Gittin — Blatt 77a
1er gemeint habe, sobald sie hervorgekommen ist, und wenn er nachts gestorben ist, so ist dies eine Scheidung nach dem Tode.
2Und daß ferner, [wenn er gesagt hat:] mit der Bedingung, daß die Sonne aus ihrem Futterale hervorkomme, er gemeint habe: von jetzt ab, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ gesagt hat, sei es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab‘ gesagt haben.
3Sie streiten nur über [die Wendung:] wenn sie hervorkommt; einer ist der Ansicht R. Joses, welcher sagt, das Datum der Urkunde beweise es, somit ist es ebenso, als würde er gesagt haben: von heute ab, falls ich sterbe, von jetzt ab, falls ich sterbe, und einer ist nicht der Ansicht R. Joses, somit ist es ebenso, als würde er nur gesagt haben: falls ich sterbe.
4SCHREIBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF UND GEBT IHN IHR, FALLS ICH VON JETZT AB IN ZWÖLF MONATEN NICHT KOMME, UND SIE IHN GESCHRIEBEN &C.
5R. Jemar sprach zu R. Aši: Es wäre anzunehmen, daß R. Jose der Ansicht ist, wenn jemand einen Scheidebrief bedingungsweise geschrieben hat, sei er gültig? – Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist er ungültig, nur ist es hierbei anders; da er sagen sollte: falls ich, nicht komme, schreibt und gebt, er aber gesagt hat: schreibt und gebt, falls ich nicht komme, so meinte er es wie folgt: schreibt sofort und gebt, falls ich nicht komme. Nach den Rabbanan aber ist es einerlei, ob er so oder so gesagt hat.
6Die Rabbanan lehrten: [Sagte er:] nach einem Septennium, [so warte man] ein Jahr, wenn: nach einem Jahre, [so warte man] einen Monat, wenn: nach einem Monat, [so warte man] eine Woche. Wie ist es, wenn er gesagt hat:
7nach einer Woche? R. Zera saß vor R. Asi, wie manche sagen, R. Asi vor R. Joḥanan, und trug vor: Sonntag, Montag, Dienstag heißen nach dem Šabbath, Mittwoch, Donnerstag und Freitag heißen vor dem Šabbath.
8Es wird gelehrt: Rabbi sagte: [Sagte er:] nach dem Feste, [so warte man] dreißig Tage. R. Hija ging hinaus und trug es im Namen Rabbis vor, und man erkannte es an, im Namen der Mehrheit [rabbim], und man erkannte es nicht an. Demnach ist die Halakha nicht so.
9WENN JEMAND SEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF ZUWIRFT, WÄHREND SIE SICH IN IHREM HAUSE ODER IHREM HOFE BEFINDET, SO IST SIE GESCHIEDEN; WENN ER IHN IHR IN SEINEM HAUSE ODER IN SEINEM HOFE ZUWIRFT, SO IST SIE, SELBST WENN ER ZU IHR INS BETT FÄLLT, NICHT GESCHIEDEN, WENN ABER IN IHREN SCHOSS ODER IN IHR KÖRBCHEN, SO IST SIE GESCHIEDEN.
10GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Er gebe ihr in die Hand; ich weiß nur von ihrer Hand, woher dies von ihrem Dache, ihrem Hofe und ihrem Gehege? Es heißt: er gebe, auf jede Weise.
11Desgleichen wird auch vom Diebe gelehrt: Hand, ich weiß dies nur von seiner Hand, woher dies von seinem Dache, seinem Hofe und seinem Gehege? Es heißt: finden, gefunden, in jedem Falle.
12Und beides ist nötig; würde es nur vom Scheidebriefe gelehrt worden sein, so könnte man glauben, weil die Scheidung auch gegen ihren Willen erfolgen kann, nicht aber gelte dies von einem Diebe, bei dem es nicht gegen seinen Willen erfolgen kann.
13Und würde es nur vom Diebe gelehrt worden sein, so könnte man glauben, weil der Allbarmherzige ihn gemaßregelt hat, nicht aber gelte dies vom Scheidebriefe. Daher ist beides nötig.
14«Ihrem Hofe.» Was die Frau erwirbt, erwirbt ja der Ehemann!?
15R. Elea͑zar erwiderte: Wenn er ihr geschrieben hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch an dein Vermögen. –
16Was ist denn dabei, daß er ihr dies geschrieben hat, es wird ja gelehrt, wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch an dieses Feld, ich habe damit nichts zu tun, meine Hand ist davon entfernt, habe er nichts gesagt!?
17In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Wenn er es ihr geschrieben hat, ab sie noch verlobt war. Dies nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hinsichtlich einer Erbschaft, die einem von anderer Seite zufällt, kann man vereinbaren, daß man sie nicht erbe.
18Ferner auch nach Raba, denn Raba sagte: Wenn jemand sagt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.