Jevamot — Blatt 109a
1UND NACH R. ELEA͑ZAR VERBOTEN. EBENSO IST, WENN JEMAND SICH VON EINER WAISE GESCHIEDEN UND SIE WIEDERGENOMMEN HAT, DIESE DEM SCHWAGER ERLAUBT, UND NACH R. ELEA͑ZAR VERBOTEN. WENN EINE MINDERJÄHRIGE VON IHREM VATER VERHEIRATET UND GESCHIEDEN WORDEN IST, SODASS SIE ALS WAISE BEI LEBZEITEN DES VATERS GILT, UND [IHR MANN] SIE WIEDERGENOMMEN HAT, SO IST SIE NACH ALLER ANSICHT DEM SCHWAGER VERBOTEN.
2GEMARA. E͑pha sagte: Der Grund R. Elea͑zars ist, weil sie ihm eine zeitlang verboten war. Die Jünger sprachen zu E͑pha: Demnach sollte sie auch der Ḥaliça nicht benötigen!?
3Wolltest du sagen, dem sei auch so, so wird ja gelehrt, im Namen R. Elea͑zars sagten sie, sie benötige der Ḥaliça. Vielmehr, sagte E͑pha, den Grund R. Elea͑zars kenne ich nicht.
4Abajje sagte: Folgendes ist der Grund R. Elea͑zars: ihm ist es zweifelhaft, ob sie ihm durch den Tod oder durch die frühere Heirat zufällt. Erfolgt es durch den Tod, so fällt sie ihm zur Schwagerehe zu, erfolgt es durch die frühere Heirat, so war sie ihm eine zeitlang verboten.
5Raba sagte: Tatsächlich ist es R. Elea͑zar entschieden, daß sie ihm durch den Tod zufällt, aber jedem ist die Scheidung bekannt, nicht aber ist jedem die Wiedernahme bekannt. –
6Im Gegenteil, gerade die Wiedernahme ist ja bekannt, da sie bei ihm weilt!? – Es kann auch vorkommen, daß er sie abends wiedemimmt und morgens stirbt.
7R. Aši sagte: Folgendes ist der Grund R. Elea͑zars: er berücksichtigt bei jenen die Wiedernahme einer Waise bei Lebzeiten des Vaters. Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er, daß, wenn eine Minderjährige von ihrem Vater verheiratet und geschieden worden ist, sodaß sie als Waise bei Lebzeiten des Vaters gilt, und [ihr Mann] sie wiedergenommen hat, sie nach aller Ansicht dem Schwager verboten sei.
8Wozu braucht dies gelehrt zu werden, es ist ja selbstverständlich? Wahrscheinlich lehrt er folgendes: der Grund R. Elea͑zars ist, bei jenen sei diese zu berücksichtigen. Schließe hieraus.
9Übereinstimmend mit R. Aši wird gelehrt: Die Weisen pflichten R. Elea͑zar bei, daß, wenn eine Minderjährige vom Vater verheiratet und geschieden worden ist, sodaß sie als Waise bei Lebzeiten des Vaters gilt, und [ihr Mann] sie wiedergenommen hat, sie dem Schwager verboten sei, weil ihre Scheidung eine vollständige Scheidung, ihre Wiedemahme aber keine vollständige Wiedernahme ist.
10Dies gilt nur von dem Falle, wenn er sich von ihr geschieden hat, als sie minderjährig war, und sie minderjährig wiedergenommen hat, wenn er sich aber von ihr geschieden hat, als sie minderjährig war, und sie großjährig wiedergenommen hat, oder auch minderjährig und sie bei ihm großjährig wurde, so ist, wenn er stirbt, an ihr die Ḥaliça oder die Schwagerehe zu vollziehen. Im Namen R. Elea͑zars sagten sie, an ihr sei die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.
11Raba fragte R. Naḥman: Wie verhält es sich mit ihrer Nebenbuhlerin? Dieser erwiderte: Hinsichtlich dieser selbst ist es nur eine Maßregel, und wir sollten eine Maßregel für eine Maßregel treffen!? –
12Es wird ja aber gelehrt, im Namen R. Elea͑zars sagten sie, an ihr und an ihrer Nebenbuhlerin sei die Ḥaliça zu vollziehen. Doch wohl nicht an ihr und ihrer Nebenbuhlerin, sondern entweder an ihr oder an ihrer Nebenbuhlerin sei die Ḥaliça zu vollziehen!? – Du hast dies ja berichtigen müssen, berichtige es wie folgt: an ihr ist die Ḥaliça, an ihrer Nebenbuhlerin aber die Ḥa1iça oder die Schwagerehe zu vollziehen.
13WENN ZWEI BRÜDER MIT ZWEI MINDERJÄHRIGEN SCHWESTERN VERHEIRATET SIND UND DER EHEMANN DER EINEN STIRBT, SO IST SIE ALS SCHWESTER SEINER FRAU FREI. DASSELBE GILT AUCH VON ZWEI TAUBEN. WENN EINE GROSSJÄHRIG UND EINE MINDERJÄHRIG IST, UND DER EHEMANN DER MINDERJÄHRIGEN STIRBT, SO IST SIE ALS SCHWESTER SEINER FRAU FREI;
14STIRBT DER EHEMANN DER GROSSJÄHRIGEN, SO VERANLASSE MAN, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, DIE MINDERJÄHRIGE, IHM DIE WEIGERUNG ZU ERKLÄREN.
15R. GAMLIÉL SAGT, HAT SIE DIE WEIGERUNG ERKLÄRT, SO IST ES RECHT, WENN ABER NICHT, SO WARTE SIE BIS SIE GROSSJÄHRIG IST, SODANN IST JENE ALS SCHWESTER SEINER FRAU FREI.
16R. JEHOŠUA͑ SAGTE: WEHE IHM OB SEINER FRAU, WEHE IHM OB DER FRAU SEINES BRUDERS! ER MUSS SEINE FRAU DURCH EINEN SCHEIDEBRIEF UND DIE FRAU SEINES BRUDERS DURCH ḤALIÇA ENTFERNEN.
17GEMARA. Ist dies denn erlaubt, Bar Qappara lehrte ja: Stets bevorzuge man drei Dinge und halte sich von drei Dingen fern. Man bevorzuge drei Dinge: die Ḥaliça, die Friendensstiftung und die Aufhebung von Gelübden; man halte sich von drei Dingen fern: von Weigerungserklärungen, von Depositenannahmen und von Bürgschaften. – Anders ist es, wenn die Weigerungserklärung zur Ausübung eines Gebotes erfolgt.
18Der Text. Bar Qappara lehrte: Stets bevorzuge man drei Dinge. Die Ḥaliça. Dies nach Abba Šaúl, denn es wird gelehrt: Abba Šaúl sagte: Wenn jemand seine Schwägerin wegen ihrer Schönheit, wegen des geschlechtlichen Verkehrs oder aus einem anderen Grunde nimmt, so ist es ebenso, als würde er auf eine Inzestuöse stoßen, und mir scheint es sogar, daß das Kind ein Hurenkind ist.
19Die Friedensstiftung. Es heißt: suche den Frieden und jage ihm nach.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.