Gittin — Blatt 86a
1Dies schließt die Frage aus, die Raba an R. Naḥman richtete, [wie es denn sei], wenn er gesagt hat: heute sei nicht meine Frau, morgen sei meine Frau.
2DER WESENTLICHE TEXT DES FREIBRIEFES IST: DU BIST NUN EIN FREIER, DU GEHÖRST NUN DIR SELBER, R. Jehuda ordnete an, daß man in Urkunden über den Verkauf von Sklaven [schreibe:] Dieser Sklave ist zur Sklaverei anzuhalten, er ist fern und gesondert von jeder Freiheit, und von jedem Einsprüche seitens des Königs oder der Regierung. Ein Sklavensiegel irgend eines Menschen ist nicht an ihm; er ist frei von jedem Gebrechen und von Aussatz bis auf vier Jahre zurück, von neuem und von altem. –
3Welches Mittel gibt es dagegen? Abajje erwiderte: Ingwer, Silberschlacke, Schwefel, Weinessig, Olivenöl und weißes Naphtha; man bestreiche ihn damit mit einem Gänseflügel.
4DREI SCHEIDEBRIEFE SIND UNGÜLTIG, HAT SIE ABER GEHEIRATET, SO IST DAS KIND LEGITIM:
5DER VON SEINER HAND GESCHRIEBEN IST UND KEINE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] HAT, DER ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN], ABER KEIN DATUM HAT, DER EIN DATUM HAT, ABER NUR EIN ZEUGE [UNTERSCHRIEBEN] IST. DIESE DREI SCHEIDEBRIEFE SIND UNGÜLTIG; FALLS SIE ABER GEHEIRATET HAT, IST DAS KIND LEGITIM.
6R. ELIEZER SAGT, AUCH WENN ER KEINE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] HAT, ER IHN IHR ABER VOR ZEUGEN GEGEBEN HAT, SEI ELI GÜLTIG UND SIE KÖNNE [DAMIT IHRE MORGENGABE] VON VERÄUSSERTEN GÜTERN EINFORDERN, DENN DIE UNTERSCHRIFT DER ZEUGEN AUF EINER URKUNDE IST NUR EINE VORSORGENDE INSTITUTION.
7GEMARA. Gibt es denn weiter keine mehr, es gibt ja noch den alten Scheidebrief!? – Bei einem solchen muß sie nicht fort, bei diesen aber muß sie fort. –
8Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, bei diesen müsse sie fort, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, sie müsse nicht fort!? –
9Bei jenem darf sie von vornherein heiraten, bei diesen aber ist nur die bereits erfolgte [Heirat] gültig. –
10Es gibt ja noch den glatzenhaften Scheidebrief!? – Bei einem solchen ist das Kind ein Hurenkind, bei diesen aber ist das Kind legitim. –
11Allerdings nach R. Meír, welcher sagt, wenn jemand vom Gepräge abweicht, das die Weisen bei der Scheidung geprägt haben, sei das Kind ein Hurenkind, wie ist es aber nach den Rabbanan zu erklären!? –
12Bei jenem muß sie fort, bei diesen aber muß sie nicht fort. –
13Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, bei diesen müsse sie nicht fort, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, bei diesen müsse sie fort!? – Von gefalteten spricht er nicht. –
14Es gibt ja noch die Bestimmung wegen des Friedens mit der Regierung!? –
15Bei einem solchen ist das Kind ein Hurenkind, bei diesen aber ist das Kind legitim. –
16Allerdings nach R. Meír, wie ist es aber nach den Rabbanan zu erklären!? – Er lehrt dies nach R. Meír, wonach bei jenem das Kind ein Hurenkind, bei diesen aber das Kind legitim ist. –
17Was schließt die Zahlangabe im Anfangsatze aus und was schließt die Zahlangabe im Schlußsatze aus? –
18Die Zahlangabe im Anfangsatze schließt die oben genannten aus,
19die Zahlangabe im Schlußsatze schließt den Fall der folgende Lehre aus: Wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Überseelande gebracht und zu ihr nicht gesagt hat: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterschrieben worden, so muß er sie entfernen und das Kind ist ein Hurenkind – so R. Meír.
20Die Weisen sagen, das Kind sei kein Hurenkind. Er verfahre vielmehr wie folgt: er nehme ihn ihr ab und gebe ihn ihr wiederum vor zwei [Personen] und spreche: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterschrieben worden.
21DER VON SEINER HAND GESCHRIEBEN IST UND KEINE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] HAT. Rabh sagte: Wir haben es von dem Falle gelernt, wenn er von seiner Hand geschrieben ist. –
22Worauf bezieht sich dies; wenn auf den ersten Fall, so ist es ja selbstverständlich, es heißt ja: von seiner Hand,
23und wenn auf den mittelsten Fall, so sind ja Zeugen [unterschriften] vorhanden!? – Vielmehr, auf den letzten Fall, wenn er ein Datum hat, aber nur ein Zeuge [unterschrieben] ist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.