Gittin — Blatt 82a
1denn sie lehrt es um je einen reduzierend. Schließe hieraus.
2Abajja sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß der Verwandte beliebig unterschreiben kann, zuerst, inmitten und zuende. –
3Woher dies? – Da für diesen kein Raum bestimmt ist. Ferner ist hieraus zu entnehmen, daß man drei [Unterschriften] herausgreifen und bestätigen dürfe, und sie brauchen nicht nebeneinander zu sein.
4Wenn man nämlich sagen wollte, sie müssen nebeneinander sein, so sollte für Verwandte ein Raum bestimmt werden, zuerst, inmitten oder zuende, sodann wären auch viele zulässig.
5Wenn ein solcher Fall vor R. Ami kam, sagte er: Geh, laß [die Zeugen Unterschrift] von einem Sklaven auf der Straße ergänzen.
6WENN JEMAND SICH VON SEINER FRAU SCHEIDEN LÄSST UND ZU IHR SPRICHT: SEI NUN JEDERMANN ERLAUBT, NUR [NICHT] JENEM, SO IST SIE, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, ERLAUBT, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, VERBOTEN. WAS MACHE ER? ER NEHME IHR [DEN SCHEIDEBRIEF] AB, GEBE IHN IHR ZURÜCK UND SPRECHE ZU IHR: SEI NUN JEDEM MENSCHEN ERLAUBT. HAT ER ES HINEINGESCHRIEBEN, SO IST ER, SELBST WENN ER ES WIEDER AUSRADIERT, UNGÜLTIG.
7GEMARA. Sie fragten: Heißt dieses ‘nur’ ‘ausgenommen’ oder ‘mit der Bedingung’?
8Heißt dies ‘ausgenommen’, und die Rabbanan streiten gegen R. Elie͑zer nur über [die Einschränkung] ‘ausgenommen’, da er von der Scheidung etwas zurückläßt, pflichten ihm aber bei hinsichtlich [der Einschränkung] ‘mit der Bedingung’, da dies jeder anderen Bedingung gleicht,
9oder hat es die Bedeutung ‘mit der Bedingung’, und nur über [die Einschränkung] ‘mit der Bedingung’ streitet R. Elie͑zer gegen die Rabbanan, pflichtet ihnen aber bei hinsichtlich [der Einschränkung] ‘ausgenommen’, da er von der Scheidung etwas zurückläßt?
10Rabina erwiderte: Komm und höre: Jedes Haus wird durch Aussatz unrein, nur [nicht] das der Nichtjuden. Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, es bedeute ‘ausgenommen’, wenn du aber sagst, es bedeute ‘mit der Bedingung’, so heißt dies: Häuser der Jisraéliten werden unrein mit der Bedingung, daß die Häuser der Nichtjuden nicht unrein werden; wenn aber die Häuser der Nichtjuden unrein werden, werden Häuser der Jisraéliten nicht unrein!?
11Und werden denn ferner Häuser der Nichtjuden unrein, es wird ja gelehrt: Ich lasse eine Aussatzplage an einem Hause im Lande eures Besitztumes entstehen, das Land eures Besitztumes wird durch Aussatz unrein, nicht aber werden Häuser der Nichtjuden durch Aussatz unrein!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß dies ‘ausgenommen’ heiße. Schließe hieraus.
12Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Jose b. R. Jehuda sagte: R. Elie͑zer und die Weisen stimmen überein, daß, wenn jemand sich von seiner Frau scheiden läßt und zu ihr spricht: sei nun jedermann erlaubt, ausgenommen jenem, sie nicht geschieden sei, sie streiten nur über den Fall, wenn jemand sich von seiner Frau scheiden läßt und zu ihr spricht: sei jedermann erlaubt mit der Bedingung, daß du jenen nicht heiratest:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.