Gittin — Blatt 83a

1wenn du entscheidest, er habe das erlaubt, was er verboten hatte, [wenn er gesagt hat:] sei Reúben [erlaubt]; meinte er Reúben und ebenso Šimo͑n, nur nannte er deshalb Reúben, weil er mit ihm begonnen hatte, oder aber nur Reúben?

2Und wie ist es ferner, wenn du nur Reúben entscheidest, [wenn er gesagt hat:] sei Šimo͑n [erlaubt]; meinte er Šimo͑n und ebenso Reúben, nur nannte er deshalb Šimo͑n, weil er mit ihm beendet hatte, oder aber nur Šimo͑n.

3R. Aši fragte: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] auch Šimo͑n; bezieht sich das ‘auch’ auf Reúben oder bezieht es sich auf alle Welt? – Dies bleibt unentschieden.

4Die Rabbanan lehrten: Nach dem Tode R. Elie͑zers traten vier Älteste zusammen, um seine Worte zu widerlegen; folgende sind es: R. Jose der Galiläer, R. Tryphon, R. Elea͑zar b. A͑zarja und R. A͑qiba.

5R. Tryphon begann und sprach: Wenn diese geht und den Bruder dessen, dem sie verboten ist, heiratet und dieser kinderlos stirbt, so ergibt es sich, daß jener ein Gebot der Tora aufgehoben hat. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.

6Hierauf begann R. Jose der Galiläer und sprach: Wo finden wir, daß etwas diesem verboten und jenem erlaubt wäre!? Das Verbotene ist jedem verboten und das Erlaubte ist jedem erlaubt. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.

7Hierauf begann R. Elea͑zar b. A͑zarja und sprach: Trennung, etwas, das zwischen ihm und ihr trennt. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.

8Hierauf begann R. A͑qiba und sprach: Wenn diese geht und jemand von der Straße heiratet, von dem sie Kinder bekommt, und nachdem sie verwitwet oder geschieden worden ist, jenen heiratet, dem sie verboten war, so ergibt es sich, daß die Scheidung nichtig war und ihre Kinder Hurenkinder sind. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.

9Eine andere Erklärung. Wenn jener, dem sie verboten ist, Priester ist, so ist sie, wenn der, der sich von ihr scheiden ließ, stirbt, für jenen Witwe und für jeden anderen Geschiedene.

10Nun ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn diese wegen ihrer Eigenschaft als Geschiedene jenem verboten ist, obgleich es ein leichtes Verbot ist, um wieviel mehr ist [sie in ihrer Eigenschaft] als Ehefrau anderen verboten, wo doch dieses Verbot ein schweres ist. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.

11R. Jehošua͑ sprach zu ihnen: Man widerlegt nicht den Löwen nach seinem Tode.

12Raba sprach: all diese [Einwände] sind zu widerlegen, außer dem des R. Elea͑zar b. A͑zarja, der nicht zu widerlegen ist. Ebenso wird auch gelehrt: R. Jose sagte: Mir leuchten die Worte des R. Elea͑zar b. A͑qiba mehr ein als die Worte der anderen.

13Der Meister sagte: Da begann R. Tryphon und sprach: Wenn diese geht und den Bruder dessen, dem sie verboten ist, heiratet und dieser kinderlos stirbt, so ergibt es sich, daß jener ein Gebot der Tora aufgehoben hat. ‘Aufgehoben’, hat er es denn aufgehoben!? – Vielmehr, er traf eine Vereinbarung zur Aufhebung eines Gebotes der Tora. –

14Wieso dies, sagte er es ihr denn, sie brauchte ja nicht den Bruder jenes Mannes zu heiraten!? – Vielmehr, er verursachte die Aufhebung eines Gebotes der Tora. –

15Demnach sollte niemand die Tochter seines Bruders heiraten dürfen, denn er könnte kinderlos sterben und die Aufhebung eines Gebotes der Tora verursachen!? – Das ist die Widerlegung. –

16In welchem Falle: [sagte er] ‘ausgenommen’, so ist dies ja nach R. Elie͑zer erlaubt!?

17Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer pflichtet bei, daß, wenn jemand sich von seiner Frau scheiden ließ und zu ihr sagte: sei jedermann erlaubt, ausgenommen jenem, und sie geht und einen von der Straße heiratet und darauf verwitwet oder geschieden wird, sie jenem, dem sie verboten war, erlaubt sei. –

18Vielmehr, wenn er ‘mit der Bedingung’ gesagt hat.

19« Da begann R. Jose der Galiläer und sprach: Wo finden wir, daß etwas diesem erlaubt und jenem verboten wäre!? Das Verbotene ist jedem verboten und das Erlaubte ist jedem erlaubt.» Etwa nicht, dies ist ja bei Hebe und Geheiligtem der Fall, sie sind diesem verboten und jenem erlaubt!? – Wir sprechen von Ehesachen. –

20Dies ist ja bei Inzestuösen der Fall!? – Wir sprechen von der Ehelichung. –

21Dies ist ja bei der Ehefrau der Fall!? – Das ist die Widerlegung. –

22In welchem Falle: [sagte er] ‘mit der Bedingung’, so ist sie ihm ja außerehelich erlaubt!? – Vielmehr, wenn er ‘ausgenommen’ gesagt hat.

23«Hierauf begann R. A͑qiba und sprach: Wenn diese geht und jemand von der Straße heiratet, von dem sie Rinder bekommt, und nachdem sie verwitwet oder geschieden worden ist, jenen heiratet, dem sie verboten war, so ergibt es sich, daß die Scheidung nichtig war und ihre Kinder Hurenkinder sind.»

24Demnach sollte sie auch bei jeder anderen Bedingung nicht heiraten dürfen, denn sie könnte die Bedingung übertreten, sodann würde ihre Scheidung nichtig sein und ihre Kinder Hurenkinder!? – Das ist die Widerlegung. –

25In welchem Falle: [sagte er] ‘ausgenommen’, so ist dies ja nach R. Elie͑zer erlaubt!?

26Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer pflichtet bei, daß, wenn jemand sich von seiner Frau scheiden ließ und zu ihr sagte: sei jedermann erlaubt, ausgenommen jenem, und sie geht und einen von der Straße heiratet und darauf verwitwet oder geschieden wird, sie jenem, dem sie verboten war, erlaubt sei. – Vielmehr, wenn er ‘mit der Bedingung’ gesagt hat.

27«Eine andere Erklärung: Wenn jener, dem sie verboten ist, Priester ist, so ist sie, wenn der, der sich von ihr scheiden ließ, stirbt, für jenen Witwe und für jeden anderen Geschiedene. Nun ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn diese wegen ihrer Eigenschaft als Geschiedene jenem verboten ist, obgleich es ein leichtes Verbot ist, um wieviel mehr ist [sie in ihrer Eigenschaft] als Ehefrau anderen verboten, wo doch dieses Verbot ein schweres ist.»

28In welchem Falle: [sagte er] ‘mit der Bedingung’,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.