Jevamot — Blatt 106a
1Die Rabbanan lehrten: Die irrtümliche Ḥaliça ist gültig. Welche heißt eine irrtümliche Ḥaliça? Raš Laqiš erwiderte: Wenn man zu ihm gesagt hat: vollziehe an ihr die Ḥaliça, dadurch heiratest du sie.
2R. Joḥanan sprach zu ihm: Ich habe eine Lehre, wenn er es beabsichtigt hat und nicht sie, oder sie es beabsichtigt hat und nicht er, sei die Ḥaliça ungültig, nur wenn beide es beabsichtigt haben, und du sagst, die Ḥaliça sei gültig!?
3Vielmehr, wenn man zu ihm gesagt hat: vollziehe an ihr die Ḥaliça unter der Bedingung, daß sie dir zweihundert Zuz gebe. Ebenso wird gelehrt: Die irrtümliche Ḥaliça ist gültig. Welche heißt eine irrtümliche Ḥaliça? Wenn man zu ihm gesagt hat: vollziehe an ihr die Ḥaliça unter der Bedingung, daß sie dir zweihundert Zuz gebe.
4Einst ereignete es sich mit einer Frau, die einem für sie unwürdigen Schwager zufiel, daß man zu ihm sagte: vollziehe an ihr die Ḥaliça unter der Bedingung, daß sie dir zweihundert Zuz gebe. Als die Sache vor R. Ḥija kam, erklärte er sie für gültig.
5Einst kam [eine Schwägerin] vor R. Ḥija b. Abba. Er sprach zu ihr: Meine Tochter, steh auf. Da sprach ihre Mutter zu ihm: Ihr Sitzen ist ihr Bestand. Da fragte er sie: Kennst du ihn? Diese erwiderte: Jawohl; er sah bei ihr Geld und will es verzehren.
6Hierauf fragte er jene: Willst du ihn nicht? Jene erwiderte: Nein. Da sprach er [zum Schwager]: Vollziehe an ihr die Ḥaliça, dadurch heiratest du sie. Nachdem dieser an ihr die Ḥaliça vollzogen hatte, sprach er zu ihm: Jetzt ist sie für dich untauglich, vollziehe nun an ihr eine [nach der Tora] gültige Ḥaliça, damit sie Fremden erlaubt werde.
7Eine Tochter des Schwiegervaters R. Papas fiel einem für sie unwürdigen Schwager zu, und als er vor Abajje kam, sagte dieser zu ihm: Vollziehe an ihr die Ḥaliça, dadurch heiratest du sie. Jener sprach zu ihm: Hält denn der Meister nichts von der Lehre R. Joḥanans!? – Was denn soll ich ihm sagen?
8Jener erwiderte: [Sage ihm,] er solle an ihr die Ḥaliça vollziehen unter der Bedingung, daß sie ihm zweihundert Zuz gebe. Nachdem er an ihr die Ḥaliça vollzogen hatte, verlangte er von ihr, daß sie sie ihm gebe. Da sprach jener: Sie hat ihn angeführt.
9Es wird auch gelehrt: Wenn jemand aus einem Gefängnisse flüchtet und an eine Fähre herankommt, und [zum Fährmann] sagt; setze mich hinüber, du erhältst dafür einen Denar, so hat dieser nur seinen Lohn zu beanspruchen.
10Er kann demnach sagen, er habe ihn nur angeführt, ebenso kann diese sagen, sie habe ihn nur angeführt.
11Hierauf fragte ihn dieser: Wo ist dein Vater? – In der Stadt. – Wo ist deine Mutter? – In der Stadt. Da richtete er auf sie seine Augen, und sie starben.
12Die Rabbanan lehrten: Die irrtümliche Ḥaliça ist gültig, die irrtümliche Scheidung ist ungültig; die erzwungene Ḥaliça ist ungültig, die erzwungene Scheidung ist gültig. – In welchem Falle: sagte er, er wolle, so sollte auch die Ḥaliça [gültig] sein, und sagte er nicht, er wolle, so sollte es auch die Scheidung nicht sein!? –
13Er meint es wie folgt: [die irrtümliche Ḥaliça ist immer gültig, die irrtümliche Scheidung ist immer ungültig,] die erzwungene Ḥaliça und die erzwungene Scheidung sind zuweilen gültig und zuweilen ungültig; das eine, wenn er sagt, er wolle, und das andere, wenn, er nicht sagt, er wolle.
14Desgleichen wird gelehrt: Soll er es darbringen, dies lehrt, daß man ihn dazu zwinge; man könnte glauben, durch Gewalt, so heißt es: nach seinem Wunsche auf welche Weise? Man nötige ihn, bis er sagt, er wolle es. Dies findest du auch bei der Scheidung von Frauen: man nötige ihn, bis er sagt, er wolle es.
15Raba sagte im Namen R. Seḥoras im Namen R. Honas: Man vollziehe ihnen die Ḥaliça, auch wenn man sie nicht kennt; man vollziehe ihnen die Weigerungserklärung, auch wenn man sie nicht kennt.
16Daher schreibe man eine Urkunde über die Ḥaliça nur dann, wenn man sie kennt, ebenso schreibe man eine Urkunde über die Weigerung nur dann, wenn man sie kennt, weil eine Irreführung des Gerichtes zu befürchten ist.
17In seinem eigenen Namen sagte Raba: Man vollziehe ihnen die Ḥaliça nur dann, wenn man sie kennt, und man vollziehe ihnen die Weigerungserklärung nur dann, wenn man sie kennt; daher schreibe man eine Urkunde über die Ḥaliça, auch wenn man sie nicht kennt, ebenso schreibe man eine Urkunde über die Weigerungserklärung, auch wenn man sie nicht kennt, da eine Irreführung des Gerichtes nicht zu befürchten ist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.