Gittin — Blatt 83b
1so gilt sie ihm ja für den außerehelichen Verkehr als Geschiedene!? – Vielmehr, wenn er ‘ausgenommen’ gesagt hat. –
2Sollte doch R. A͑qiba, wenn er der Ansicht ist, dies gelte von [der Einschränkung] ‘ausgenommen’, nur den bezüglichen Einwand erhoben haben, und wenn er der Ansicht ist, dies gelte von [der Einschränkung] ‘mit der Bedingung’, nur den bezüglichen Einwand erhoben haben!? –
3R. A͑qiba hörte manche sagen, es gelte von [der Einschränkung] ‘ausgenommen’, und manche sagen, es gelte von [der Einschränkung] ‘mit der Bedingung’, und er erhob nach der Ansicht, es gelte von [der Einschränkung] ‘ausgenommen’, diesen Einwand, und nach der Ansicht, es gelte von [der Einschränkung] ‘mit der Bedingung’, jenen Einwand. –
4Welche Widerlegung gibt es dagegen; wenn etwa, beim Verbote für Priester verhalte es sich anders, so folgert ja auch R. Elie͑zer [seine Ansicht] vom Verbote für Priester!? –
5Raba lehrte es wie R. Jannaj im Namen eines Greisen.
6«R. Jehošua͑ sprach zu ihnen: Man widerlegt nicht den Löwen nach seinem Tode.» Demnach wäre R. Jehošua͑ seiner Ansicht, und auch er selbst erhob ja einen Einwand gegen ihn!? –
7Er sprach zu ihnen wie folgt: auch ich habe gegen ihn einen Einwand zu erheben, aber sowohl nach mir als auch nach euch widerlegt man nicht den Löwen nach seinem Tode. –
8Was ist dies für ein Einwand R. Jehošua͑s? – Es wird gelehrt: R. Jehošua͑ sagte: Er vergleicht die Zeit vor der zweiten Heirat mit der Zeit vor der ersten Heirat; wie sie während der Zeit vor der ersten Heirat mit einem anderen nicht verbunden war, ebenso darf sie während der Zeit vor der zweiten Heirat mit einem anderen nicht verbunden sein.
9Der Text. R. Elie͑zer pflichtet bei, daß, wenn jemand sich von seiner Frau scheiden ließ und zu ihr sagte: sei jedermann erlaubt, ausgenommen jenem, und sie geht und einen von der Straße heiratet und darauf verwitwet oder geschieden wird, sie jenem, dem sie verboten war, erlaubt sei.
10R. Šimo͑n b. Elea͑zar erhob gegen die Worte R. Elie͑zers folgenden Einwand: Wo finden wir, daß, wenn einer etwas verboten macht, ein anderer es erlaubt machen könne!? –
11Etwa nicht, dies erfolgt ja bei der Eheschwägerin; der Ehemann macht sie verboten und der Eheschwager macht sie erlaubt!? –
12Bei dieser ist es der Eheschwager, der sie verboten macht, denn von ihrem Ehemanne aus ist sie erlaubt. –
13Dies erfolgt ja bei den Gelübden; der Gelobende macht es verboten und der Gelehrte macht es erlaubt!? – R. Joḥanan erklärte, nicht der Gelehrte mache es erlaubt, vielmehr erfolge es durch die Reue. –
14Dies erfolgt ja bei der Aufhebung durch den Ehemann; die Frau gelobt und der Ehemann hebt es auf!? – Hierbei ist es nach einer Lehre des R. Pinḥas im Namen Rabas zu erklären. R. Pinḥas sagte nämlich im Namen Rabas, jede Gelobende gelobe im Sinne ihres Ehemannes.
15«Hierauf begann R. Elea͑zar b. A͑zarja und sprach: Trennung, etwas, das zwischen ihm und ihr trennt. Du lernst also, daß dies keine Trennung ist.»
16Wofür verwenden die Rabbanan [das Wort] Trennung? – Dieses verwenden sie für folgende Lehre: [Sagte er:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du niemals Wein trinkest, oder: mit der Bedingung, daß du niemals in das Haus deines Vaters gehst, so ist dies keine Trennung; wenn aber: dreißig Tage, so ist dies eine Trennung. –
17Und jener!? – Dies geht aus [dem Worte] Trennung hervor. – Und die anderen!? – Sie deuten [das Wort] Trennung nicht.
18Raba sagte: [Sagte er:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du während meines ganzen Lebens keinen Wein trinkest, so ist dies keine Trennung; wenn aber: während des ganzen Lebens von jenem, so ist dies eine Trennung.
19Falls [er gesagt hat:] während des ganzen Lebens von jenem, wohl aus dem Grunde, weil jener sterben und sie die Bedingung erfüllen kann, und auch [falls er gesagt hat:] während meines ganzen Lebens, kann er ja sterben und sie die Bedingung erfüllen!? –
20Lies vielmehr: [sagte er:] während deines ganzen Lebens, so ist dies keine Trennung, wenn aber: während meines ganzen Lebens, oder: während des ganzen Lebens von jenem, so ist dies eine Trennung.
21Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] heute sei nicht meine Frau, morgen sei meine Frau? Dies ist nach R. Elie͑zer fraglich und dies ist nach den Rabbanan fraglich.
22Dies ist nach R. Elie͑zer fraglich, denn R. Elie͑zer vertritt seine Ansicht vielleicht nur da, wo er sie für die, denen er sie erlaubt macht, für immer erlaubt macht, nicht aber hierbei, oder macht er keinen Unterschied.
23Dies ist nach den Rabbanan fraglich, denn die Rabbanan vertreten ihre Ansicht vielleicht nur da, wo sie von ihm nicht vollständig getrennt ist, hierbei aber ist sie, da die Trennung eine vollständige ist, vollständig getrennt.
24Nachdem er es gefragt hatte, entschied er es:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.