Horajot — Blatt 7a
1Es ist ein Schluß zu folgern: die Gemeinde ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und der Gesalbte ist ebenfalls aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun die Gemeinde nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist auch der Gesalbte nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig.
2Oder aber wie folgt: der Fürst ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und der Gesalbte ist ebenfalls aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun der Fürst [ein Opfer] darbringt bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Unkenntnis der Sache, ebenso bringe der Gesalbte [ein Opfer] dar bei Unvorsätzlichkeit der Handlung ohne Unkenntnis der Sache.
3Man beachte daher, mit wem er zu vergleichen ist; die Gemeinde bringt einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer, und ebenso bringt der Gesalbte einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer ; wie nun die Gemeinde nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist auch der Gesalbte nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig.
4Oder aber wie folgt: der Fürst bringt wegen des Götzendienstes eine Ziege dar und ein Schuldopfer, und der Gesalbte bringt ebenfalls wegen des Götzendienstes eine Ziege dar und ein Schuldopfer; wie nun der Fürst [ein Opfer] bei Unvorsätzlichkeit der Handlung darbringt, ebenso bringe auch der Gesalbte [ein Opfer] bei Unvorsätzlichkeit der Handlung dar.
5Daher heißt es:zur Verschuldung des Volkes; der Gesalbte gleicht also der Gemeinde. – Demnach sollte doch, wie das Gericht schuldig ist, wenn es eine Entscheidung getroffen und [die Gemeinde] danach gehandelt hat, auch der Gesalbte schuldig sein, wenn er eine Entscheidung getroffen und [die Gemeinde] danach gehandelt hat!? –
6Es heißt: so soll er darbringen für das Vergehen, dessen er sich schuldig gemacht hat; er bringe ein Opfer nur wegen des Vergehens, dessen er selber sich schuldig gemacht hat, nicht aber wegen des Vergehens, dessen sich andere schuldig gemacht haben.
7Der Meister sagte: Der Gesalbte bringt einen Farren dar und kein Schwebe-Schuldopfer. Woher entnimmt er, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe? –
8Es heißt :so soll ihm der Priester Sühne schaffen wegen des Versehens, das er unbewußt begangen hat; nur dem, bei dem Vergehen und Versehen gleichsind, ausgenommen ist der Gesalbte, bei dem Versehen und Vergehen nicht gleich sind, denn es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde· –
9Er spricht ja abervon dem Falle, wenn [die Worte] zur Verschuldung des Volkes nicht stehen würden!? – Vielmehr, [der Vergleich hinsichtlich] des Schuldopfers ist hier unnötig angeführt.
10HAT ER ALLEIN EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND ALLEIN DANACH GEHANDELT, SO MUSS ER AUCH ALLEIN SÜHNE ERLANGEN, HAT ER ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDEEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN UND ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDE DANACH GEHANDELT, SO ERLANGT ER SÜHNE ZUSAMMEN MIT DER GEMEINDE. UND WIE DAS GERICHT NUR DANN SCHULDIG IST, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, [EIN GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN, EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN, [DAS GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN.
11GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Man könnte glauben, wenn er zusammen mit der Gemeindeeine Entscheidung getroffen und zusammen mit der Gemeinde danach gehandelt hat, müsse er einen Farren für sich selbst darbringen, und zwar wäre dies durch einen Schluß zu folgern.
12Der Fürst ist aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden und ebenso ist der Gesalbte aus der für den einzelnen geltenden Allgemeinheit ausgeschieden worden, wie nun der Fürst, wenn er allein die Sünde begangen hat, auch allein das Opfer darbringen muß, und wenn er zusammen mit der Gemeinde die Sünde begangen hat, auch zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, ebenso verhalte es sich auch beim Gesalbten, hat er allein die Sünde begangen, so muß er auch allein das Opfer darbringen, hat er zusammen mit der Gemeinde die Sünde begangen, so erlangt er auch Sühne zusammen mit der Gemeinde.
13Aber nein, wenn dies vom Fürsten gilt, der am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, sollte dies auch vom Gesalbten gelten, der nicht am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt!?
14Man könnte also glauben, da er nicht am Versöhnungstage zusammen mit der Gemeinde Sühne erlangt, müsse er einen Farren für sich selbst darbringen, so heißt es: wegen des Vergehens, dessen er sich vergangen hat. Wie ist dies nun [zu erklären]? Hat er die Sünde allein begangen, so bringt er ein Opfer allein dar, hat er die Sünde zusammen mit der Gemeinde begangen, so erlangt er Sühne zusammen mit der Gemeinde. –
15In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er ausgezeichnetist und sienicht, so ist es ja selbstverständlich, daß er nur durch ein eigenes Opfer Sühne erlangt, denn ihre Entscheidung ist ja nichtig, und sie müssen dann einzeln ein Schaf oder eine Ziegedarbringen, und sind sie ausgezeichnet und er nicht, weshalb erlangt er Sühne nur durch ein eigenes Opfer, seine Entscheidung ist ja nichtig !?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.