Horajot — Blatt 4b

1R. Joseph fragte: Wie ist es, [wenn es entschieden hat,] das Pflügen am Šabbath sei nicht verboten; heißt dies, da es das Bestehen des ganzen Gesetzes zugibt, eine teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung, oder heißt dies, da es das Verbot des Pflügens vollständig aufhebt, eine Aufhebung des ganzen Gesetzes? –

2Komm und höre: Das Gesetz von der Menstruierenden befinde sich zwar in der Tora, wer aber eine ihren Reinheitstag abwartende Frau beschläft, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz von der ihren Reinheitstag abwartenden Frau vollständig aufgehoben!? –

3R. Joseph kann den Fall von der ihren Reinheitstag abwartenden Frau ebenso erklären, wie oben erklärt worden ist. –

4Komm und höre: Das Gesetz vom Šabbath befinde sich zwar in der Tora, wer aber aus Privatgebiet nach öffentlichem Gebiete trägt, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz vom Hinaustragen vollständig aufgehoben!? –

5Dies ist ebenfalls so zu erklären, wie oben erklärt worden ist. –

6Komm und höre: Das Gesetz vom Götzendienste befinde sich zwar in der Tora, wer aber sich nur niederwirft, sei frei. Weshalb denn, es hat ja das Gesetz vom Sichniederwerfen vollständig aufgehoben!? –

7Ich will dir sagen, das Sichniederwerfen ist ebenfalls so zu erklären, wie bereits erklärt worden ist.

8R. Zera fragte: Wie ist es, [wenn es entschieden hat,] im Siebentjähre finde die Šabbathfeier nicht statt? – Worin soll es sich geirrt haben? – In folgendem Schriftverse:während der Zeit des Pflügens und der Ernte sollst du ruhen; wenn es ein Pflügen gibt, so gibt es eine Šabbathfeier, und wenn es kein Pflügen gibt, gibt es auch keine Šabbathfeier.

9Heißt dies, da sie den Šabbath für die übrigen Jahre des Septenniums aufrecht erhalten, eine teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung, oder heißt dies, da es ihn im Siebentjahre vollständig aufgehoben hat, eine Aufhebung des ganzen Gesetzes?

10Rabina erwiderte: Komm und höre: Wenn ein Prophet prophetisch auffordert, ein Gesetz der Tora aufzuheben, so ist er schuldig, wenn aber, es teilweise aufrecht zu erhalten und teilweise aufzuheben, so ist er, wie R. Šimo͑n sagt, frei. Beim Götzendienst aber ist er, selbst wenn er sagt, daß man ihm heute diene und ihn morgenabschaffe, schuldig. Hieraus ist also zu entnehmen, daß die Entscheidung, die Šabbathfeier habe im Siebentjahre keine Geltung, als teilweise Aufhebung und teilweise Erhaltung gelte. Schließe hieraus.

11WENN DAS GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND EINER VON IHNEN, DER WUSSTE, DASS ES SICH GEIRRT HAT, ZU IHNEN SAGT, DASS SIE SICH IRREN, ODER WENN DER GERICHTSVORSITZENDENICHT ANWESEND WAR, ODER WENN EINER VON IHNEN EIN PROSELYT IST, EIN HURENKIND, EIN NATHIN ODER EIN GREIS, DER KEINE KINDER MEHR ZEUGEN KANN, SO SIND SIE FREI,

12DENN HIERBEIHEISST ES Gemeinde UND DORTHEISST ES Gemeinde, WIE DORT EINE GEMEINDE ZU VERSTEHEN IST, DEREN SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND, EBENSO IST AUCH HIER EINE GEMEINDE ZU VERSTEHEN, DEREN SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND.

13GEMARA. ODER WENN DER GERICHTSVORSITZENDE NICHT ANWESEND WAR. Woher dies? R. Šešeth erwiderte, und ebenso wurde es in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: Wenn sie sich in einer Sache geirrt haben, der die Saduzäer beipflichten, sind sie aus dem Grund frei, weil sie lernen sollten und dies nicht getan haben, ebenso sind sie frei, auch wenn der Gerichtsvorsitzende nicht anwesend war, weil sie lernen sollten und dies nicht getan haben.

14DORT HEISST ES Gemeinde UND HIER HEISST ES Gemeinde &C. SÄMTLICHE MITGLIEDER ZUR ENTSCHEIDUNG GEEIGNET SIND. Woher dies dort? R. Ḥisda erwiderte: Die Schrift sagt:sie sollen sich mit dir aufstellen; mit dir, die dir gleichen. –

15Vielleicht nur da, wegen der Göttlichkeit!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman, Sohn des R. Jiçḥaq, die Schrift sagt:sie werden mit dir tragen, mit dir, die dir gleichen.

16WENN DAS GERICHT VERSEHENTLICH EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT UND DAS GANZE VOLK VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIEEINEN FARREN DAR, WENN VORSÄTZLICH, UND [DAS VOLK] VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIE EIN SCHAF ODER EINE ZIEGE DAR, WENN VERSEHENTLICH UND [DAS VOLK] DANACH VORSÄTZLICH GEHANDELT HAT, SO SIND SIE FREI.

17GEMARA. WENN VERSEHENTLICH UND [DAS VOLK] DANACH VORSÄTZLICH GEHANDELT HAT, SO SIND SIE FREI. Demnach sind sie schuldig bei einem Versehen, das der Vorsätzlichkeit gleicht, wenn nämlich das Gericht entschieden hat, Talg sei erlaubt, und einem Fett mit Talg verwechselt worden ist und er es gegessen hat,

18somit ist ja hieraus die Frage des Rami b. Ḥamazu entscheiden!? – Er kann dir erwidern: da er im Anfangsatze lehrt : wenn vorsätzlich und [das Volk] danach versehentlich gehandelt hat, so lehrt er im Schlußsatze: wenn versehentlich und [das Volk] danach vorsätzlich gehandelt hat.

19WENN DAS GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND DAS GANZE VOLK ODER DIE MEHRHEIT DESSELBEN DANACH GEHANDELT HAT, SO BRINGEN SIEEINEN FARREN DAR, UND WENN ES SICH UM GÖTZENDIENST HANDELT, SO BRINGEN SIE EINEN FARREN UND EINEN ZIEGENBOCK DAR – SO R. MEI͑R. R. JEHUDA SAGT, DIE ZWÖLF STÄMMEBRINGEN ZWÖLF FARREN DAR, UND WEGENDES GÖTZENDIENSTES ZWÖLF FARREN UND ZWÖLF ZIEGENBÖCKE.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.