Jevamot — Blatt 107b
1und sie kann sie aufheben!? – Vielmehr, die Beiwohnung und die Eheformel, die durch ihn erfolgt, kann sie aufheben, die Gebundenheit aber, die der Allbarmherzige ihr auferlegt hat, kann sie nicht aufheben. U͑la aber sagte: Sie kann die Weigerung erklären auch gegen die Gebundenheit, denn damit hebt sie die frühere Heirat auf.
2Raba wandte gegen U͑la ein: Wenn eine zur Weigerungserklärung berechtigt war, und dies nicht getan hat, so ist an ihrer Nebenbuhlerin die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. Weshalb denn, sie kann ja die Weigerung jetzt erklären und die frühere Heirat aufheben, sodann darf an ihrer Nebenbuhlerin die Schwagerehe vollzogen werden!? – Anders verhält es sich bei der Nebenbuhlerin einer Inzestuösen. Rami b. Jeḥezqel lehrte: Hat sie dem Ehemanne die Weigerung erklärt, so ist sie seinem Vater erlaubt, wenn aber dem Schwager, so ist sie seinem Vater verboten.
3Demnach gilt sie schon beim Zufallen als seine Schwiegertochter, ebenso gilt jene schon beim Zufallen als Nebenbuhlerin seiner Tochter.
4Rabh sagte: Hat sie die Weigerung einem erklärt, so ist sie auch dem anderen verboten, wie dies auch bei der, die einen Scheidebrief erhalten hat, der Fall ist. Ist doch die, die einen Scheidebrief erhalten hat, sobald sie dem einen verboten worden ist, auch allen anderen verboten, ebenso jene.
5Šemuél sagte: Wenn sie diesem die Weigerung erklärt hat, so ist sie dem anderen erlaubt. Sie ist mit der, die einen Scheidebrief erhalten hat, nicht zu vergleichen; bei der, die einen Scheidebrief erhalten, hat er an ihr die Handlung begangen, hierbei aber hat sie an ihm die Handlung begangen. Sie sagte zu ihm: ich will dich nicht und ich verlange dich nicht; dich will ich nicht, deinen Genossen aber will ich wohl.
6R. Asi sagte: Wenn sie einem die Weigerung erklärt hat, so ist sie sogar ihm selber erlaubt. – Es wäre anzunehmen, daß er der Ansicht R. Oša͑jas ist, welcher sagt, sie könne die Weigerung nicht gegen die Gebundenheit erklären? – Bei einem Schwager kann sie sie aufheben, hier aber wird von zwei Schwägern gesprochen, und gegen die Hälfte der Gebundenheit gibt es keine Weigerungserklärung.
7Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans, wenn sie einem die Weigerung erklärt hat, sei sie den übrigen Brüdern erlaubt. Man pflichtete ihm aber nicht bei. – Wer ist es, der ihm nicht beipflichtete? – Abajje sagt, es sei Rabh; Raba sagt, es sei R. Oša͑ja; manche sagen, es sei R. Aši.
8DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, NUR IN SEINER GEGENWART &C. Es wird gelehrt: Die Schule Hillels sprach zu der Schule Šammajs: Die Frau Pišon des Kameltreibers erklärte ja die Weigerung in seiner Abwesenheit!? Die Schule Šammajs erwiderte der Schule Hillels: Pišon der Kameltreiber maß mit einem geränderten Korbe, daher maß man ihm ebenfalls mit einem geränderten Korbe. –
9Wenn er die Früchte verzehrte, war sie wohl verheiratet, und die Schule Šammajs sagt ja, die Verheiratete könne die Weigerung nicht erklären!? – Man band ihm zwei Schlingen.
10DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, NUR VOR GERICHT &C. Dort wird gelehrt: Die Ḥaliça und die Weigerungserklärung müssen vor dreien erfolgen. Wer ist der Autor? Rabba erwiderte: Die Schule Šammajs. Abajje erwiderte: Du kannst auch sagen, die Schule Hillels, denn die Schule Hillels sagt nur, es seien keine Autorisierten erforderlich, drei [Personen] aber sind erforderlich.
11Es wird auch gelehrt: Die Schule Šammajs sagt, nur vor Gericht, die Schule Hillels sagt, vor Gericht und außer Gericht; diese und jene stimmen jedoch überein, daß drei [Personen] erforderlich sind. Nach R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist es auch vor zwei gültig. R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Die Halakha ist wie dieses Paar.
12DIE SCHULE ŠAMMAJS ERWIDERTE &C. ERKLÄRE SIE DIE WEIGERUNG &C. Sie hat ja bereits einmal die Weigerung erklärt!? Šemuél erwiderte: Bis sie großjährig ist und sagt, sie billige die frühere Weigerungserklärung.
13U͑la erwiderte: Er lehrt zweierlei: entweder sie erklärt die Weigerung und verlobt sich erst großjährige, oder sie erklärt die Weigerung und verheiratet sich sofort. –
14Erklärlich ist es nach U͑la, daß es heißt: bis sie großjährig ist &c. und verheiratet sich, nach Šemuél aber sollte es doch heißen: bis sie großjährig ist und sagt!? – Ein Einwand.
15WELCHE MINDERJÄHRIGE MUSS DIE WEIGERUNG ERKLÄREN? DIE IHRE MUTTER ODER IHRE BRÜDER MIT IHRER WILLIGUNG VERHEIRATET HABEN; HABEN SIE SIE OHNE IHRE WILLIGUNG VERHEIRATET, SO BRAUCHT SIE DIE WEIGERUNG NICHT ZU ERKLÄREN. R. ḤANINA B. ANTIGONOS SAGT, EIN KIND, DAS SEIN ANTRAUUNGS[OBJEKT] NICHT ZU VERWAHREN VERSTEHT, BRAUCHE DIE WEIGERUNG NICHT ZU ERKLÄREN.
16R. ELIE͑ZER SAGT, DIE HANDLUNG EINER MINDERJÄHRIGEN SEI WIRKUNGSLOS, SIE GELTE NUR ALS VERFÜHRTE. IST SIE EINE MIT EINEM PRIESTER [VERHEIRATETE] TOCHTER EINES JISRAÉLITEN, SO DARF SIE KEINE HEBE ESSEN, UND IST SIE EINE MIT EINEM JISRAÉLITEN [VERHEIRATETE] TOCHTER EINES PRIESTERS, SO DARF SIE HEBE ESSEN.
17R. ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGTE: WAR DAS VERBLEIBEN [BEI IHM] VOM EHEMANNE VERANLASST WORDEN, SO GILT SIE ALS SEINE [FRÜHERE] FRAU, UND WAR DAS VERBLEIBEN NICHT VOM EHEMANNE VERANLASST WORDEN, SO GILT SIE NICHT ALS SEINE [FRÜHERE] FRAU.
18GEMARA. R. Jehuda sagte, und wie manche sagen, wurde es in einer Barajtha gelehrt: Früher schrieb man die Weigerungsurkunde [wie folgt]: Ich will ihn nicht, ich verlange ihn nicht, und ich will mit ihm nicht verheiratet sein. Als man aber einsah, daß die Formel zu lang ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.