Jevamot — Blatt 10b

1wenn aber seine Mutter eine Genotzüchtigte seines Vaters war und sein Bruder väterlicherseits sie geheiratet hat und gestorben ist, so entbindet seine Mutter ihre Nebenbuhlerin.

2Somit ist, obgleich die Weisen in unserer Mišna von fünfzehn [Inzestuösen] lehren, noch eine sechzehnte, nämlich diese, hinzuzufügen. Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Sollte er doch nach Levi, nach dem auch Übertretungsfälle aufgeführt werden, auch den Fall lehren, wenn jemand an seiner Schwägerin die Ḥaliça vollzogen, sie sich angetraut hat und darauf kinderlos gestorben ist; da sie verboten ist, so ist auch ihre Nebenbuhlerin verboten!?

3Dieser erwiderte: Weil bei dieser eine Nebenbuhlerin der Nebenbuhlerin nicht vorkommen kann.

4Sollte er ihm doch erwidert haben: sie ist ihnen nur mit einem Verbote belegt, und an den mit einem Verbote belegten, ist die Ḥaliça und die Schwagerehe zu vollziehen!?

5Er erwiderte ihm nach seiner Ansicht: nach meiner Ansicht ist sie nur mit einem Verbote belegt, und an den mit einem Verbote belegten ist die Ḥaliça und die Schwagerehe zu vollziehen; aber auch nach deiner Ansicht, daß sie mit der Ausrottung belegt ist, weil bei dieser eine Nebenbuhlerin einer Nebenbuhlerin nicht vorkommt.

6Es wurde gelehrt: Wenn jemand an seiner Schwägerin die Ḥaliça vollzogen und sie sich angetraut hat, so macht er sich, wie Reš Laqiš sagt, wegen der Ḥaluça nicht der Ausrottung schuldig

7und die Brüder machen sich wegen der Ḥaluça der Ausrottung schuldig; wegen der Nebenbuhlerin aber machen sich sowohl er als auch die Brüder der Ausrottung schuldig.

8R. Joḥanan aber sagt, sowohl er als auch die Brüder machen sich der Ausrottung schuldig weder wegen der Ḥaluça noch wegen der Nebenbuhlerin. Was ist der Grund des Reš Laqiš?

9Die Schrift sagt: der nicht baut, sobald er nicht gebaut hat, darf er nicht mehr bauen; er selbst darf nicht mehr bauen, die Brüder aber verbleiben im bisherigen Zustande;

10an dieser selbst darf er nicht bauen, die Nebenbuhlerin aber verbleibt im bisherigen Zustande.

11Und R. Joḥanan!? — Ist es denn denkbar, daß von vornherein sowohl dieser als auch jener die Ḥaliça vollziehen darf, sowohl an dieser als auch an jener die Ḥaliça vollzogen werden darf, und man sich hinterher dieserhalb der Ausrottung schuldig macht!?

12Vielmehr hat er in Vertretung der Brüder und sie in Vertretung der Nebenbuhlerin gehandelt.

13R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: Wenn er an seiner Schwägerin die Ḥaliça vollzogen und sie sich angetraut hat, so benötigt sie der Ḥaliça von den Brüdern. Einleuchtend ist es, daß sie der Ḥaliça von den Brüdern benötigt, nach meiner Ansicht, daß sie sich dieserhalb eines Verbotes schuldig machen,

14wieso aber benötigt sie nach deiner Ansicht der Ḥaliça!?

15Wie ist, auch nach deiner Ansicht, der Schlußsatz zu erklären: hat einer von den Brüdern sie sich angetraut, so hat sie keinen Anspruch an ihn. Weshalb hat sie, wenn sie sich nur eines Verbotes schuldig machen, keinen Anspruch an ihn!?

16R. Šešeth erwiderte: Der Schlußsatz vertritt die Ansicht R. A͑qibas, die Antrauung der mit einem Verbote belegten sei ungültig. — Demnach sollte er doch lehren: so hat sie nach R. A͑qiba keinen Anspruch an ihn!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.