Jevamot — Blatt 108a
1und man sie mit der eines Scheidebriefes verwechseln könnte, redigierte man sie wie folgt: Am Tage … erklärte N., die Tochter des N., vor uns die Weigerung.
2Die Rabbanan lehrten: Was heißt Weigerungserklärung? Wenn sie sagt: ich will meinen Mann N. nicht, ich will die Antrauung nicht, durch die meine Mutter, oder: meine Brüder, mich angetraut haben. Noch mehr sagte R. Jehuda: Selbst wenn sie, während sie in der Sänfte sitzt und aus dem Hause ihres Vaters in das Haus ihres Ehemannes getragen wird, sagt, sie wolle ihren Mann N. nicht, heißt dies eine Weigerungserklärung.
3Noch mehr sagte R. Jehuda: Selbst wenn die [Hochzeits]gäste im Hause ihres Ehemannes lagern, und sie neben ihnen steht und kredenzt, und sagt, sie wolle ihren Mann N. nicht, heißt dies eine Weigerungserklärung. Noch mehr sagte R. Jose b. Jehuda: Selbst wenn ihr Ehemann sie zum Krämer schickt, um für ihn etwas zu holen, und sie sagt, sie wolle ihren Mann N. nicht, brauchst du keine deutlichere Weigerungserklärung als dies.
4R. ḤANINA B. ANTIGONOS SAGT, EIN KIND &C. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Ḥanina b. Antigonos. Es wird gelehrt: Wenn eine Minderjährige die Weigerung nicht erklärt und sich verheiratet hat, so gilt, wie sie im Namen dies R. Jehuda b. Bethera sagten, ihre Heirat als Weigerungserklärung.
5Sie fragten: Wie ist es, wenn sie sich antrauen ließ? – Komm und höre: Wenn eine Minderjährige ohne Weigerungserklärung sich antrauen ließ, so gilt, wie sie im Namen des R. Jehuda b. Bethera sagten, ihre Antrauung als Weigerungserklärung.
6Sie fragten: Streiten die Rabbanan gegen R. Jehuda b. Bethera oder nicht? Und streiten sie, wenn du entscheidest, sie streiten gegen ihn, nur hinsichtlich der Antrauung oder auch hinsichtlich der Verheiratung? Und ist, wenn du entscheidest, sie streiten auch hinsichtlich der Verheiratung, die Halakha wie er, oder ist die Halakha nicht wie er? Und gilt, wenn du entscheidest, die Halakha sei wie er, dies nur von der Verheiratung oder auch von der Antrauung? –
7Komm und höre: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Jehuda b. Bethera. Wenn die Halakha so ist, demnach streiten sie gegen ihn. –
8Aber immerhin bleibt noch fraglich, ob dies von einer gilt, die verheiratet war, oder die nur angetraut war. – Komm und höre: Die Schwiegertöchter des Abdan rebellierten, und Rabbi sandte ein Gelehrtenpaar, um dies zu untersuchen. Da sprachen Frauen zu ihnen: Seht, da kommen eure Männer. Jener erwiderten: Mögen sie eure Männer sein!
9Hierauf entschied Rabbi: Du hast keine deutlichere Weigerungserklärung als dies. Jene waren wahrscheinlich verheiratet. – Nein, sie waren nur angetraut. Die Halakha ist wie R. Jehuda b. Bethera, selbst bei einer Verheiratung mit dem ersten.
10R. ELIE͑ZER SAGT &C. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Ich habe nach allen Übereinstimmungen der Weisen nachgeforscht, und fand niemand [in seinen Lehren] hinsichtlich einer Minderjährigen so übereinstimmen, wie R. Elie͑zer. R. Elie͑zer betrachtet sie, als spaziere sie mit [ihrem Manne] im Hofe umher, dann von seinem Schöße aufsteht und untertaucht, um abends Hebe zu essen.
11Ferner wird gelehrt: R. Elie͑zer sagt, die Handlung einer Minderjährigen sei wirkungslos; ihr Ehemann habe kein Anrecht auf ihren Fund, ihre Händearbeit und die Aufhebung ihrer Gelübde, er beerbe sie nicht und er verunreinige sich nicht an ihr. Die Norm ist: sie gilt in keiner Hinsicht als seine Frau, nur daß sie der Weigerungserklärung benötigt.
12R. Jehošua͑ sagt, ihr Ehemann habe Anrecht auf ihren Fund, ihre Händearbeit und die Aufhebung ihrer Gelübde, er beerbe sie und er verunreinige sich an ihr. Die Norm ist: sie gilt in jeder Hinsicht als seine Frau, nur daß sie durch Weigerungserklärung von ihm fort kann.
13Rabbi sagte: Die Worte R. Elie͑zers sind einleuchtender als die Worte R. Jehošua͑s; die Ansicht R. Elie͑zers bei der Minderjährigen ist übereinstimmend, die R. Jehošua͑s aber ist geteilt. – Die Teilung besteht wohl darin, sie sollte, wenn sie als seine Frau gilt, eines Scheidebriefes benötigen,
14aber ebenso sollte sie nach R. Elie͑zer, wenn sie nicht als seine Frau gilt, auch der Weigerungserklärung nicht benötigen!? – Sollte sie denn ohne weiteres fortgehen!?
15R. ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGTE &C. Welches Verbleiben war vom Ehemanne veranlaßt worden und welches Verbleiben war nicht vom Ehemanne veranlaßt worden? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Wenn man sie aufforderte, sich [anderweitig] zu verheiraten, und sie dies wegen ihres Ehemannes N. ablehnte, so war das Verbleiben vom Ehemanne veranlaßt worden, wenn aber, weil die Leute ihr nicht paßten, so war das Verbleiben nicht vom Ehemanne veranlaßt worden.
16Abajje b. Abin und R. Hanina b. Abin erklärten beide: Gab er ihr einen Scheidebrief, so war das Verbleiben vom Ehemanne veranlaßt worden, ihm sind ihre Verwandten und sie seinen Verwandten verboten, und er macht sie für Priester untauglich; erklärte sie ihm die Weigerung, so war das Verbleiben nicht vom Ehemanne veranlaßt worden, ihm sind ihre Verwandten und sie seinen Verwandten erlaubt, und er macht sie für Priester nicht untauglich. –
17Aber dies lehrt er ja weiter: erklärte sie ihrem Ehemanne die Weigerung, so sind ihm ihre Verwandten und sie seinen Verwandten erlaubt, und er macht sie für Priester nicht untauglich; gab er ihr einen Scheidebrief, so sind ihm ihre Verwandten und sie seinen Verwandten verboten, und er macht sie für Priester untauglich. – Dies ist eine Erklärung.
18ERKLÄRTE SIE IHREM EHEMANNE DIE WEIGERUNG, SO SIND IHM IHRE VERWANDTEN UND SIE SEINEN VERWANDTEN ERLAUBT, UND ER MACHT SIE FÜR PRIESTER NICHT UNTAUGLICH; GAB ER IHR EINEN SCHEIDEBRIEF, SO SIND IHM IHRE VERWANDTEN UND SIE SEINEN VERWANDTEN VERBOTEN, UND ER MACHT SIE FÜR PRIESTER UNTAUGLICH.
19WENN ER IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEGEBEN UND SIE WIEDERGENOMMEN HATTE, WORAUF SIE IHM DIE WEIGERUNG ERKLÄRTE UND SICH MIT EINEM ANDEREN VERHEIRATETE, UND DARAUF VERWITWET ODER GESCHIEDEN WIRD, SO DARF SIE ZU IHM ZURÜCKKEHREN. WENN SIE IHM DIE WEIGERUNG ERKLÄRT UND ER SIE WIEDERGENOMMEN HATTE, WORAUF ER IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GAB UND SIE SICH MIT EINEM ANDEREN VERHEIRATETE, UND DARAUF VERWITWET ODER GESCHIEDEN WIRD, SO DARF SIE ZU IHM NICHT ZURÜCKKEHREN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.