Gittin — Blatt 80b

1Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, auch wenn er ihn nur nach dem Stadtvogt datiert hat, sei sie geschieden.

2Einst war ein Scheidebrief nach der Ära des Statthalters von Baškar datiert, und R. Naḥman b. R. Ḥisda ließ Rabba fragen, wie in einem solchen Falle zu entscheiden sei.

3Dieser ließ ihm erwidern: Bei einem solchen Falle pflichtet auch R. Meír bei, da er vom selben Reiche [eingesetzt] ist. –

4Womit ist er anders als ein Stadtvogt!? – Bei diesem halten sie es für beleidigend, bei jenem für ehrend.

5R. Abba sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, das Kind sei legitim; jedoch pflichten die Weisen R. Meír bei, daß, wenn er seinen Namen, ihren Namen, den Namen seiner Stadt oder den Namen ihrer Stadt geändert hat, das Kind Hurenkind sei.

6R. Aši sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Hat er seinen Namen, ihren Namen, den Namen seiner Stadt oder den Namen ihrer Stadt geändert, so muß sie vom ersten und vom anderen fort, und all diese Bestimmungen gelten bei ihr.

7Wer lehrte dies, wenn etwa R. Meír, so sollte er alles summarisch lehren; wahrscheinlich die Rabbanan. Schließe hieraus.

8WENN EINE VON DEN INZESTUÖSEN, VON DENEN SIE GESAGT HABEN &C. Nur wenn sie geheiratet haben, nicht aber, wenn sie gehurt haben;

9dies wäre somit eine Widerlegung der Lehre R. Hamnunas, denn R. Hamnuna sagte, wenn eine Anwärterin der Schwagerehe gehurt hat, sei sie ihrem Eheschwager verboten. –

10Nein, wenn sie geheiratet haben, und ebenso, wenn sie gehurt haben, nur lehrt er deshalb geheiratet, weil er einen züchtigen Ausdruck gebrauchen will.

11Manche lesen: Geheiratet haben, und ebenso auch, wenn sie gehurt haben;

12dies wäre somit eine Stütze für R. Hamnuna, denn R. Hamnuna sagte, wenn eine Anwärterin der Schwagerehe gehurt hat, sei sie ihrem Eheschwager verboten. –

13Nein, nur wenn sie geheiratet haben, weil sie verwechselt werden kann mit einer Frau, deren Ehemann ins Überseeland verreist ist.

14WENN JEMAND SEINE EHESCHWÄGERIN GENOMMEN &C. Und beides ist nötig. Würde nur das erste gelehrt worden sein, so könnte man glauben, weil das Gebot der Schwagerehe nicht ausgeübt worden ist,

15nicht aber gelte dies da, wo das Gebot der Schwagerehe ausgeübt worden ist.

16Und würde nur das andere gelehrt worden sein, so könnte man glauben, weil sie Anwärterin war, nicht aber gelte dies da, wo sie nicht Anwärterin war. Daher ist beides nötig.

17WENN DER SCHREIBER &C. GESCHRIEBEN UND IRRTÜMLICH DEN SCHEIDEBRIEF DER FRAU UND DIE QUITTUNG DEM MANNE GEGEBEN HAT &C. R. ELIE͑ZER SAGT, WENN SOFORT &C.

18Was heißt sofort und was heißt nach einer Zeit!? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Die Zeit, während welcher sie sitzen und sich damit befassen, heißt sofort, sind sie aufgestanden, so heißt dies nach einer Zeit.

19R. Ada h. Ahaba erwiderte: Hat sie nicht geheiratet, so heißt dies sofort, hat sie geheiratet, so heißt dies nach einer Zeit. –

20Wir haben gelernt: Da der erste nicht befugt ist, den anderen um sein Recht zu bringen. Erklärlich ist es nach R. Ada b. Ahaba, daß er vom anderen lehrt, wieso aber lehrt er nach Šemuél vom anderen!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.