Jevamot — Blatt 104b

1R. ELIE͑ZER SPRACH: [ES HEISST:] so geschehe, JEDE HANDLUNG, DIE ZU GESCHEHEN HAT, IST UNERLÄSSLICH. R. A͑QIBA ERWIDERTE IHM: SOLL DIES EIN BEWEIS SEIN? So geschehe dem Manne, ALLES, WAS MIT DEM MANNE ZU GESCHEHEN HAT.

2IST DIE ḤALIÇA AN EINEM TAUBEN, VON EINER TAUBEN ODER AN EINEM MINDERJÄHRIGEN VOLLZOGEN WORDEN, SO IST SIE UNGÜLTIG; WENN VON EINER MINDERJÄHRIGEN, SO WIEDERHOLE SIE DIES, SOBALD SIE GROSSJÄHRIG IST; TUT SIE DIES NICHT, SO IST IHRE ḤALIÇA UNGÜLTIG. VOLLZOG SIE DIE ḤALIÇA VOR ZWEIEN ODER DREIEN, UND EINER VON IHNEN SICH ALS VERWANDT ODER SONST UNZULÄSSIG ERWEIST, SO IST DIE ḤALIÇA UNGÜLTIG; NACH R. ŠIMO͑N UND R. JOḤANAN DEM SCHUSTER ABER GÜLTIG. EINST VOLLZOG JEMAND DIE ḤALIÇA IM GEFÄNGNISSE ZWISCHEN IHM UND IHR, UND ALS DIE SACHE VOR R. A͑QIBA KAM, ERKLÄRTE ER SIE FÜR GÜLTIG.

3GEMARA. Raba sagte: Da du nun sagst, das Sprechen [der Schriftworte] sei nicht unerläßlich, so ist, wenn ein Stummer und eine Stumme die Ḥaliça vollzogen haben, diese gültig. –

4Es wird gelehrt: Ist die Ḥaliça an einem Tauben, von einer Tauben oder an einem Minderjährigen vollzogen worden, so ist sie ungültig. Doch wohl, weil sie [die Schriftworte] nicht sprechen können!? – Nein, weil sie nicht verständig sind. –

5Demnach sollte dies auch von einem Stummen und einer Stummen gelten!? Raba erwiderte: Ein Stummer und eine Stumme sind verständig, nur schmerzt ihnen der Mund. –

6In der Schule R. Jannajs erklärten sie ja aber, weil es von diesen nicht heißt: so spreche er, so spreche sie!? – Vielmehr, die Lehre Rabas bezieht sich auf den Schlußsatz: ist die Ḥaliça an einem Tauben, von einer Tauben oder an einem Minderjährigen vollzogen worden, so ist sie ungültig.

7Hierzu sagte Raba: Da du nun sagst, das Sprechen [der Schriftworte] sei unerläßlich, so ist, wenn ein Stummer und eine Stumme die Ḥaliça vollzogen haben, diese ungültig. – Unsere Mišna aber ist nach R. Zera zu erklären,

8denn R. Zera sagte: Wenn es zum Einrühren geeignet ist, so ist das Einrühren nicht unerläßlich, und wenn es zum Einrühren nicht geeignet ist, so ist das Einrühren unerläßlich.

9Man sandte an den Vater Šemuéls: Wenn die Schwägerin ausgespieen hat, so vollziehe sie die Ḥaliça. Demnach wird sie für die Brüder untauglich.

10Nach wessen Ansicht; wenn nach R. A͑qiba, so ist ja [das Ausspeien] nach ihm nicht unerläßlich sogar da, wo dies Vorschrift ist, wo man sagen kann, hierbei verhalte es sich wie bei den Opferteilen, [deren Darbringung], wenn sie nicht vorhanden sind, nicht unerläßlich ist,

11und wenn sie vorhanden sind, unerläßlich ist,

12wieso sollte sie dadurch für die Brüder ungeeignet werden!?

13Wenn aber nach R. Elie͑zer,

14so sind es ja zwei Handlungen, die zusammen die Erlaubnis erwirken, und von zwei Handlungen, die zusammen die Erlaubnis erwirken, ist das eine ohne die andere unwirksam. –

15Nach Rabbi. Es wird nämlich gelehrt: Die Lämmer des Wochenfestes eiligen das Brot nur durch das Schlachten.

16Zum Beispiel: hat man sie auf ihren Namen geschlachtet und das Blut auf ihren Namen gesprengt, so ist das Brot heilig; hat man sie auf einen anderen Namen geschlachtet und das Blut auf ihren Namen gesprengt, so ist das Blut nicht heilig; hat man sie auf ihren Namen geschlachtet und das Blut auf einen anderen Namen gesprengt, so ist das Brot heilig und nicht heilig–

17so Rabbi. R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt, es sei nur dann heilig, wenn man sie auf ihren Namen geschlachtet und auf ihren Namen das Blut gesprengt hat. –

18Ist denn R. A͑qiba der Ansicht, das Ausspeien mache sie nicht untauglich, es wird ja gelehrt, daß, wenn sie den Schuh abgezogen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.