Horajot — Blatt 7b

1R. Papa erwiderte: Wenn sie alle ausgezeichnet sind.

2Abajje wollte sagen, allein eine Entscheidung getroffen und allein danach gehandelt heiße, wenn siein verschiedenen Ortschaften wohnen und über verschiedene Verbote ihre Entscheidung getroffen haben, da sprach Raba zu ihm: Veranlaßt dies denn die Verschiedenheit der Ortschaften!? Vielmehr, selbst wenn sie in derselben Ortschaft wohnen, aber über verschiedene Verbote ihre Entscheidungen getroffen haben, heißt dies besonderes Vergehen.

3Wenn er über den Talg und sie über den Götzendienst [eine Entscheidung getroffen haben], so sind es entschieden verschiedene Vergehen, denn sie sind ja sowohl hinsichtlich ihrer Begründungals auch hinsichtlich der Opfer von einander verschieden, denn er muß einen Farren darbringen, und sie einen Farren und einen Ziegenbock, sie bringen also einen Ziegenbock dar und er nicht, und um so mehr, wenn er über den Götzendienst und sie über den Talg entschieden haben, wo sie ganz und gar hinsichtlich der Opfer verschieden sind, denn er bringt einen Ziegenbock dar und sie einen Farren;

4wie ist es aber, wenn er über den Eingeweidetalg und sie über den Darmtalg [eine Entscheidung getroffen haben]: sagen wir, wenn sie auch hinsichtlich des Opfers einander gleichen, so sind sie, da sie aus verschiedenen Schriftversen entnommen werden, immerhin hinsichtlich der Begründung verschieden, oder aber gehören sie zusammen, da es sich bei beiden um Talg handelt!?

5Und wie ist es, wenn du entscheidest, sie gehören zusammen, da es sich bei beiden um Talg handelt, wenn er eine Entscheidung über den Talg und sie eine Entscheidung über das Blut getroffen haben: sagen wir, sie sind von einander getrennt wegen ihrer besonderen Begründungen, oder aber richte man sich nach ihren Opfern, die einander gleichen? – Dies bleibt unentschieden.

6UND WIE DAS GERICHT NUR DANN SCHULDIG IST, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT, [EIN GESETZ] TEILWEISE AUFZUHEBEN UND TEILWEISE ZU ERHALTEN &C. Woher, daß nur dann, wenn es entschieden hat, es teilweise aufzuheben und teilweise zu erhalten? – Wie wir im vorigen Abschnitteerklärt haben: und etwas entgangen, etwas, nicht aber das ganze Gesetz.

7EBENSO AUCH DER GESALBTE. Woher dies? – Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.

8AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES &C. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstand, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben worden ist, könnte man entnehmen, es sei nur dann schuldig, wenn es das ganze Gesetz aufgehoben hat,

9so heißt es hierbei von den Augen und dortheißt es ebenfalls von den Augen, wie dort darunter das Gericht zu verstehen ist, ebenso ist auch hier darunter das Gericht zu verstehen, und wie dort nur ein Teil des Gesetzes und nicht das ganze Gesetz, ebenso auch hier nur ein Teil des Gesetzes und nicht das ganze Gesetz.

10SIESIND NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG SCHULDIG, EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES IST MAN NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG SCHULDIG.

11GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten: Irrte, man könnte glauben, sie seien bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig, so heißt es: irrte, und etwas entgangen, sie sind nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig.

12EBENSO AUCH DER GESALBTE. Woher dies? – Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde.

13AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR BEI UNKENNTNIS DER SACHE UND UNVORSÄTZLICHKEIT DER HANDLUNG. Woher dies? –

14Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstände, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben worden ist, könnte man entnehmen, man sei bei Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig, so heißt es hierbei von den Augen und dort heißt es ebenfalls von den Augen, wie man dort nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig ist, ebenso ist man auch hierbei nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung schuldig. –

15Er lehrt dies nicht vom Gesalbten hinsichtlich des Götzendienstes, somit vertritt unsere Mišna die Ansicht Rabbis,

16denn es wird gelehrt: Der Gesalbte ist wegen Götzendienstes [schuldig], wie Rabbi sagt, bei Unvorsätzlichkeitder Handlung, und wie die Weisen sagen, bei Unkenntnis der Sache; sie stimmen beide über ein, daß er eine Ziege [darbringe], und ferner stimmen sie überein, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe. –

17Glaubst du: lehrt er denn von diesemhinsichtlich einer Sache, auf die bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen [die Darbringung eines] Sündopfers gesetztist?

18Du mußt also erklären, er lehre dies von dem einen und ebenso gelte dies vom anderen, ebenso lehrt er auch hier von einem und ebenso gilt dies vom anderen. –

19Was ist der Grund Rabbis? – Die Schrift sagt:er soll der Person, die gefehlt hat, Sühne schaffen, weil sie sich unvorsätzlich vergangen hat. Die Person, das ist der Gesalbte, die gefehlt hat, das ist der Fürst. Die sich unvorsätzlich vergangen hat. Rabbi erklärt: diese Sünde hat Geltung bei Versehen;

20die Rabbanan aber erklären: bei dem die Sünde von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen ist also der Gesalbte, bei dem die Sünde nicht nur von der Unvorsätzlichkeit, sondern auch von der Unkenntnis der Sache abhängt.

21«Sie stimmen überein, daß er eine Ziege [darbringe], wie ein einzelner.» Woher dies? – Die Schrift sagt:wenn eine Person, einerlei ob ein einzelner, ob der Fürst oder der Gesalbte, alle sind sie unter ‘Person’ einbegriffen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.