Horajot — Blatt 6b
1Demnach sollten sie doch wegen einer [falschen] Entscheidung einen Farren darbringen!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so wären es ja mehr Stämme!?
2Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, der Stamm Levi heißt nicht ‘Volk’, denn es heißt :ich werde dich fruchtbar machen und vermehren und dich zu einer Versammlung von Völkern machen &c. Wer einen Erbbesitzhat, heißt ‘Volk’, wer keinen Erbbesitz hat, heißt nicht ‘Volk’. –
3Demnach fehlt ja von den zwölfStämmen!? Abajje erwiderte :Ephrajim und Menaše sollen mir wie Reúben und Šimo͑n gelten. Raba entgegnete: Es heißt ja:den Namen ihrer Brüder sollen sie führen inbetreff ihres Erbteiles, also nur inbetreff ihres Erbteiles, nicht aber in anderer Hinsicht!? –
4Etwa nicht, sie waren ja auch hinsichtlich der Fahnengetrennt !? – Gleich ihrem Erbbesitze ihre Lagerung. Ferner um ihren Fahnen Ehrung zu erweisen. –
5Sie waren ja getrennt hinsichtlich der Fürsten!? – Dies, um den Fürsten Ehrung zu erweisen, denn es wird gelehrt: Šelomo setzte nur sieben Einweihungstage ein, was veranlaßte nun Moše zwölf Einweihungstage einzusetzen? Um den Fürsten Ehrung zu erweisen. –
6Wie bleibt es nun damit? –
7Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Fünf Sündopfer lasse man verenden: das Junge eines Sund Opfers, das Eingetauschte eines Sündopfers, das Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, das Sündopfer, dessen Eigentümer Sühne erlangthat, und das Sündopfer vom vorigen Jahre. Bei einem Gemeindeopfer kann das Junge eines Sündopfers nicht vorkommen, denn die Gemeinde bringt kein weibliches Tier dar; ferner kann bei einem Gemeindeopfer das Eingetauschte eines Sündopfers nicht vorkommen, denn die Gemeinde darf das Opfer nicht umtauschen; ferner kann bei einem Gemeindeopfer keines vorkommen, dessen Eigentümer gestorben sind, denn eine ganze Gemeinde stirbt nicht.
8Vom Sündopfer, dessen Eigentümer Sühne erlangt hat, und von dem des vorigen Jahres haben wir nichtsgehört ; man könnte nun glauben, daß man diese verenden lasse, so schließe man vom erklärten auf das nicht erklärte: wie hinsichtlich des Jungen eines Sündopfers, des Eingetauschten eines Sündopfers und des Sündopfers, dessen Eigentümer gestorben ist, nur von einem Privatopfer und nicht von einem Gemeindeopfer gesprochen wird, ebenso wird auch hinsichtlich eines Sündopfers, dessen Eigentümer Sühne erlangt hat, und eines vom vorigen Jahre nur von einem Privatopfer und nicht von einem Gemeindeopfer gesprochen. –
9Sollte man denn vom Nichtmöglichen auf das Möglicheschließen !? – R. Šimo͑n hat sie alleaus einer Quelle.
10WENN DER GESALBTE HOCHPRIESTER FÜR SICH. SELBST EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT, SO MUSS ER, WENN VERSEHENTLICH, UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, EINEN FARREN DARBRINGEN; WENN ABER VERSEHENTLICH UND ER VORSÄTZLICH DANACH GEHANDELT HAT, ODER VORSÄTZLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, SO IST ER FREI, DENN DIE ENTSCHEIDUNG DES GESALBTEN HOCHPRIESTERS FÜR SICH SELBST GLEICHT DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTES FÜR DIE GEMEINDE.
11GEMARA. SO MUSS ER, WENN VERSEHENTLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT, EINEN FARREN DARBRINGEN. Selbstverständlich!?
12Abajje erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er eine Entscheidung getroffen und vergessen hat, aus welchem Grunde er sie getroffen hat, und bei der Handlung gesagt hat, er tue dies auf Grund seiner Entscheidung; man könnte glauben, dies gelte als Vorsätzlichkeit, da er, wenn er ihn gekannt hätte, wahrscheinlich zurückgetreten sein würde, und er sei nicht schuldig, so lehrt er uns.
13ODER VORSÄTZLICH UND ER VERSEHENTLICH DANACH GEHANDELT HAT &C. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Zur Verschuldung des Volkes; der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.