Gittin — Blatt 89b
1einem von den Söhnen des N. angetraut worden sei. Da entschied Raba: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man dementiere das Gerücht nicht, ist es in diesem Falle zu dementieren, denn man sagt dann, die Gelehrten haben die Antrauung untersucht und gefunden, daß die Antrauung durch einen Minderjährigen erfolgt sei.
2Einst ging über eine das Gerücht, daß sie einem Minderjährigen, der wie ein Erwachsener aussah, angetraut worden sei. Da sprach R. Mordekhaj zu R. Aši: Einst ereignete sich ein solcher Fall, und sie entschieden: er hat nicht [das Alter] erreicht, von dem es heißt: die Teilung Reúbens, groß die Gedanken des Herzens.
3NUN DARF DAMIT KEINE ABSCHWÄCHUNG VERBUNDEN SEIN. Rabba b. R. Hona sagte: Die Abschwächung, von der sie sprechen, kann auch zehn Tage später erfolgen. R. Zebid sagte: Wenn nur Veranlassung zu einer Abschwächung vorhanden ist, ist die Abschwächung zu berücksichtigen.
4R. Papa wandte gegen R. Zebid ein: Nur darf damit keine Abschwächung verbunden sein!? Dieser erwiderte: Er meint die Veranlassung zu einer Abschwächung.
5R. Kahana sprach zu R. Papa: Rist du denn nicht dieser Ansicht, wir haben ja gelernt, wenn sie angetraut worden und nachher ihr Mann gekommen ist, dürfe sie zu ihm zurückkehren; doch wohl aus dem Grunde, weil man sagt, er habe sie sich unter dieser Bedingung angetraut!? –
6Anders ist es da, wo der Ehemann kommt und Einspruch erhebt. –
7Demnach sollte es auch von dem Falle gelten, wenn sie sich verheiratet hat!? – Wenn geheiratet, so hat sie eine verbotene Handlung begangen, daher haben die Rabbanan sie gemaßregelt, wenn angetraut, so hat sie keine verbotene Handlung begangen, daher haben die Rabbanan sie nicht gemaßregelt.
8R. Aši sagte: Ein Gerücht, das nicht bei Gericht bekräftigt worden ist, ist kein Gerücht. Ferner sagte R. Aši: Nach der Verheiratung berücksichtige man das Gerücht nicht, nach der Verlobung aber berücksichtige man es wohl. R. Ḥabiba sagte: Auch nach der Verlobung berücksichtige man es nicht. Die Halakha ist, man berücksichtige es nicht.
9R. Jirmeja b. Abba sagte: Die Schule Rabhs sandte an Šemuél: Lehre uns der Meister: bezüglich des ersten [Mannes] geht über sie ein Gerücht, und nun kam ein anderer und traute sie sich durch eine nach der Tora [gültige] Antrauung an; wie ist es nun? Dieser erwiderte: Sie muß fort; bringt aber Klarheit in die Sache und teilt es mir mit. –
10Was ist dies für eine Klarheit: wollte man sagen, wenn sich herausstellt, daß die Antrauung des ersten keine gültige Antrauung war, so dementiere man das Gerücht, so war ja Nehardea͑ die Ortschaft Šemuéls, und da dementierte man das Gerücht nicht!? – Vielmehr, wenn sich herausstellt, daß die Antrauung des ersten eine gültige Antrauung war, so benötigt sie keines Scheidebriefes vom anderen.
11Er streitet gegen R. Hona, denn R. Hona sagte, wenn eine Ehefrau die Hand ausgestreckt und die Antrauung von einem anderen in Empfang genommen hat, sei sie angetraut.
12Dies nach R. Hamnuna, denn R. Hamnuna sagte: Wenn eine Frau zu ihrem Manne sagt: du hast dich von mir geschieden, so ist sie glaubhaft, denn es ist feststehend, daß eine Frau sich vor ihrem Manne nicht erkühne. –
13Und jener!? – R. Hona lehrte es nur von dem Falle, wenn sie es ihm ins Gesicht [sagt], in seiner Abwesenheit aber erkühnt sie sich wohl. –
14Wie ist es, wenn in der Sache keine Klarheit gefunden wird?
15R. Hona sagte: Der erste lasse sich von ihr scheiden und der andere nehme sie, nicht aber darf der andere sich von ihr scheiden lassen und der erste sie nehmen, weil man sagen könnte, er habe seine aus der Verlobung Geschiedene wiedergenommen.
16R. Šiša, Sohn des R. Idi, sagte: Auch der andere darf sich von ihr scheiden lassen und der erste sie nehmen, weil man dann sagt, die Rabbanan haben die Antrauung untersucht und gefunden, daß sie eine auf einem Irrtum beruhende war. –
17Wie ist es, wenn über sie das Gerücht bezüglich des einen und bezüglich des anderen geht? R. Papa sagte: Auch in diesem Falle lasse sich der erste von ihr scheiden und der andere nehme sie. Amemar sagte: Sie ist beiden erlaubt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.