Gittin — Blatt 87b

1Vielleicht hat er den Namen seines Vaters unterschrieben!? – Niemand läßt seinen Namen und unterschreibt den Namen seines Vaters. –

2Vielleicht benutzte er ihn als Signum!? So zeichnete Rabh einen Fisch, R. Ḥanina einen Palmenzweig, R. Ḥisda ein Samakh, R. Hoša͑ja ein A͑jin und Rabba b. R. Hona einen Mast. –

3Niemand ist so respektlos, den Namen seines Vaters als Signum zu gebrauchen. –

4Sollte doch der eine durch die zwei hebräischen Zeugenunterschriften und der andere durch die zwei griechischen Zeugenunterschriften gültig sein, denn wir haben gelernt, wenn der Scheidebrief hebräisch ist und die Zeugen[unterschriften] griechisch, oder er griechisch und die Zeugen[unterschriften] hebräisch, sei er gültig!?

5Wolltest du erwidern, aus dem Grunde nicht, weil sie durch zwei Zeilen getrennt sind, so sagte ja Ḥizqija, wenn man ihn mit Unterschriften von Verwandten ausgefüllt hat, sei [die Urkunde] gültig!? –

6Zee͑ri lehrte tatsächlich, daß beide gültig seien. – Und unser Autor!? – Vielleicht, wenn sie ihn rückwärts unterschrieben haben, sodaß alle nur einen unterschrieben haben.

7EIN ZEUGE HEBRÄISCH UND EIN ZEUGE GRIECHISCH. Sollte doch der eine durch die eine hebräische und die eine griechische und der andere durch die eine hebräische und die eine griechische Zeugenunterschrift gültig sein, denn wir haben gelernt, wenn ein Zeuge hebräisch und ein Zeuge griechisch unterschrieben ist, sei dies gültig!? –

8Zee͑ri lehrte tatsächlich, daß beide gültig seien. – Und unser Autor!? – Vielleicht, wenn [einer] rückwärts unterschrieben hat, drei den einen und einer den anderen.

9WENN ETWAS VOM SCHEIDEBRIEFE ZURÜCKGEBLIEBEN IST UND ER ES AUF DIE ZWEITE KOLUMNE GESCHRIEBEN HAT, UND DIE ZEUGEN UNTEN [UNTERSCHRIEBEN HABEN], SO IST ER GÜLTIG. WENN DIE ZEUGEN AM KOPFE DER KOLUMNE, AN DER SEITE ODER BEI EINEM EINFACHEN AUF DER RÜCKSEITE UNTERSCHRIEBEN SIND, SO IST ER UNGÜLTIG.

10WENN MAN DEN KOPF DES EINEN NEBEN DEN KOPF DES ANDEREN GESETZT HAT UND DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] SICH IN DER MITTE BEFINDEN, SO SIND BEIDE UNGÜLTIG. WENN DAS ENDE DES EINEN AN DAS ENDE DES ANDEREN UND DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] SICH IN DER MITTE BEFINDEN, SO IST DER, DEM DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] SICH ANSCHLIESSEN, GÜLTIG. WENN DEN KOPF DES EINEN AN DAS ENDE DES ANDEREN UND DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] SICH IN DER MITTE BEFINDEN, SO IST DER, DEM DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] SICH AM ENDE ANSCHLIESSEN, GÜLTIG.

11WENN DER SCHEIDEBRIEF HEBRÄISCH IST UND DIE ZEUGEN[UNTERSCHRIFTEN] GRIECHISCH, ODER ER GRIECHISCH UND DIE ZEUGEN[UINTERSCHRIFTEN] HEBRÄISCH, ODER WENN EINE ZEUGEN[UNTERSCHRIFT] HEBRÄISCH UND EINE GRIECHISCH IST, ODER WENN DER SCHREIBER IHN GESCHRIEBEN UND EIN ZEUGE [UNTERSCHRIEBEN] HAT, SO IST ER GÜLTIG.

12[STEHT DARIN:] ‘N., ZEUGE’, SO IST ER GÜLTIG; WENN: ‘SOHN DES N., ZEUGE’, SO IST ER GÜLTIG; WENN: ‘N., SOHN DES N.’, ABER NICHT ‘ZEUGE’, SO IST ER GÜLTIG. SO VERFÜHREN AUCH DIE VORNEHMEN IN JERUŠALEM. WENN ER [NUR] SEINEN BEINAMEN UND IHREN BEINAMEN GESCHRIEBEN HAT, SO IST ER GÜLTIG.

13GEMARA. Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht waren es zwei Scheidebriefe, von denen das Datum des einen mit den Zeugen[unterschriften] des anderen zusammentraf, und er das Datum des anderen und die Zeugen[unterschriften] des einen entfernt hat!?

14R. Abba erwiderte im Namen Rabhs: Wenn unten ein leerer Rand vorhanden ist. – Vielleicht ist vom anderen das Datum entfernt worden!? – Wie R. Abba im Namen Rabhs erklärt hat, wenn unten ein leerer Rand vorhanden ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.