Horajot — Blatt 3a

1das Gesetz vom Brandopfer, das sind [drei] Ausschließungen.

2Wenn du aber willst, sage ich: [die Lehre] ‘Mankönnte glauben’ kannst du nicht R. Jehuda addizieren, denn in dieser heißt es, wenn die Mehrheit der Gemeinde eine Sünde begangen hat, bringe das Gericht derentwegen einen Farren dar, und R. Jehuda sagt, in diesem Falle bringe ihn die Gemeinde dar und nicht das Gericht, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagt, wenn sieben Stämme eine Sünde begangenhaben, so bringen sie sieben Farren dar.

3R. Naḥman aber sagte im Namen Šemuéls: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er schuldig. – Welche Lehre R. Meírs und welche der Rabbanan? – Es wird gelehrt: Haben sie eine Entscheidung getroffen, und danach gehandelt, so sind sie nach R. Meír frei und nach den Weisen schuldig.

4Wer soll danach gehandelt haben, wollte man sagen, das Gericht, weshalb sind sie nach den Rabbanan schuldig, es wird ja gelehrt: Man könnte glauben, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und danach gehandelt hat, seien sie schuldig, so heißt es:die Gemeinde, und sie ausüben, nur wenn die Handlung von der Gemeinde und die Entscheidung vom Gerichte ausgeht.

5Wollte man sagen, wenn das Gericht entschieden und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, weshalb sind sie nach R. Meír frei!? Doch wohl in dem Falle, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und zwar besteht ihr Streit in folgendem: nach der einen Ansicht ist der einzelne, der durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begeht, frei, und nach der anderen Ansicht ist der einzelne, der durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begeht, schuldig.

6R. Papa entgegnete: Tatsächlich sind alle der Ansicht, wenn ein einzelner durch die Entscheidung des Gerichtes eine Sünde begangen hat, sei er frei, nur streiten sie, ob das Gericht die Mehrheit der Gemeinde vervollständige;

7nach der einen Ansicht vervollständigt das Gericht die Mehrheit der Gemeinde, und nach der anderen Ansicht vervollständigt das Gericht nicht die Mehrheit der Gemeinde.

8Wenn du willst, sage ich, tatsächlich in dem Falle, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen und die Mehrheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und mit ‘Weisen’ ist hier R. Šimo͑n gemeint, welcher sagt, sowohl die Gemeinde als auch das Gerichtbringe ein Opfer dar.

9Wenn du willst, sage ich, sie streiten über den Fall, wenn ein Stamm nach der [falschen] Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat, und mit ‘Weisen’ ist R. Jehuda gemeint. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Stamm nach der [falschen] Entscheidung seines Gerichtes gehandelt hat, so ist dieser Stamm schuldig.

10Wenn du aber willst, sage ich, hier handelt es sich um den Fall, wenn sechs Stämme, die die Mehrheit der Gemeinde sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit der Gemeinde sind, die Sünde begangen haben, und die Lehrevertritt die Ansicht des R. Šimo͑n b. Elea͑zar,

11denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte in seinemNamen: Wenn sechs Stämme, die die Mehrheit der Gemeinde sind, oder sieben, die nicht die Mehrheit der Gemeinde sind, die Sünde begangen haben, so sind sie schuldig.

12R. Asi sagte: Bei einer Entscheidung des Gerichtes richte man sich nach der Mehrheit der Einwohner des Jisraéllandes. Es heißt :so beging Šelomo zu jener Zeit das Fest und ganz Jisraél mit ihm, eine große Gemeinde, von da, wo es nach Ḥamath hin geht, bis zum Bache Miçrajims, vor Gott, dem Herrn, sieben Tage und sieben Tage, [zusammen] vierzehn Tage; merke, es heißt ja: und ganz Jisraél mit ihm, eine große Gemeinde, wozu heißt es weiter: von da, wo man nach Ḥamath hin geht, bis zum Bache Miçrajims? Schließe hieraus, daß nur diesezur Gemeinde gehören, nicht aber die übrigen.

13Entschieden ist der Fall, wenn sie die Mehrheit waren und vermindert wordensind, hierüber besteht der Streit zwischen R. Šimo͑nund den Rabbanan,

14wie ist es aber, wenn sie die Minderheit waren und vermehrt worden sind; streiten R. Šimo͑n und die Rabbanan über diesen Fall: nach R. Šimo͑n, nach dem man sich nach dem Status des Bewußtwerdens richtet, sind sie schuldig, und nach den Weisen, nach denen man sich nach dem Status der Sünde richtet, sind sie frei, oder nicht? –

15Glaubst du: R. Šimo͑n sagt ja nur, daß man sich auch nach dem Status des Bewußtwerdensrichte, nicht aber nach dem Status des Bewußtwerdens allein ohne den der Sünde,

16denn sonst müßten siesich ja nach der Gegenwart richten; vielmehr ist nach R. Šimo͑n Sünde und Bewußtwerden erforderlich.

17Sie fragten: Wie ist es, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und die Minderheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und es nachher wiederum entschieden hat, und eine zweite Minderheit danach gehandelt hat; werden sie, da es sich um zwei besondere Entscheidungen handelt, nicht vereinigt, oder werden sie, da es sich in beiden um Talg handelt, wohl vereinigt?

18Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt, vereinigt werden, wenn es sich bei der einen Minderheit um Magentalg und bei der anderen Minderheit um Darmtalg handelt; werden sie nicht vereinigt, da es sich hierbei um Verbote zweier besonderer Schriftverse handelt, oder aber werden sie wohl vereinigt, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt?

19Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie, da es sich in beiden Fällen um Talg handelt, wohl vereinigt werden, wenn es sich bei der einen Minderheit um Talg und bei der anderen Minderheit um Blut handelt; werden sie nicht vereinigt, da es sich um zwei besondere Verbote handelt, oder aber werden sie wohl vereinigt, da die Verbote gleichartig sind und wegen beider gleiche Opfer darzubringen sind?

20Und wie ist es, wenn du entscheidest, daß sie wohl vereinigt werden, da die Verbote gleichartig sind und wegen beider gleiche Opfer darzubringen sind, wenn es sich bei der einen Minderheit um Talg und bei der anderen Minderheit um Götzendienst handelt; hierbei sind es ja verschiedenartige Verbote, derentwegen verschiedenartige Opfer darzubringen sind, oder aber, werden sie vereinigt, da auf beide [Vergehen] die Ausrottungsstrafe gesetzt ist? – Dies bleibt unentschieden.

21Sie fragten: Wie ist es, wenn das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und die Minderheit der Gemeinde danach gehandelt hat, und darauf dieses Gericht gestorben und ein anderes Gericht eingesetzt worden ist, das ebenfalls demgemäß entschieden hat, und eine andere Minderheit danach gehandelt hat?

22Nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht bringe [das Opfer] dar, ist es nicht fraglich, denn jenes Gericht ist ja nicht mehr vorhanden, fraglich ist es nur nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde bringe es dar. Wie ist es nun: die Gemeinde ist ja vorhanden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.