Gittin — Blatt 79a
1WENN SIE AUF DER SPITZE DES DACHES GESTANDEN UND ER IHR [DEN SCHEIDEBRIEF] ZUGEWORFEN HAT, SO IST SIE, SOBALD ER DEN LUFTRAUM DES DACHES ERREICHT HAT, GESCHIEDEN; WENN ER OBEN UND SIE UNTEN GESTANDEN UND ER IHN IHR ZUGEWORFEN HAT, SO IST SIE, SOBALD ER AUS DEM GEBIETE DES DACHES GEKOMMEN, AUCH WENN ER VERWISCHT ODER VERBRANNT WORDEN IST, GESCHIEDEN.
2GEMARA. Er ist ja nicht verwahrt!? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Hier wird von einem Dache gesprochen, das ein Geländer hat.
3U͑la b. Menasja erwiderte im Namen Abimis: Hier wird vom [Luftraume] unter drei Handbreiten nahe dem Dache gesprochen, und [der Luftraum] unter drei Handbreiten nahe dem Dache gehört zum Dache.
4ER OBEN. Er ist ja nicht verwahrt!? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Wenn die unteren Wände die oberen überragen.
5Ebenso erklärte auch R. Elea͑zar im Namen R. Oša͑jas, wenn die unteren Wände die oberen überragen. Ebenso erklärte auch U͑la im Namen R. Joḥanans, wenn die unteren Wände die oberen überragen.
6R. Abba sprach zu U͑la: Wohl nach Rabbi, welcher sagt, sobald [die Sache vom Luftraume] aufgenommen ist, sei es ebenso, als würde sie liegen!?
7Dieser erwiderte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen Rabbi nur beim Šabbathgesetze, hierbei aber handelt es sich um die Verwahrung, und er ist verwahrt.
8Desgleichen erklärte R. Asi im Namen R. Joḥanans: Wenn die unteren Wände die oberen überragen. R. Zera sprach zu R. Asi: Wohl nach Rabbi, welcher sagt, sobald [die Sache vom Luftraume] aufgenommen ist, sei es ebenso, als würde sie liegen!?
9Dieser erwiderte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen Rabbi nur beim Šabbathgesetze, hierbei aber bandelt es sich um die Verwahrung, und er ist verwahrt.
10VERWISCHT. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abulia: Dies nur, wenn er im Herabfallen verwischt worden ist, nicht aber, wenn im Hinauffallen. – Aus welchem Grunde? – Er war von vornherein nicht zum Liegenbleiben bestimmt.
11VERBRANNT. R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies nur, wenn der Scheidebrief dem Brande voranging, nicht aber, wenn der Brand dem Scheidebriefe voranging. – Aus welchem Grunde? – Er war von vornherein zur Verbrennung bestimmt.
12R. Ḥisda sagte: Hinsichtlich der Scheidebriefe sind die Gebiete getrennt.
13Rami b. Ḥama sprach zu Raba: Woher entnimmt der Greis dies? Dieser erwiderte: Dies ist eine Mišna: Wenn sie auf der Spitze des Daches gestanden und er ihr den Scheidebrief zugeworfen hat, so ist sie, sobald er den Luftraum des Daches erreicht hat, geschieden.
14In welchem Falle: ist es ihr Dach und ihr Hof, so ist ja der Luftraum des Daches nicht erforderlich, und ist es sein Dach und sein Hof, so nützt es ja nicht, daß er den Luftraum des Daches erreicht hat;
15doch wohl, wenn es ihr Dach und sein Hof ist. Wie ist nun der Schlußsatz zu erklären:
16wenn er oben und sie unten gestanden und er ihn ihr zugeworfen hat, so ist sie, sobald er aus dem Gebiete des Daches gekommen, auch wenn er verwischt oder verbrannt worden ist, geschieden. Wieso ist sie, wenn es ihr Dach und sein Hof ist, geschieden!? Und wollte man sagen, wenn es sein Dach und ihr Hof ist,
17so spricht der Anfangsatz von ihrem Dache und seinem Hofe, der Schlußsatz aber von seinem Dache und ihrem Hofe!?
18Doch wohl, wenn er ihr den Raum geborgt hat, und einen Raum pflegt man zu verborgen, zwei Räume aber nicht.
19Dieser erwiderte: Wieso dies, vielleicht der eine so und der andere anders; der Anfangsatz spricht von ihrem Dache und seinem Hofe, und der Schlußsatz von seinem Dache und ihrem Hofe.
20Raba sagte: Es gibt drei Verschiedenheiten beim Scheidebriefe. Das, was Rabbi gesagt hat, [die Sache gelte, sobald sie vom Luftraume] aufgenommen worden ist, als liegend, und die Rabbanan streiten gegen ihn, gilt nur beim Šabbathgesetze, hierbei aber handelt es sich um die Verwahrung, und er ist verwahrt.
21Und das, was R. Ḥisda gesagt hat, wenn jemand auf Privatgebiet einen Pfahl, auf dem ein Korb sich befindet, in die Erde geschlagen hat, und einer etwas geworfen hat, das darin liegen bleibt, sei er schuldig, selbst wenn er hundert Ellen hoch ist, weil das Privatgebiet bis zum Himmel hinaufragt, gilt nur beim Šabbathgesetze, hierbei aber handelt es sich um die Verwahrung, und er ist nicht verwahrt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.