Gittin — Blatt 87a

1Auch mit einem Datum für alle heißt er gesondert; gemeinschaftlich heißt er, wenn darin wie folgt geschrieben ist: Wir N. und N. lassen uns von unseren Frauen N. und N. scheiden.

2R. Abba wandte ein: Nach R. Joḥanan, welcher sagt, mit einem Datum für alle heiße er gemeinschaftlich, ist ja zu berücksichtigen, die Zeugen haben vielleicht nur den letzten unterschrieben!? Es wird ja auch gelehrt: Wenn die Zeugen auf dem Scheidebriefe unter einem Gruße unterschrieben sind, so ist zu berücksichtigen, sie haben vielleicht nur den Gruß unterschrieben. –

3Hierzu wurde gelehrt: R. Abahu sagte, ihm sei von R. Joḥanan erklärt worden: heißt es: grüßt, so ist er ungültig, heißt es: und grüßt, so ist er gültig. Ebenso auch hierbei; wenn es darin heißt: N. und N. und N. –

4Wozu braucht ferner nach R. Joḥanan, welcher sagt, mit besonderem Datum für jeden heiße er gesondert, der Umstand berücksichtigt zu werden, daß er gesondert ist, es sollte doch schon der Umstand genügen, daß er am Tage geschrieben und nachts unterschrieben worden ist!?

5Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Wir erklärten im Namen R. Joḥanans wie folgt: wenn darin geschrieben ist: am Sonntag, am Sonntag.

6Rabina sprach zu R. Aši: Nach Reš Laqiš, welcher sagt, auch mit einem Datum für alle heiße er gesondert, und gemeinschaftlich heiße er, wenn darin geschrieben steht: wir N. und N. lassen uns von unseren Frauen N. und N. scheiden, ergibt es sich ja, daß zwei Frauen durch einen Scheidebrief geschieden werden, und die Tora sagt: er schreibe ihr, nicht aber ihr und ihrer Genossin!? –

7Wenn weiter wiederholt wird: N. läßt sich von N. scheiden, und N. läßt sich von N. scheiden.

8Rabina sprach zu R. Aši: Womit ist es hierbei anders als beim Falle der folgenden Lehre: wenn jemand all seine Güter seinen zwei Sklaven verschrieben hat, so erwerben sie einander und lassen einander frei!? –

9Haben wir es etwa nicht auf den Fall bezogen, wenn es durch zwei Urkunden erfolgt ist!?

10Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Reš Laqiš.

11Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: Wenn fünf zusammen einen Scheidebrief geschrieben haben: N. läßt sich von N. scheiden, N. von N., und N. von N., und für alle zusammen ein Datum angegeben ist und die Zeugen unten [unterschrieben haben], so sind alle gültig und er ist jeder besonders einzuhändigen;

12wenn aber für jeden ein besonderes Datum angegeben ist, und die Zeugen unten [unterschrieben haben], so ist derjenige gültig, mit dem die Zeugen[unterschriften anschließend] gelesen werden. R. Jehuda b. Bethera sagt, wenn zwischen ihnen ein freier Raum vorhanden ist, sei er ungültig, wenn aber nicht, sei er gültig, denn das Datum trenne sie nicht.

13Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Reš Laqiš: Wenn fünf gemeinschaftlich einen Scheidebrief geschrieben haben: wir N. und N. lassen uns von unseren Frauen N. und N. scheiden, N. läßt sich von N. scheiden und N. läßt sich von N. scheiden, und für alle ein Datum angegeben ist, und die Zeugen unten [unterschrieben haben], so sind alle gültig und er ist jeder besonders einzuhändigen;

14wenn aber für jeden ein besonderes Datum angegeben, zwischen dem einen und dem anderen ein freier Raum vorhanden ist, und die Zeugen unten [unterschrieben haben], so ist derjenige gültig, mit dem die Zeugen[unterschriften anschließend] gelesen werden. R. Meír sagt, auch wenn zwischen ihnen kein freier Raum vorhanden ist, sei er ungültig, denn das Datum trenne sie. –

15Wozu ist nach Reš Laqiš für jeden ein besonderes Datum erforderlich, er sagt ja, daß er auch mit einem Datum für alle gesondert heiße!? –

16Nur dann, wenn sie eingangs nicht vereint werden, hier aber, wo sie eingangs vereint werden, gilt dies nur dann, wenn sie durch das Datum getrennt sind, sonst aber nicht.

17WENN ZWEI SCHEIDEBRIEFE NEBENEINANDER GESCHRIEBEN, UND UNTEN ZWEI ZEUGEN UNTEREINANDER HEBRÄISCH UND ZWEI ZEUGEN UNTEREINANDER GRIECHISCH UNTERSCHRIEBEN SIND, SO IST DER, DEM DIE ERSTEN ZEUGEN SICH ANSCHLIESSEN, GÜLTIG.

18WENN EIN ZEUGE HEBRÄISCH, EIN ZEUGE GRIECHISCH, EIN ZEUGE HEBRÄISCH UND EIN ZEUGE GRIECHISCH UNTEREINANDER UNTERSCHRIEBEN IST, SO SIND BEIDE UNGÜLTIG.

19GEMARA. Sollte doch der eine durch ‘Reúben’ und der andere durch ‘Sohn Ja͑qob, Zeuge’ gültig sein, denn wir haben gelernt, wenn [unterschrieben ist:] ‘Sohn N.s, Zeuge’, sei dies gültig!? –

20Wenn unter dem einen ‘Reúben Sohn’, und unter dem anderen ‘Ja͑qob, Zeuge‘ geschrieben steht. –

21Sollte doch der eine durch ‘Reúben Sohn’ und der andere durch ‘Ja͑qob, Zeuge’, gültig sein, denn wir haben gelernt, wenn [unterschrieben ist:] ‘N., Zeuge’, sei dies gültig!? –

22Wenn [das Wort] Zeuge nicht geschrieben ist. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich, wenn [das Wort] Zeuge geschrieben ist, wenn man aber weiß, daß diese Unterschrift nicht von Ja͑qob ist. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.