Gittin — Blatt 8b

1so ist es ebenso als würde er eines in den Vororten von Jerušalem kaufen. «Es unterliegt gleich dem Jisraéllande [den Gesetzen von] der Verzehntung und dem Siebentjahre.» Er ist der Ansicht, die Eroberung des einzelnen gelte als Eroberung.

2«Wer da in Reinheit hineingehen will, gehe hinein.» Du sagst ja aber, seine Erde sei unrein!? – In einer Truhe, einer Kiste oder einem Schranke.

3Es wird nämlich gelehrt: Wer in einer Truhe, einer Kiste oder einem Schranke in das Land der weltlichen Völker gekommen war, ist nach Rabbi unrein und nach R. Jose b. R. Jehuda rein. Und selbst nach Rabbi ist er nur im Lande der weltlichen Völker unrein, weil [die Unreinheit] über den Boden und über die Luft verhängt worden ist,

4in Syrien aber ist sie nur über den Boden verhängt worden, nicht aber über die Luft. «Wenn jemand ein Feld in Syrien kauft, so ist es ebenso, als würde er eines in den Vororten von Jerušalem kaufen.» In welcher Hinsicht? R. Šešeth erwiderte: Dies besagt, daß man den Kaufschein sogar am Šabbath schreibe. –

5Am Šabbath, wie kommst du darauf!? – Wie Raba erklärt hat, man beauftrage einen Nichtjuden, daß er es tue, ebenso beauftrage man auch hierbei einen Nichtjuden, daß er es tue. Und obgleich auch der Auftrag an einen Nichtjuden des Feierns wegen verboten ist, haben es die Rabbanan hierbei nicht verboten, wegen der Besiedelung des Jisraéllandes.

6Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sklave seinen Freibrief bringt und darin geschrieben steht: deine Person und meine Güter seien dir zugeeignet, so hat er sich selbst erworben, nicht aber die Güter.

7Sie fragten: Wie ist es, [wenn jemand zu seinem Sklaven gesagt hat]: all meine Güter sollen dir zugeeignet sein? Abajje erwiderte: Da er sich selbst erwirbt, erwirbt er auch die Güter.

8Raba sprach zu ihm: Einleuchtend ist es, daß er sich selbst erwirbt, wie dies auch beim Scheidebriefe der Fall ist, die Güter aber sollte er nicht erwerben, wie auch bei anderen Urkunden eine Bestätigung erforderlich ist!?

9Hierauf sagte Abajje: Da er die Güter nicht erwirbt, so erwirbt er auch sich selbst nicht. Raba sprach zu ihm: Einleuchtend ist es, daß er die Güter nicht erwirbt, wie auch bei anderen Urkunden eine Bestätigung erforderlich ist, sich selbst aber sollte er doch erwerben, wie dies auch beim Scheidebriefe der Fall ist!?

10Vielmehr, sagte Rabba, ob so oder so erwirbt er sich selbst, nicht aber die Güter. R. Ada b. Mathna sprach zu Raba: Wohl nach R. Šimo͑n, welcher sagt, man teile das Wort.

11Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei. R. Šimo͑n sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.