Gittin — Blatt 85b

1R. JEHUDA SAGT, [MAN SCHREIBE] AUCH: DIES DIENE DIR VON MIR ALS TRENNUNGSSCHRIFT, ENTLASSUNGSBRIEF UND SCHEIDUNGSURKUNDE, UM ZU GEHEN UND JEDERMANN NACH BELIEBEN ZU HEIRATEN. DER WESENTLICHE TEXT DES FREILASSUNGSBRIEFES IST: DU BIST NUN EIN FREIER, DU GEHÖRST NUN DIR SELBER.

2GEMARA. Klar ist es, daß, wenn jemand zu seiner Frau gesagt hat: sei nun eine Freie, er nichts gesagt habe, wenn er zu seiner Sklavin gesagt hat: sei nun jedermann erlaubt, er nichts gesagt habe;

3wie ist es aber, wenn er zu [seiner] Frau gesagt hat: du gehörst nun dir selber; meinte er es vollständig oder meinte er es inbetreff der Arbeitsleistung?

4Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre, wir haben gelernt: Der wesentliche Text des Freilassungsbriefes ist: du bist nun ein Freier, du gehörst nun dir selber. Wenn nun ein Sklave, dessen Person sein Eigentum ist, seine Person erwirbt, wenn er zu ihm sagt du gehörst nun dir selber, um wieviel mehr die Ehefrau, deren Person nicht sein Eigentum ist.

5Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, wenn er zu seinem Sklaven gesagt hat: ich habe nichts mehr mit dir zu tun?

6R. Ḥanin sprach zu R. Aši, und manche sagen, R. Ḥanin aus Maḥoza zu R. Aši: Komm und höre, wir haben gelernt: Wenn jemand seinen Sklaven an Nichtjuden verkauft hat, so wird er frei und benötigt eines Freilassungsbriefes von seinem ersten Herrn. R. Šimo͑n b. Gamlie͑l sagte: Dies nur, wenn er keine Urkunde geschrieben hat, wenn er aber eine Urkunde geschrieben hat, so ist dies sein Freilassungsbrief.

7Und [auf die Frage], was dies für eine Urkunde sei, erwiderte R. Šešeth, wenn du von ihm fortläufst, so habe ich mit dir nichts zu tun.

8R. JEHUDA SAGT, [MAN SCHREIBE] AUCH: DIES DIENE DIR VON MIR ALS TRENNUNGSSCHRIFT, ENTLASSUNGSBRIEF. Worin besteht ihr Streit? – Die Rabbanan sind der Ansicht, Ansätze, die nichts beweisen, gelten als Ansätze, und auch wenn er ‘dies diene’ nicht geschrieben hat, ist es erwiesen, daß er sich von ihr durch diesen Scheidebrief scheiden lasse;

9R. Jehuda aber ist der Ansicht, Ansätze, die nichts beweisen, gelten nicht als Ansätze, und nur wenn er ‘dies diene’ geschrieben hat, ist es erwiesen, daß er sich von ihr durch diesen Scheidebrief scheiden lasse, wenn er aber ‘dies diene’ nicht geschrieben hat, nehme man an, daß er sich von ihr mündlich scheiden ließ, und die Urkunde nur ein Beweisstück sei.

10Abajje sagte: Wer einen Scheidebrief schreibt, schreibe nicht ודין [dies], denn man könnte es vedin [nach Recht] lesen, sondern ודן.

11Ferner schreibe er nicht איגרת [Brief], denn man könnte es igarath [Dach] lesen, sondern אגרת. Ferner schreibe er nicht לימהך [zu gehen], denn man könnte es li mehakh [mir von diesem ab] lesen;

12auch schreibe er nicht למחך, denn dies lautet wie חוכא [Spott]. Ferner schreibe er דיתיהוייין und דיתיצבייין, mit dreifachem Jod, denn man könnte es tehivjan und teçivjan lesen. Ferner verlängere er das Vav in תירוכין [Trennung] und שבוקין [Entlassung], denn man könnte es תריכין und שביקין lesen lesen.

13Auch verlängere er das Vav in כדו [nun], denn man könnte es כדי [nichts] lesen. Ferner schreibe er nicht לאיתנסבא [zu heiraten], denn man könnte es לא יתנסבא [nicht heiraten] lesen, sondern להתנסבא.

14Sie fragten: Ist [der Passus] ‘dies diene’ erforderlich oder nicht? –

15Komm und höre: Raba ordnete an, in den Scheidebrief [folgendes zu schreiben:] N., Sohn des N., ließ sich scheiden und trennte sich von seiner Frau N., die früher seine Frau war, vom heutigen Tage bis auf ewig. [Den Passus] ‘dies diene’ nennt er aber nicht. –

16Nennt er etwa, nach deiner Auffassung, alles andere!? Vielmehr sind sie dennoch erforderlich, ebenso kann auch dies erforderlich sein.

17«Vom heutigen Tage.» Dies schließt die Ansicht R. Joses aus, welcher sagt, das Datum der Urkunde beweise es.

18«Auf ewig.»

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.