Horajot — Blatt 8a
1«Und ferner stimmen sie überein, daß er kein Schwebe-Schuldopfer darbringe.» Woher dies? – Es heißt:der Priester soll ihm Sühne schaffen wegen des Versehens, wodurch er sich vergangen hat; Rabbi erklärt: bei dem die Sünde ganz von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen dieser, bei dem die Sünde nicht ganz von der Unvorsätzlichkeit abhängt, sondern auch von der Unkenntnis der Sache. –
2Heißt es denn: ganz!? Vielmehr ist folgendes der Grund Rabbis: es sollte doch nur heißen: wegen des Versehens, und wenn es noch heißt: wodurch er sich vergangen hat, so lehrt er uns: nur wenn die Sünde ganz im Versehen besteht. (Nicht beim Götzendienste und nicht bei anderen Geboten, sondern nur bei Unkenntnis der Sache und Unvorsätzlichkeit der Handlung.) –
3Und die Rabbanan? – Nur bei dem die Sünde von der Unvorsätzlichkeit abhängt, ausgenommen ist der Gesalbte, bei dem die Sünde nicht von der Unvorsätzlichkeit, sondern auch von der Unkenntnis der Sache abhängt.
4DAS GERICHT IST NUR DANN SCHULDIG, WENN ES ENTSCHIEDEN HAT IN EINER SACHE, WORAUF BEI VORSATZ DIE AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EIN SÜNDOPFER GESETZT IST; EBENSO AUCH DER GESALBTE. AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN IN EINER SACHE, WORAUF BEI VORSATZ DIE AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN EIN SÜNDOPFER GESETZT IST.
5GEMARA. Woher dies? –
6Es wird gelehrt: Rabbi sagte: Hierbei heißt es ihr und dortheißt es ebenfalls ihr, wie es sich dort um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch hierbei um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist. –
7Wir wissen dies also von einer Gemeinde, woher dies vom Gesalbten? –
8Es heißt: zur Verschuldung des Volkes, der Gesalbte gleicht also der Gemeinde. – Vom Fürsten? – Dies ist durch [das Wort] Geboten zu folgern; beim Fürsten heißt es:und er eines von den Geboten des Herrn übertritt, und bei der Gemeinde heißt es ebenfalls :und sie eines von den Geboten übertreten; wie es sich bei der Gemeinde um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch beim Fürsten um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist. –
9Vom einzelnen? – Es heißt: wenn eine Person, und man schließe vom früherenauf die späteren.
10AUCH WEGEN DES GÖTZENDIENSTES NUR DANN, WENN SIE ENTSCHIEDEN HABEN. Woher dies vom Götzendienste? – Die Rabbanan lehrten: Aus dem Umstand, daß der Götzendienst besonders hervorgehoben wurde, könnte man schließen, man sei schuldig auch wegen einer Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer nicht gesetztist,
11so heißt es hierbei von den Augen und dortheißt es ebenfalls von den Augen, wie es sich dort um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist, ebenso auch hierbei um eine Sache, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist.–
12Wir wissen dies nun von einer Gemeinde, woher dies von einem einzelnen, dem Fürsten und dem Gesalbten? – Die Schrift sagt: wenn eine Person, einerlei ob ein einzelner oder der Fürst oder der Gesalbte, alle sind unter ‘Person’ einbegriffen, und man schließe vom früheren auf die späteren. –
13Allerdings nach demjenigen, der [das Wort] ihr als Wortanalogieverwendet, wie wir bereits erklärt haben, woher aber entnehmen die Rabbanan, die aus [dem Wort] ihr Inzest und Nebenbuhlerschaftfolgern, daß es sich hierbei um eine Sache handelt, worauf bei Vorsatz die Ausrottung und bei Versehen ein Sündopfer gesetzt ist? –
14Aus dem, was R. Jehošua͑ b. Levi seinen Sohn gelehrt hat:Eine Bestimmung gilt für euch, für den, der versehentlich tut, die Person aber, die es mit erhobener Hand tut &c. Alle [Gesetze der] Tora werden mit [dem Gesetze] vom Götzendienste verglichen; wie es sich beim Götzendienste um eine Sache handelt, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, ebenso überall um eine Sache, derentwegen man sich bei Vorsatz der Ausrottung, und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht. –
15Wir wissen dies nur von einem einzelnen, dem Fürsten und dem Hochpriester, sowohl hinsichtlich des Götzendienstes als auch hinsichtlich der übrigen Gesetze, woher dies von der Gemeinde? – Man schließe vom späteren auf die früheren. –
16Wofür verwendet Rabbi die von R. Jehošua͑ b. Levi angezogenen [Schriftverse]? – Diese verwendet er für folgende Lehre: Wir finden, daß die Schrift zwischen einer Gesamtheit und einzelnen unterschieden hat, indem eine Gesamtheitdurch das Schwert [getötet] und ihr Vermögen vernichtet wird und einzelne durch Steinigung [getötet werden] und ihr Vermögen verschont wird, somit könnte man glauben, sie seien auch hinsichtlich ihrer Opfer zu unterscheiden, so heißt es: eine Bestimmung &c.
17R. Ḥilqija aus Hagronja wandte ein: Nur aus dem Grunde, weil sie die Schrift diesbezüglich nicht unterschieden hat, sonst aber würde man gesagt haben, sie seien zu unterscheiden; was sollten siedenn darbringen:
18wenn einen Farren, so bringt ja die Gemeinde einen solchen wegen anderer Vergehen dar, wenn einen Farren als Brandopfer und einen Ziegenbock als Sündopfer, so bringt ja die Gemeindesolche wegen Götzendienstes dar, wenn einen Ziegenbock, so bringt ja ein Fürst einen solchen wegen anderer Vergehen dar, und wenn eine Ziege, so ist diese ja das Opfer eines einzelnen!? –
19Dies ist nötig; man könnte glauben, da die Gemeinde sonst einen Farren als Brandopfer und einen Ziegenbock als Sündopfer darbringt, so bringen diese sie umgekehrt dar: einen Farren als Sündopfer und einen Ziegenbock als Brandopfer. Oder aber: sie solltenes, nur gebe es für sie kein Mittel, so lehrt er uns.
20Alle stimmen jedoch überein, daß diese Schriftverse vom Götzendienste sprechen, woher dies? – Die Schrift sagt:und wenn ihr euch unvorsätzlich vergeht, und all diese Gebote zu befolgen unterlasset, und das Gesetz vom Götzendienste ist es, das alle anderen Gesetze aufwiegt.
21In der Schule R. Jišma͑éls wurde erklärt : Die Schrift sagt :die der Herr euch durch Moše befohlen hat, und das Gesetz vom Götzendienste ist es, das der Herr selbst gesprochen und durch Moše befohlen hat. R. Jišma͑él lehrte nämlich: [Die Worte] Ichund du sollst nicht haben, haben wir von der Allmacht selbst gehört.
22In der Schule R. Jišma͑éls wurde erklärt
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.