Horajot — Blatt 3b

1oder aber ist die Entscheidung desselben Gerichtes erforderlich? – Dies bleibt unentschieden.

2R. Jonathan sagte: Wenn hundert [Richter] bei der Entscheidung gesessen haben, so sind sie nur dann schuldig, wenn sie alle die Entscheidung getroffen haben, denn es heißt :wenn die ganze Gemeinde Jisraél irren sollte. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Dies ist auch einleuchtend; in der ganzen Tora gilt es als Regel, daß die Mehrheit als ganzes gelte, und hierbei heißt es: die ganze Gemeinde; daher gilt dies nur von dem Falle, wenn die ganze Gemeinde dabei beteiligt war, selbst wenn es hundert sind. –

3Wir haben gelernt: Wenn das Gericht entschieden hat und einer von ihnen, welcher weiß, daß es sich geirrt hat, oder ein Schüler, der Entscheidungen zu treffen befähigt ist, hingegangen ist und nach ihrem Ausspruche gehandelt hat, einerlei ob sie danach gehandelt haben und er mit ihnen, oder sie danach gehandelt haben und er nach ihnen, oder sie nicht danach gehandelt haben, sondern er allein, so ist er schuldig, weil er sich nicht auf das Gericht gestützt hat.

4Weshalb nun, die Entscheidung ist ja nicht abgeschlossen!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn dieser eine mit dem Kopfe genickt hat. –

5Komm und höre: Wenn das Gericht entschieden hat, und einer von ihnen, welcher wußte, daß sie sich geirrt haben, zu ihnen gesagt hat, daß sie sich irren, so sind sie frei. Nur dann denn, wenn er zu ihnen gesagt hat, daß sie sich irren, wenn er aber geschwiegen hat, so sind sie schuldig; wieso gilt nun die Entscheidung als abgeschlossen, sie waren ja nicht alle beteiligt!? – Ich will dir sagen, hier handelt es sich ebenfalls um den Fall, wenn er mit dem Kopfe genickt hat.

6R. Mešaršeja wandte ein: Unsere Meister stützten sich auf die Worte des R. Šimo͑n b. Gamliél und auf die Worte des R. Elea͑zar b. Çadoq, welche sagten, man dürfe der Gemeinde nur dann eine erschwerende Bestimmung auferlegen, wenn die Mehrheit derselben sie ertragen kann;

7und hierzu sagte R. Ada b. Ahaba, darauf deute folgender Schriftvers hin:mit dem Fluche seid ihr belegt, mich betrügt ihr, das ganze Volk. Hier heißt es ja: das ganze Volk, und die Mehrheit gilt als ganzes!? Dies ist eine Widerlegung R. Jonathans. Eine Widerlegung. –

8Worauf deuten nun [die Worte] die ganze Gemeinde, die der Allbarmherzige gebraucht? Er meint es wie folgt: wenn der ganze Gerichtshof anwesendist, so ist die Entscheidung gültig, wenn aber nicht, so ist sie nicht gültig.

9R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wenn zehn zu Gericht sitzen, so hängen ihnen allen Halsfesseln um den Hals. – Selbstverständlich!? – Dies bezieht sich auch auf einen Schüler, der vor seinem Lehrer sitzt.

10Wenn R. Hona zu einer Gerichtsverhandlung ging, nahm er zehn Jünger aus dem Lehrhause mit, [indem er sagte:] Damit uns nur ein Span vom Balkentreffe. Wenn vor R. Aši ein Totverletztes gebracht wurde, versammelte er zehn Schlächter von Matha Meḥasja und setzte sie neben sich hin, indem er sprach: Damit uns nur ein Span vom Balken treffe.

11WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, SICH BEWUSST WURDE, DASS ES SICH GEIRRT HAT, UND DAVON ZURÜCKGETRETEN IST, EINERLEI OB SIE DAS SÜHNOPFER DARGEBRACHT HABEN ODER NICHT, UND EINER HINGEGANGEN IST UND DANACH GEHANDELT HAT, SO IST ER NACH R. ŠIMO͑N FREI ; R. ELEA͑ZAR SAGT, ES SEI ZWEIFELHAFT. WANN HEISST ES ZWEIFELHAFT? WENN ER DAHEIM WAR; ER IST DANNSCHULDIG. WAR ER NACH DEM ÜBERSEELANDE VERREIST, SO IST ER FREI.

12R. A͑QIBA SPRACH: IN EINEM SOLCHEN FALLE PFLICHTE ICH BEI, DASS ER EHER FREI ALS SCHULDIG IST. BEN A͑ZAJ SPRACH ZU IHM: WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES ZWISCHEN DIESEM UND EINEM, DER DAHEIM WEILT? – WER DAHEIM WEILT, KANN ES ERFAHREN, DIESER ABER KONNTE ES NICHT ERFAHREN .

13WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, EIN GESETZ VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN, WENN ES BEISPIELSWEISE GESAGT HAT, DAS GESETZ VON DER MENSTRUIERENDEN BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, DAS GESETZ VOM ŠABBATH BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, DAS GESETZ VOM GÖTZENDIENSTE BEFINDE SICH NICHT IN DER TORA, SO SIND SIE FREI. WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, ES TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN, SO SIND SIE SCHULDIG.

14WENN ES BEISPIELSWEISE GESAGT HAT, DAS GESETZ VON DER MENSTRUIERENDEN BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER ABER EINE FRAU BESCHLÄFT, DIE DEN REINHEITSTAGABWARTET, SEI FREI,

15DAS GESETZ VOM ŠABBATH BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER ABER [EINE SACHE] AUS PRIVATGEBIET NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE TRÄGT, SEI FREI,

16DAS GESETZ VOM GÖTZENDIENST BEFINDE SICH ZWAR IN DER TORA, WER SICH ABER VOR EINEM SOLCHEN NUR NIEDERWIRFT, SEI FREI, SO SIND SIE SCHULDIG, DENN ES HEISST:und etwas entgangen, ETWAS, NICHT ABER DAS VOLLSTÄNDIGE GESETZ.

17GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Was ist der Grund R. Šimo͑ns? – Weil er es mit Erlaubnis des Gerichtes getan hat. Manche lesen: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: R. Šimo͑n ist der Ansicht, wenn eine Entscheidung unter die Mehrheit der Gemeinde gedrungen ist, so ist der einzelne, der danach handelt, frei, denn die Entscheidung soll zwischen der Unvorsätzlichkeit und der Vorsätzlichkeit unterscheiden.

18Man wandte ein: [Das Geld] für den Farren wegen eines der Gemeinde entfallenen Gesetzes und für die Ziegenböcke wegen Götzendienstes wurde von der Gemeinde eingefordert – so R. Šimo͑n; R. Jehuda sagt, es wurde vom Tempelschatze entnommen. Weshalb nun, sobald es eingefordert wird, gelangt es ja zur Kenntnis!? –

19Wenn du willst, sage ich, wenn es ohne Zweckangabe eingefordert wurde;

20wenn du willst, sage ich, wenn er nicht in der Stadtwar;

21wenn du aber willst, sage ich, Rabh ist der Ansicht des Autors der folgenden Lehre, der umgekehrt lehrt: Es wurde eingefordert – so R. Jehuda; R. Šimo͑n sagt, es werde vom Tempelschatze entnommen.

22Es wird gelehrt : Nach R. Meír ist er schuldig, nach R. Šimo͑n ist er frei ; R. Elie͑zersagt, es sei zweifelhaft ; im Namen des Symmachos sagten sie, es schwebe. R. Joḥanan sagte: Sie streiten über das Schwebe-Schuldopfer.

23R. Zera sagte: Nach R. Elie͑zer ist dies zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand nicht weiß, ob er Talg oder Fett gegessen hat; wenn dies ihm bekanntwird, bringt er ein Schuldopfer dar.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.