Gittin — Blatt 78b
1wenn der Scheidebrief aus seinen vier Ellen in ihre vier Ellen ragt. –
2Er ist ja mit ihm verbunden!? Vielmehr, Rabba und R. Joseph erklärten beide, hier werde von zwei Zeugenpartien gesprochen, wenn die eine bekundet, er war ihm näher, und die andere bekundet, er war ihr näher.
3R. Joḥanan erklärte: Es heißt: ihr näher, selbst hundert Ellen, und es heißt: ihm näher, selbst hundert Ellen. –
4Was heißt Hälfte gegen Hälfte? R. Šamen b. Abba erwiderte: Mir wurde von R. Joḥanan erklärt: wenn er ihn bewachen kann und sie nicht, so heißt dies ihm näher, wenn sie ihn bewachen kann und er nicht, so heißt dies ihr näher, und wenn beide ihn bewachen können oder beide ihn nicht bewachen können, so heißt dies Hälfte gegen Hälfte.
5Als die Gelehrten R. Joḥanan dies im Namen R. Jonathans vortrugen, rief er: Verstehen die babylonischen Genossen so zu erklären!?
6Ebenso wird gelehrt: E. Elie͑zer sagte: Wenn er ihr näher war als ihm, und ein Hund gekommen ist und ihn fortgenommen hat, so ist sie nicht geschieden. Weshalb nicht geschieden, wie lange sollte sie denn mit der Bewachung fortfahren!?
7Wahrscheinlich meint er es wie folgt: falls er ihr näher war als ihm, aber, falls ein Hund gekommen wäre und ihn fortnehmen wollte, er ihn bewachen könnte und sie nicht, so ist sie nicht geschieden.
8Šemuél sprach zu R. Jehuda: Scharfsinniger, wenn sie sich bücken und ihn aufnehmen kann; du aber triff eine Entscheidung nur in dem Falle, wenn der Scheidebrief in ihre Hand gekommen ist.
9R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: Einst ereignete sich ein solcher Fall, und man benötigte sie der Ḥaliça.
10DASSELBE GILT AUCH VON DER ANTRAUUNG. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Sie sagten es nur von der Scheidung, nicht aber von etwas anderem.
11R. Abba wandte gegen R. Asi ein: Dasselbe gilt auch von der Antrauung!? – Anders ist es hierbei, denn es heißt: sie gehe fort und sei.
12Er wandte gegen ihn ein: Und dasselbe von einer Schuld. [Wenn sein Gläubiger zu ihm gesagt hat:] wirf mir meine Schuld zu, und er sie ihm zugeworfen hat, so ist, wenn sie dem Gläubiger näher ist, der Schuldner im Vorteil, wenn sie dem Schuldner näher ist, der Schuldner haftbar, und wenn Hälfte gegen Hälfte, so teilen sie!? –
13Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihm gesagt hat: wirf mir meine Schuld zu und sei frei. – Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? – In dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: wirf mir meine Schuld zu nach dem Gesetze vom Scheidebriefe. –
14Wozu braucht auch dies gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, er könne zu ihm sagen, er habe sich mit ihm einen Scherz gemacht, so lehrt er uns.
15R. Ḥisda sagte: Wenn der Scheidebrief in ihrer Hand und die Schnur in seiner Hand sich befindet, so ist sie, wenn er ihn an sich reißen kann, nicht geschieden, wenn aber nicht, geschieden. –
16Aus welchem Grunde? – Es ist eine Trennung erforderlich, was dann nicht der Fall ist.
17R. Jehuda sagte: Wenn sie ihre Hand schräg gehalten und er ihn hineingeworfen hat, so ist sie, auch wenn er in ihre Hand gekommen war, nicht geschieden. –
18Weshalb denn, er ist ja in ihre vier Ellen gefallen!? – Wenn er da nicht niedergefallen ist. –
19Sollte sie doch durch den Luftraum der vier Ellen geschieden sein!? Hieraus wäre somit die Frage R. Elea͑zars zu entscheiden, ob nämlich zu den vier Ellen, von denen sie sprechen, auch der Luftraum gehöre; hieraus wäre zu entscheiden, daß der Luftraum nicht zu diesen gehöre!? –
20Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie am Ufer eines Flusses stand, wo er von vornherein zur Vernichtung bestimmt war.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.