Horajot — Blatt 2b
1sollte er sie doch umgekehrt lehren!? – Er lehrt [die Abstufung:] dies und um so mehr folgendes.
2ODER EIN SCHÜLER, DER ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN BEFÄHIGT IST. Wozu ist beides nötig? Raba erwiderte: Dies ist nötig, denn man könnte sonst glauben, nur wenn er [das Gesetz] gelernt hat und verständigist, nicht aber, wenn er gelernt hat und nicht verständig ist.
3Abajje entgegnete ihm: Unter ‘befähigt Entscheidungen zu treffen’ ist ja einer zu verstehen, der gelernt hat und verständig ist!? Jener erwiderte : Ich meine es wie folgt : wenn er nur einesgelehrt hätte, so könnte man glauben, nur wenn er gelernt hat und verständig ist, nicht aber, wenn er gelernt hat und nicht verständig ist, daher lehrt er den überflüssigen Fall von dem, der befähigt ist, Entscheidungen zu treffen, daß auch derjenige einbegriffen ist, der gelernt hat und nicht verständig ist, oder verständig ist und nicht gelernt hat.
4ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN BEFÄHIGT IST &C. Beispielsweise wer? Raba erwiderte: Beispielsweise Šimo͑n b. A͑zaj und Šimo͑n b. Zoma. Abajje sprach zu ihm: Bei solchen ist dies ja Vorsatz!? –
5Wie willst du nach deiner Auffassung folgende Lehre erklären :Wenn er ausübt eines, wenn ein einzelner es selbständig tut, so ist er schuldig, wenn aber nach der Entscheidung des Gerichtes, so ist er frei; man könnte glauben, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und es einem von ihnen, oder einem vor ihnen sitzenden Schüler, der befähigt ist, Entscheidungen zu treffen, beispielsweise Šimo͑n b. A͑zaj, bekannt ist, daß es sich geirrthat, sei er frei, so heißt es: wenn er ausübt eines; ein einzelner, der es selbständig tut, ist schuldig, der es nach der Entscheidung des Gerichtes tut, ist frei.
6Dies kann also nur in dem Falle vorkommen, wenn er gewußt hat, daß dies verboten sei, und sich im Gebote, auf die Worte der Weisen zu hören, geirrthat, ebenso auch nach meiner Erklärung: wenn sie sich geirrt haben im Gebote, auf die Worte der Weisen zu hören.
7DIE REGEL HIERBEI IST : WER SICH AUF SICH SELBST STÜTZT, IST SCHULDIG. Was schließt dies ein? – Dies schließt den Fall ein, wenn jemand sonst die Gerichtsentscheidungen mißachtet.
8Und [der Passus]: wer sich auf das Gericht stützt, schließt den Fall ein, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, erfahren hat, daß es sich geirrt hat, und davon zurückgetreten ist. – Dieser Fall wird jaausdrücklich gelehrt!? – Hier lehrt er ihn und weiter erklärt er ihn.
9R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls : Dies ist die Ansicht R. Jehudas, die Weisen aber sagen, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er schuldig. – Welche Lehre R. Jehudas? – Es wird gelehrt:Wenn eine Person versehentlich eine Sünde begeht, indem sie ausübt, das sind also [drei]Ausschließungen; wer es selbständig tut, ist schuldig, wer nach der Entscheidung des Gerichtes, ist frei. –
10Welche Lehre der Rabbanan? – Es wird gelehrt: Man könnte noch immer glauben, wenn die Minderheit der Gemeinde eine Sünde begangen hat, sei sie schuldig, weil das Gericht derentwegenkeinen Farren darbringt, und wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde begeht, sei sie frei, weil das Gericht derentwegeneinen Farren darbringt, so heißt es:von den Leuten des Volkes, selbst die Mehrheit und selbst die ganze [Gemeinde],
11In welchem Falle: wollte man sagen, bei Unvorsätzlichkeit der Handlung, so hat ja das Gericht damit nichts zu tun, wenn das Gericht nichts entschieden hat, so hat es ja dieserhalb kein Opfer darzubringen; wollte man sagen, bei Entscheidung [des Gerichtes], so spricht ja der Schriftvers: von den Leuten des Volkes, von der Unvorsätzlichkeit der Handlung!?
12Wahrscheinlich meint er es wie folgt: wenn die Minderheit der Gemeinde bei Unvorsätzlichkeit der Handlung eine Sünde begangen hat, so bringt das Gericht bei falscher Entscheidung keinen Farren dar, sie selbst aber ist schuldig;
13man könnte daher glauben, wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde bei Unvorsätzlichkeit der Handlung begangen hat, sei sie frei, weil das Gericht derentwegeneinen Farren darbringt, so heißt es: von den Leuten des Volkes, selbst die Mehrheit.
14R. Papa entgegnete : Wieso denn, vielleicht weder sie noch das Gericht!? –
15Da er zu beweisen sucht, daß die Mehrheit schuldig ist, so ist es ihm wohl entschieden, daß die Minderheit bei Entscheidung [des Gerichtes] schuldigsei, denn sonst sollte er doch zuerst beweisen, daß die Minderheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, und nachher erst, daß auch die Mehrheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei,
16und da er nicht zuerst beweist, daß die Minderheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, und nachher, daß die Mehrheit bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig sei, so ist zu entnehmen, daß die Minderheit bei Entscheidung [des Gerichtes] ein Schaf oder eine Ziege darbringen muß, und ebenso ist sie bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Entscheidung [des Gerichtes] schuldig. –
17Merke, beide Lehren sind ja anonym, woher weißt du nun, daß die erste von R. Jehuda und die andere von den Rabbanan ist, vielleicht umgekehrt!? – Derjenige, der auf diese WeiseAusschließungen eruiert, ist R. Jehuda, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte:Dies ist
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.