Gittin — Blatt 9a
1er werde in jedem Falle frei, es sei denn, daß er gesagt hat; all meine Güter mit Ausnahme von einem Zehntausendstel sollen diesem meinem Sklaven geschenkt sein.
2Aber R. Joseph b. Minjomi sagte ja im Namen R. Naḥmans, daß, obgleich R. Jose R. Šimo͑n gelobt hat, die Halakha wie R. Meír sei!? Es wird nämlich gelehrt: Als man dies R. Jose berichtete, las er über ihn folgenden Schriftvers: Die Lippen küßt man dem, der treffende Worte antwortet. –
3Kann R. Naḥman dies denn gesagt haben, R. Joseph b. Minjomi sagte ja im Namen R. Naḥmans, daß, wenn ein Sterbenskranker all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat und genesen ist, er hinsichtlich der Güter zurücktreten könne, nicht aber hinsichtlich des Sklaven.
4Er kann hinsichtlich der Güter zurücktreten, weil es das Geschenk eines Sterbenskranken ist, und er kann nicht hinsichtlich des Sklaven zurücktreten, weil dieser bereits in den Ruf eines Freien gelangt ist.
5R. Aši erwiderte: Da erfolgt dies aus dem Grunde, weil die Urkunde nicht durchschneidend ist.
6LIEGT EINE ANFECHTUNG VOR, SO IST ER DURCH DIE UNTERSCHRIFTEN ZU BESTÄTIGEN. Welche Anfechtung: wenn durch einen, so sagte ja R. Joḥanan, alle stimmen überein, daß eine Anfechtung durch mindestens zwei erfolgen müsse, und wenn durch zwei,
7so sind es ja zwei gegenüber zwei, und was veranlaßt dich, sich auf jene zu verlassen, verlaß dich auf diese!? – Vielmehr, eine Anfechtung des Ehemannes.
8WENN JEMAND EINEN SCHEIDEBRIEF AUS DEM ÜBERSEELANDE BRINGT UND NICHT SAGEN KANN: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN UND VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN, SO IST ER, WENN ZEUGEN AUF DIESEM UNTERZEICHNET SIND, DURCH DIE ZEUGEN ZU BESTÄTIGEN.
9SOWOHL SCHEIDEBRIEFE ALS AUCH FREILASSUNGSBRIEFE, SIE GLEICHEN EINANDER BEIM HINBRINGEN UND BEIM HERBRINGEN. DIES IST EINER VON DEN PUNKTEN, WORIN SCHEIDEBRIEFE UND FREILASSUNGSBRIEFE EINANDER GLEICHEN.
10GEMARA. Was heißt ‘nicht sagen kann’: wollte man sagen, wenn er taubstumm ist, so kann ja ein Taubstummer keinen Scheidebrief überbringen, denn wir haben gelernt, jeder sei zulässig, einen Scheidebrief zu überbringen, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger!?
11R. Joseph erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn ihr gegeben hat, als er noch hörend war, und bevor er sagen konnte: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, taubstumm geworden ist.
12SCHEIDEBRIEFE UND FREILASSUNGSBRIEFE. Die Rabbanan lehrten: In drei Punkten gleichen Scheidebriefe und Freilassungsbriefe einander: sie gleichen einander hinsichtlich des Hinbringens und Herbringens; jede Urkunde, auf der ein samaritanischer Zeuge unterzeichnet ist, ist ungültig, ausgenommen Scheidebriefe und Freilassungsbriefe; und alle Urkunden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.