Jevamot — Blatt 110a
1Doch wohl, wenn er ihr nicht beigewohnt hat!? – Nein, wenn er ihr beigewohnt hat. – Was ist, wenn er ihr beigewohnt hat, der Grund Šemuéls!? – Er ist der Ansicht, wer die Beiwohnung vollzieht, tue dies auf Grund der ersten Antrauung. –
2Hierüber streiten sie ja bereits!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand [sich eine Frau] unter einer Bedingung angetraut und sie ohne Bedingung genommen hat, so benötigt sie von ihm, wie Rabh sagt, eines Scheidebriefes, und wie Šemuél sagt, keines Scheidebriefes.
3Rabh sagt, sie benötige von ihm eines Scheidebriefes, denn er hat, da er sie genommen hat, auf die Bedingung verzichtet; Šemuél sagt, sie benötige von ihm keines Scheidebriefes, denn wer die Beiwohnung vollzieht, tut dies auf Grund der ersten Antrauung. –
4Beides ist nötig. Würde nur dieses gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Rabh vertrete seine Ansicht nur hierbei, wo es sich um eine Bedingung handelt, auf die er, da er die Beiwohnung vollzogen hat, verzichtet hat, bei jener Lehre aber pflichte er Šemuél bei. Und würde nur jenes gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur da, hierbei aber pflichte er Rabh bei. Daher ist beides nötig. –
5Kann Rabh denn gesagt haben, nur wenn er ihr beigewohnt hat, sonst aber nicht, einst ereignete es sich ja in Nareš, daß jemand sich eine Minderjährige angetraut hatte, und als sie großjährig wurde und er sie auf die Sänfte setzte, kam jemand und raubte sie ihm, und R. Beruna und R. Ḥananél, die Schüler Rabhs, die da anwesend waren, benötigten sie keines Scheidebriefes vom anderen!?
6R. Papa erwiderte: In Nareš pflegten sie zuerst zu heiraten und nachher auf die Sänfte zu setzen. R. Aši erwiderte: Er handelte ungebührlich, daher verfuhr man mit ihm ungebührlich und annullierte seine Antrauung.
7Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings wenn die Antrauung durch Geld erfolgt ist, wie ist es aber, wenn sie durch Beiwohnung erfolgt ist!? – Die Rabbanan haben seine Beiwohnung zu einer außerehelichen gemacht. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Elie͑zer. Ebenso sagte R. Elea͑zar, die Halakha sei wie R. Elie͑zer.
8WENN JEMAND MIT ZWEI MINDERJÄHRIGEN WAISEN VERHEIRATET WAR UND GESTORBEN IST, SO ENTBINDET DIE BEIWOHNUNG ODER DIE HALIÇA DER EINEN VON IHNEN IHRE NEBENBUHLERIN. DASSELBE GILT VON ZWEI TAUBEN. IST EINE MINDERJÄHRIG UND DIE ANDERE TAUB, SO ENTBINDET DIE BEIWOHNUNG DER EINEN IHRE NEBENBUHLERIN NICHT.
9IST EINE VOLLSINNIG UND DIE ANDERE TAUB, SO ENTBINDET DIE BEIWOHNUNG DER VOLLSINNIGEN DIE TAUBE, NICHT ABER DIE DER TAUBEN DIE VOLLSINNIGE. IST EINE ERWACHSEN UND DIE ANDERE MINDERJÄHRIG, SO ENTBINDET DIE BEIWOHNUNG DER ERWACHSENEN DIE MINDERJÄHRIGE, NICHT ABER DIE DER MINDERJÄHRIGEN DIE ERWACHSENE.
10GEMARA. Ist denn eine Taube zur Ḥaliça fähig, wir haben ja gelernt, daß, wenn die Ḥaliça an einem Tauben, von einer Tauben oder an einem Minderjährigen erfolgt ist, sie ungültig sei!?
11R. Gidel erwiderte im Namen Rabhs: Dies bezieht sich auf die Beiwohnung. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, auf die Ḥaliça, denn das eine gilt von einer Tauben von früher her, und das andere gilt von einer Tauben, die vollsinnig war.
12Eine von früher her Taube geht wie sie gekommenist, nicht aber eine Taube, die vollsinnig war, da bei ihr das Lesen [der Schriftworte]hinderndist.
13Abajje wandte gegen ihn ein: Ist denn eine von früher her Taube zur Ḥaliça fähig, wir haben ja gelernt: Wenn zwei Brüder, ein Vollsinniger und ein Tauber, mit zwei einander fremden [Frauen], einer Vollsinnigen und einer Tauben, verheiratet sind, und der mit der Tauben verheiratete Taube stirbt, was tue der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige? Er heiratete sie, und wenn er will, entferne er sie.
14Was tue der mit der Tauben verheiratete Taube, wenn der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige stirbt? Er heirate sie und kann sie nimmer entfernen. Dies gilt wohl von einer von früher her Tauben, und er lehrt, daß er sie nehme;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.