Gittin — Blatt 81b

1denn die Schule Šammajs ist der Ansicht, man vollziehe seinen Beischlaf außerehelich,

2während die Schule Hillels der Ansicht ist, man vollziehe seinen Beischlaf nicht außerehelich; wenn man aber nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, stimmen alle überein, daß sie von ihm keines anderen Scheidebriefes benötige. –

3Wir haben gelernt: Wenn sie aber aus der Verlobung geschieden worden ist, pflichten alle bei, daß sie keines anderen Scheidebriefes von ihm benötige, weil er mit ihr nicht vertraut ist. Wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, so ist es ja einerlei, ob aus der Verlobung oder aus der Verheiratung!? –

4Vielmehr, unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn man nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, und R. Joḥanan ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß, wenn man nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist, sie von ihm keines anderen Scheidebriefes benötige,

5sie streiten nur über den Fall, wenn man gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist; die Schule Šammajs ist der Ansicht, man vollziehe seinen Beischlaf außerehelich, und die Schule Hillels ist der Ansicht, man vollziehe seinen Beischlaf nicht außerehelich. –

6Worüber streiten sie in unserer Mišna, die wir auf den Fall bezogen haben, wenn man nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist? – Wenn Zeugen des Beisammenseins und keine Zeugen der Beschlafung vorhanden sind.

7Die Schule Šammajs ist der Ansicht, wir sagen nicht, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen der Beschlafung, und die Schule Hillels ist der Ansicht, wir sagen, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen der Beschlafung.

8Wenn sie aus der Verlobung geschieden worden ist, stimmen alle überein, daß sie keines anderen Scheidebriefes von ihm benötige. Da er mit ihr nicht vertraut ist, sagen wir nicht, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen der Beschlafung. –

9Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, R, Joḥanan sagte ja, die Halakha sei wie die anonyme Mišna, und unsere Mišna bezogen wir ja auf den Fall, wenn man nicht gesehen hat, daß sie beschlafen worden ist!? – Amoräer streiten über die Ansicht R. Joḥanans.

10WENN ER SIE AUF GRUND EINES GLATZENHAFTEN SCHEIDEBRIEFES GEHEIRATET HAT, SO MUSS SIE VOM ERSTEN UND VOM ANDEREN FORT, UND JENE

11ALLE BESTIMMUNGEN GELTEN BEI IHR. JEDER DARF [DIE ZEUGENUNTERSCHRIFT] DES GLATZENHAFTEN SCHEIDEBRIEFES ERGÄNZEN – SO BEN NANNOS; R. A͑QIBA SAGT, NUR VERWANDTE, DIE SONST ALS ZEUGEN ZULÄSSIG SIND, DÜRFEN SIE ERGÄNZEN.

12EIN GLATZENHAFTER SCHEIDEBRIEF IST DER, DER MEHR FALTEN HAT ALS ZEUGENUNTERSCHRIFTEN.

13GEMARA. Welcher Grund ist beim glatzenhaften Scheidebrief berücksichtigt worden? – Wegen [der Verfügung]: ihr alle.

14JEDER DARF [DIE ZEUGENUNTERSCHRIFTEN] DES GLATZENHAFTEN SCHEIDEBRIEFES ERGÄNZEN &C.

15Nach R. A͑qiba darf es wohl ein Sklave deshalb nicht, weil man glauben könnte, er sei als Zeuge zulässig, somit sollte es auch von einem Verwandten gelten, denn man könnte glauben, er sei als Zeuge zulässig!? –

16Vielmehr, ein Sklave aus dem Grunde [nicht], weil man ihn als legitim erklären könnte. –

17Demnach sollte doch ein Räuber, der legitim ist, zulässig sein, während gelehrt wird, wie R. A͑qiba sagt, dürfen nur Verwandte, die sonst als Zeugen zulässig sind, [die Zeugenunterschriften] ergänzen; nur Verwandte, Räuber aber nicht!? –

18Vielmehr, ein Sklave aus dem Grunde [nicht], weil man glauben könnte, [sein Herr] habe ihn freigelassen, und ebenso könnte man von einem Räuber glauben, er habe Ruße getan; von einem Verwandten aber weiß jeder, daß er verwandt ist.

19R. Zera sagte im Namen des Rabba b. Šeélta im Namen R. Hona des Greisen im Namen des R. Ada b. Ahaba: Über einen glatzenhaften Scheidebrief, der sieben Falten und sechs Zeugen, sechs [Falten] und fünf Zeugen, fünf [Falten] und vier Zeugen oder vier [Falten] und drei Zeugen hat, streiten Ben Nannos und R. A͑qiba; wenn er aber drei Falten und zwei Zeugen hat, so stimmen alle überein, daß nur ein Verwandter [die Zeugenunterschrift] ergänzen dürfe.

20R. Zera sprach zu Rabba b. Šeélta: Merke, drei bei einem gefalteten [Scheidebriefe] entsprechen ja zwei bei einem einfachen, somit sollten doch, wie bei diesem Verwandte unzulässig sind, auch bei jenem Verwandte unzulässig sein!?

21Dieser erwiderte: Auch mir war dies fraglich und ich fragte es R. Hamnuna, und R. Hamnuna [fragte es] R. Ada b. Ahaba, und dieser erwiderte: Laß die drei beim gefalteten, bei dem es nicht nach der Tora erfolgt.

22Ebenso wird auch gelehrt: Über einen glatzenhaften Scheidebrief, der sieben Falten und sechs Zeugen, sechs [Falten] und fünf Zeugen, fünf [Falten] und vier Zeugen oder vier [Falten] und drei Zeugen hat,

23streiten Ben Nannos und R. A͑qiba: wenn ein Sklave [die Zeugenunterschrift] ergänzt hat, so ist, wie Ben Nannos sagt, das Kind legitim, und wie R. A͑qiba sagt, das Kind ein Hurenkind; wenn er aber drei Falten und zwei Zeugen hat, so stimmen alle überein, daß nur ein Verwandter [die Zeugenunterschrift] ergänzen dürfe.

24R. Joseph lehrte: ein Zulässiger. – Es wird ja aber gelehrt: ein Verwandter!? R.Papa erwiderte: Lies: ein Zulässiger.

25R. Joḥanan sagte: Hierbei ist nur ein verwandter Zeuge zulässig, zwei aber nicht, weil die Bestätigung durch zwei Verwandte und einen Zulässigen erfolgen könnte.

26R. Aši sagte: Dies ist auch aus der Barajtha zu entnehmen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.