Gittin — Blatt 82b
1nach R. Elie͑zer ist sie jedermann mit Ausnahme von jenem erlaubt, nach den Weisen aber verboten. –
2Was ist der Grund R. Elie͑zers? – Dies gleicht jeder anderen Bedingung. – Und die Rabbanan!? – Bei jeder anderen Bedingung läßt er von der Scheidung nichts zurück, hierbei aber läßt er von der Scheidung etwas zurück. –
3Was ist der Grund R. Elie͑zers, nach unserer Mišna, die wir auf [die Einschränkung] ‘ausgenommen’ bezogen haben?
4R. Jannaj erwiderte im Namen eines Greises: Die Schrift sagt: sie gehe fort aus seinem Hause und sei eines anderen Mannes [Frau], selbst wenn er sie nur für einen anderen Mann erlaubt hat, ist sie geschieden. – Und die Rabbanan!? – [Das Wort] Mann bedeutet: für jedermann.
5R. Joḥanan sagte: Folgendes ist der Grund R. Elie͑zers: eine von ihrem Manne geschiedene Frau sollen sie nicht nehmen, selbst wenn sie nur von ihrem Manne geschieden ist, ist sie für Priester untauglich; demnach ist die Scheidung gültig. –
6Und die Rabbanan!? – Anders verhält es sich beim Verbote für die Priester.
7R. Abba fragte: wie verhält es sich bei der Antrauung? Dies ist fraglich sowohl nach R. Elie͑zer als auch nach den Rabbanan.
8Dies ist fraglich nach R. Elie͑zer, denn R. Elie͑zer vertritt seine Ansicht vielleicht nur da, wegen der Schriftverse, hierbei aber ist eine richtige Aneignung erforderlich, oder aber, [es heißt:] sie gehe fort und sei?
9Dies ist fraglich nach den Rabbanan, denn die Rabbanan vertreten ihre Ansicht vielleicht nur da, wobei eine [vollständige] Trennung erforderlich ist, was dann nicht der Fall ist, hierbei aber ist irgend eine Aneignung ausreichend, oder aber, [es heißt:] sie gehe fort und sei?
10Nachdem er es gefragt hatte, entschied er es: Sowohl nach R. Elie͑zer als auch nach den Rabbanan [sage man]: sie gehe fort und sei .
11Abajje sagte: Wenn man nach den Worten R. Abbas entscheidet,
12so ergibt es sich, daß, wenn Reúben sich [eine Frau] angetraut hat mit Ausnahme von Šimo͑n und darauf Šimo͑n sie sich angetraut hat mit Ausnahme von Reúben, und beide gestorben sind, Levi an ihr die Schwagerehe vollziehen müsse, und man von ihr nicht sage, sie sei die Frau von zwei Verstorbenen,
13denn die Antrauung Reúbens ist wirksam und die Antrauung R. Šimo͑ns ist nicht wirksam. –
14Wie kann es nun vorkommen, daß sie die Frau von zwei Verstorbenen ist? – Wenn Reúben sie sich angetraut hat mit Ausnahme von Šimo͑n und darauf Šimo͑n sie sich ohne Beschränkung angetraut hat; die Antrauung Reúbens ist wirksam, sie für alle Welt verboten zu machen, und die Antrauung Šimo͑ns ist wirksam, sie für Reúben verboten zu machen.
15Abajje fragte: Wie ist es, wenn er zu ihr gesagt hat: sei nun jedermann erlaubt, ausgenommen Reúben und Šimo͑n, und darauf zu ihr sagt: Reúben und Šimo͑n;
16sagen wir, er habe das erlaubt, was er verboten hatte, oder aber, er habe das erlaubt, was er verboten hatte, und das verboten, was er erlaubt hatte? Und wie ist es,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.