Gittin — Blatt 84b

1nach Abajje schließt die Regel den Fall vom Schweinefleisch ein, und [das Wort] ‘ein solcher’ den Fall von jenem aus.

2Man wandte ein: [Sagte er:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du Schweinefleisch ißt, wenn sie Gemeine ist, mit der Bedingung, daß du Hebe ißt, wenn sie Nezira ist, mit der Bedingung, daß du Wein trinkest, so ist, wenn die Bedingung erfüllt worden ist, der Scheidebrief gültig, wenn aber nicht, ungültig. Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Abajje aber ist dies ja ein Einwand!? –

3Abajje kann dir erwidern: glaubst du etwa, daß hier die Ansicht aller vertreten ist, hier ist die Ansicht der Rabbanan vertreten. –

4Sollte doch der Umstand entscheidend sein, daß dies eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist, und jede Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist ungültig!?

5R. Ada, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Nur dann sagen wir, eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora sei ungültig, wenn er die Bestimmung aufhebt, beispielsweise [die Vereinbarung über] Kost, Kleidung und Beiwohnung, hierbei aber ist sie es ja, die die Bestimmung aufhebt.

6Rabina wandte ein: Sie hebt sie ja nur deshalb auf, um die von ihm gestellte Bedingung zu erfüllen, somit ist er es ja, der sie aufhebt!?

7Vielmehr, erklärte Rabina, nur dann sagen wir, die Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora sei ungültig, wenn er sie bestimmt aufhebt, wie [die Vereinbarung über] Kost, Kleidung und Beiwohnung, hierbei aber sagte er ihr nicht, daß sie esse; mag sie nicht essen und nicht geschieden sein.

8WAS MACHE ER? ER NEHME IHN IHR AB &C. Wer lehrt dies? Ḥizqija erwiderte: Es ist R. Šimo͑n b. Elea͑zar,

9denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, nur wenn er ihn ihr abnimmt, wiederum gibt und zu ihr sagt: da ist dein Scheidebrief.

10R. Joḥanan erwiderte: Du kannst auch sagen, es sei Rabbi; der eurige erklärte, hierbei verhalte es sich anders, da sie ihn erworben hat, um dadurch für die Priesterschaft untauglich zu werden.

11HAT ER ES HINEINGESCHRIEBEN. R. Saphra sagte: Die Lehre gilt nur von dem Falle, wenn er es hineingeschrieben hat. –

12Selbstverständlich, wir haben ja gelernt: hat er es hineingeschrieben!? – Man könnte glauben, nur wenn nach dem Tenor, wenn aber vor dem Tenor, sei er ungültig, auch wenn es mündlich erfolgt ist, so lehrt er uns.

13Raba aber sagte: Diese Lehre gilt nur von dem Falle, wenn nach dem Tenor, wenn aber vor dem Tenor, so ist er ungültig, auch wenn es mündlich erfolgt ist.

14Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte zu den Schreibern der Scheidebriefe: gebietet dem Ehemanne Schweigen, bis ihr den Tenor des Scheidebriefes geschrieben habt.

15Die Rabbanan lehrten: Jede Bedingung macht den Scheidebrief ungültig – so Rabbi. Die Weisen sagen, was ihn mündlich ungültig macht, mache ihn auch schriftlich ungültig, und was ihn mündlich nicht ungültig macht, mache ihn auch schriftlich nicht ungültig. [Die Einschränkung] ‘ausgenommen’, die ihn mündlich ungültig macht, macht ihn auch schriftlich ungültig, und [die Einschränkung] ‘mit der Bedingung’, die ihn mündlich nicht ungültig macht, macht ihn auch schriftlich nicht ungültig.

16R. Zera sagte: Sie streiten nur über [die Einschränkung] vor dem Tenor, denn Rabbi ist der Ansicht, bei [der Einschränkung] ‘mit der Bedingung’ sei [die Einschränkung] ‘ausgenommen’ zu berücksichtigen, während die Rabbanan der Ansicht sind, bei der einen sei die andere nicht zu berücksichtigen; nach dem Tenor aber ist er

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.