeten, weil es verboten ist, aus dem [Jisraél]lande nach dem Auslande zu gehen!?
4Abajje erwiderte: Hierbei handelt es sich um zwei Bedingungen: wenn ich in das Überseeland komme, sei der Scheidebrief sofort gültig, und wenn ich nach dreißig Tagen von der Reise nicht zurück bin, sei der Scheidebrief ebenfalls gültig. Wenn er A͑kko erreicht hat und umgekehrt ist, und somit weder das Überseeland erreicht noch dreißig Tage gesäumt hat, so ist die Bedingung aufgehoben.
5DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF, SOBALD ICH FORT BIN &C. Er war ja nicht fort!? R. Hona erwiderte: Unter Gesicht ist der Beischlaf zu verstehen, und er nennt ihn deshalb Gesicht, weil er einen euphemistischen Ausdruck gebrauchen will.
6R. Joḥanan erwiderte: Tatsächlich ist dies wörtlich zu verstehen, das Gesicht; er lehrt nicht, daß sie geschieden sei, sondern der Scheidebrief gültig, denn der Scheidebrief ist nicht veraltet, und sobald dies volle dreißig Tage erfolgt, ist der Scheidebrief gültig.
7Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: [Wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief, sobald ich dreißig Tage von deinem Gesicht fort bin, und fortgeht und kommt, fortgeht und kommt, so ist der Scheidebrief, da er nicht mit ihr allein zusammen war, gültig; man berücksichtige nicht, der Scheidebrief kann veraltet sein, da er nicht mit ihr allein zusammen war. –
8Es ist ja zu berücksichtigen, er kann sich mit ihr vertragen haben!? Rabba b. R. Hona erwiderte: Mein Herr Vater erklärte im Namen Rabhs, wenn er gesagt hat, sie solle glaubhaft sein, von mir zu behaupten, daß ich nicht gekommen bin.
9Manche beziehen dies auf folgende Mišna: [Wenn er gesagt hat:] von jetzt ab, falls ich von jetzt ab in zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate stirbt, so ist der Scheidebrief gültig. Es ist ja zu berücksichtigen, er kann sich mit ihr vertragen haben!? Rabba b. R. Hona erwiderte: Mein Herr Vater erklärte im Namen Rabhs, wenn er gesagt hat, sie solle glaubhaft sein, von mir zu behaupten, daß ich nicht gekommen bin.
10Nach dem, der dies auf die Mišna bezieht, gilt dies um so mehr von der Barajtha, und nach dem, der dies auf die Barajtha bezieht,
11gilt dies [nicht] von der Mišna, denn er kam nicht.
12WENN ER GESAGT HAT:] DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF, FALLS ICH VON JETZT AB IN ZWÖLF MONATEN NICHT KOMME, UND INNERHALB DER ZWÖLF MONATE STIRBT, SO IST DER SCHEIDEBRIEF UNGÜLTIG;
13WENN ABER: DA IST DEIN SCHEIDEBRIEF VON JETZT AB, FALLS ICH VON JETZT AB IN ZWÖLF MONATEN NICHT KOMME, UND INNERHALB DER ZWÖLF MONATE STIRBT, SO IST DER SCHEIDEBRIEF GÜLTIG.
14[WENN ER GESAGT HAT:] FALLS ICH VON JETZT AB IN ZWÖLF MONATEN NICHT KOMME, SO SCHREIBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF UND GEBT IHN IHR, UND SIE DEN SCHEIDEBRIEF INNERHALB DER ZWÖLF MONATF GESCHRIEBEN UND IHR NACH ZWÖLF MONATEN GEGEBEN HABEN, SO IST DER SCHEIDEBRIEF UNGÜLTIG.
15[WENN ER GESAGT HAT:] SCHREIBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF UND GEBT IHN IHR, FALLS ICH VON JETZT AB IN ZWÖLF MONATEN NICHT KOMME, UND SIE IHN INNERHALB DER ZWÖLF MONATE GESCHRIEBEN UND IHR NACH ZWÖLF MONATEN GEGEBEN HABEN, SO IST DER SCHEIDEBRIEF UNGÜLTIG; R. JOSE SAGT, EIN SOLCHER SCHEIDEBRIEF SEI GÜLTIG.
16WENN SIE IHN NACH ZWÖLF MONATEN GESCHRIEBEN UND IHR NACH ZWÖLF MONATEN GEGEBEN HABEN UND ER GESTORBEN IST, SO IST DER SCHEIDEBRIEF, WENN ER DEM TODE VORANGING, GÜLTIG, UND WENN DER TOD DEM SCHEIDEBRIEFE VORANGING, UNGÜLTIG; IST DIES UNBEKANNT, SO IST DIES EIN FALL, VON DEM SIE SAGTEN, SIE SEI GESCHIEDEN UND NICHT GESCHIEDEN.
17GEMARA. Es wird gelehrt: Unsere Meister haben ihr zu heiraten erlaubt. –
18Wer sind diese Meister? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuels: Das Gericht, das das Öl erlaubt hat. Sie sind der Ansicht R. Joses, welcher sagt, das Datum der Urkunde beweise es.
19R. Abba, Sohn des R. Ḥija b. Abba, sagte im Namen R. Joḥanans: R. Jehuda der Fürst, Sohn des R. Gamlie͑l b. Rabbi, entschied demgemäß, aber sein Kollegium, und manche sagen, sein Zeitalter, pflichtete ihm nicht bei.
20R. Elea͑zar sprach zu einem Greise: Habt ihr es ihr sofort erlaubt oder erst nach zwölf Monaten? Habt ihr es ihr sofort erlaubt, da er nicht kommen wird, oder habt ihr es ihr erst nach zwölf Monaten erlaubt, da erst dann die Bedingung in Erfüllung geht? –
21Dies ist ja auch hinsichtlich unserer Mišna fraglich!? Von jetzt ab, falls ich von jetzt ab in zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate stirbt, so ist der Scheidebrief gültig. Ist er es sofort, da er nicht kommen wird, oder erst nach zwölf Monaten, da erst dann die Bedingung in Erfüllung geht? – Dem ist auch so, nur war er bei jenem Ereignisse anwesend.
22Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn er gesagt hat: sobald die Sonne aus ihrem Futterale hervorkommt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.