Horajot — Blatt 4a
1Und nicht nur nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde müsse es darbringen, wodurch die Sache bekannt wird, sondern auch nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht müsse es darbringen, ist es genügend bekannt, und wenn er gefragt hätte, würde man es ihm gesagt haben.
2R. Jose b. Abin, nach anderen R. Jose b. Zebida, sagte: Nach Symmachos ist dies zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand sein Sühnopfer gegen Abend dargebracht hat, und es zweifelhaft ist, ob es am Tage dargebracht worden ist und er Sühne erlangt hat, oder es bei Dunkelheit dargebracht worden ist und er keine Sühne erlangt hat; dieser bringt kein Schwebe-Schuldopfer dar.
3Und nicht nur nach demjenigen, welcher sagt, das Gericht müsse es darbringen, wo die Sache nicht genügend bekannt ist, sondern auch nach demjenigen, welcher sagt, die Gemeinde müsse es darbringen, und die Sache dadurch bekannt ist, verhält es sich hierbei ebenso wie beim Zweifel, ob das Opfer am Tage oder bei Dunkelheit dargebracht worden ist, denn wenn er auch gefragt haben würde, braucht er ja nicht gleich einen gefunden zu haben, der es ihm sagen könnte.
4BEN A͑ZAJ SPRACH ZU IHM : WELCHEN UNTERSCHIED GIBT ES DENN ZWISCHEN DIESEM &C. R. A͑qiba erwiderte ja Ben A͑zaj treffend!?
5Raba erwiderte: Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn er die Reise angetretenhat; nach Ben A͑zaj ist er schuldig, da er sich noch in der Stadt befindet, nach R. A͑qiba ist er frei, da er die Reise bereits angetreten hat.
6WENN DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT, EIN GESETZ VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN. Die Rabbanan lehrten :Und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz aufgehoben wird; man könnte glauben, wenn es beispielsweise gesagt hat, das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich nicht in der Tora, das Gesetz vom Šabbath befinde sich nicht in der Tora, das Gesetz vom Götzendienste befinde sich nicht in der Tora, sei es schuldig, so heißt es: und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz entgangen ist; sie sind also frei.
7Man könnte nun glauben, wenn es entschieden hat, das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei, das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber etwas aus einem Privatgebiete nach einem öffentlichen Gebiete trägt, sei frei, das Gesetz vom Götzendienste befinde sich zwar in der Tora, wer sich aber nur niederwirft, sei frei, seien sie ebenfalls frei, so heißt es; und etwas entgangen, nicht aber, wenn das ganze Gesetz.
8Der Meister sagte: Man könnte glauben, daß &c. sei frei. Wenn sie in dem Falle, wenn das Gesetz teilweise aufrecht erhalten und teilweise aufgehoben wird, und auch in dem Falle, wenn es vollständig aufgehoben wird, frei sein sollten, in welchem Falle könnten sie denn schuldig sein!? – Der Autor erörtert folgendes: man könnte unter etwas das ganze Gesetz verstehen, so heißt es: und etwas entgangen. –
9Wieso ist dies hieraus erwiesen? U͑la erwiderte: Man lese: und davonetwas entgangen.
10Ḥizqija erklärte: Es heißt [weiter:]und sie etwas ausüben von den Geboten, von den Geboten, nicht aber das ganze Gebot. – Unter ‘Geboten’ sind ja zwei zu verstehen!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Die Schreibweise ist Gebot.
11R. Aši erklärte: Dies ist zu entnehmen aus [dem Worte] etwas, das auch beim sich auflehnenden Gelehrtengebraucht wird; bei diesem heißt es:wenn dir etwas unbekannt sein wird, ferner :du sollst nicht von dem, was sie dir sagen, abweichen, weder rechts noch links, wie beim sich auflehnenden Gelehrten zu verstehen ist : von dem, nicht aber, wenn es sich um das ganze Gesetz handelt, ebenso gilt dies auch bei der Entscheidung nur von einem Teile des Gesetzes, nicht aber vom ganzen Gesetze.
12R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Das Gericht ist nur dann schuldig, wenn es sich in einer Sache geirrt hat, der die Saduzäernicht beipflichten, wenn aber in einer Sache, der die Saduzäer beipflichten, so ist es frei, denn es sollte in die Schule gehen. –
13Wir haben gelernt: Das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei. Weshalb denn, auch das Abwarten des Reinheitstages befindet sich ja in der Schrift, denn es heißt :sie soll zählen, dies lehrt, daß sie Tag für Tag zählen müsse!? –
14Wenn es entschieden hat, die geschlechtliche Anschmiegung sei erlaubt, und nur der vollständige Beischlaf sei verboten. –Aber auch dies befindet sich ja in der Schrift:ihre Scham hat er entblößt!? –
15Wenn es entschieden hat, es sei nur auf natürliche Weise verboten, auf widernatürliche aber erlaubt. – Es heißt ja aber: wie man eine Frau beschläft!? –
16Wenn es entschieden hat, auf natürliche Weise sei auch die geschlechtliche Anschmiegung verboten, und auf widernatürliche Weise sei nur der vollständige Beischlaf verboten, die geschlechtliche Anschmiegung aber erlaubt. – Dies sollte doch auch von der Menstruierenden gelten!? –
17Vielmehr, tatsächlich, wenn auf natürliche Weise, wenn es jedoch entschieden hat, das Verbot der Anschmiegung erstrecke sich nur auf eine Menstruierende. Wenn du aber willst, sage ich, wenn es entschieden hat, sie gelte nur am Tage menstruierend, denn es heißt :während aller Tage ihrer Menstruation. –
18Wir haben gelernt: Das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber aus einem Gebiete nach einem anderen Gebiete trägt, sei frei. Weshalb denn, das Verbot des Hinaustragens befindet sich ja in der Schrift:ihr sollt keine Last aus euren Häusern tragen!? –
19Wenn es entschieden hat, nur das Hinaustragen und das Hereintragen sei verboten, das Langen und das Werfen aber sei erlaubt. –
20Wir haben gelernt: Das Verbot des Götzendienstes befinde sich zwar in der Tora, wer aber sich nur niederwirft, sei frei. Weshalb denn, das Sichniederwerfen befindet sich ja in der Schrift:du sollst dich vor einem anderen Gott nicht niederwerfen!? –
21Wenn es entschieden hat, das Sichniederwerfen sei nur auf gewöhnliche Weise verboten, auf ungewöhnliche Weise aber erlaubt. Wenn du willst, sage ich, wenn es entschieden hat, selbst das Sichniederwerfen auf gewöhnliche Weise sei nur dann verboten, wenn man Hände und Füße ausstreckt, wenn man aber Hände und Füße nicht ausstreckt, sei es erlaubt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.