Jevamot — Blatt 110b

1nur dies und nicht die Ḥaliça vollziehen!? – Nein, von einer Tauben, die vollsinnig war. –

2Komm und höre: Wenn zwei vollsinnige Brüder mit zwei einander fremden [Frauen], einer Vollsinnigen und einer Tauben verheiratet sind, und der mit der Tauben verheiratete Vollsinnige stirbt, was tue der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige? Er heirate sie, und wenn er will, entferne er sie. Was tue der mit der Tauben verheiratete Vollsinnige, wenn der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige stirbt? Er vollziehe an ihr die Ḥaliça oder die Schwagerehe.

3Da dies von einem Vollsinnigen von früher her gilt, so gilt dies wohl auch von einer Tauben von früher her, und er lehrt, daß er sie heirate; nur dies und nicht die Ḥaliça vollziehen!? – Wieso denn, er so und sie anders.

4Er wandte gegen ihn ein: Wenn zwei Brüder, ein Vollsinniger und ein Tauber, mit zwei Schwestern, einer Vollsinnigen und einer Tauben, verheiratet sind, und der mit der Tauben verheiratete Taube stirbt, was tue der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige? Sie ist als Schwester der Frau frei.

5Was tue der mit der Tauben verheiratete Taube, wenn der mit der Vollsinnigen verheiratete Vollsinnige stirbt? Er entferne seine Frau durch einen Scheidebrief und die Frau seines Bruders ist für immer verboten.

6Wolltest du sagen, dies gelte ebenfalls von einem Tauben, der vollsinnig war, so kann ja ein solcher [seine Frau durch Scheidung] nicht entfernen, denn wir haben gelernt, daß, wenn sie taub geworden ist, er sie entfernen, wenn sie blödsinnig geworden ist, er sie nicht entfernen, und wenn er taub oder blödsinnig geworden ist, er sie nimmer entfernen könne.

7Dies gilt somit von einem von früher her Tauben, und ihm entsprechend, von einer von früher her Tauben, und wenn dies bei den Schwestern von Tauben von früher her gilt, so gilt dies auch bei den einander fremden von Tauben von früher her, und bei den einander fremden lehrt er, daß er sie heirate; nur dies und nicht die Ḥaliça vollziehen!? Jener schwieg.

8Als er hierauf zu R. Joseph kam, sprach dieser zu ihm: Weshalb hast du ihm einen Einwand hieraus erhoben, sodaß er dir erwidern kann, bei den Schwestern gelte es von Tauben von früher her, und bei den einander fremden von Tauben, die vollsinnig waren,

9du solltest ihm den Einwand aus der folgenden Lehre erheben: Wenn zwei taube Brüder mit zwei vollsinnigen Schwestern, oder mit zwei tauben Schwestern, oder mit zwei Schwestern, von denen eine vollsinnig und eine taub ist, verheiratet sind, ebenso wenn zwei taube Schwestern mit zwei vollsinnigen Brüdern, oder mit zwei tauben Brüdern, oder mit zwei Brüdern, von denen einer vollsinnig und einer taub ist, verheiratet sind, so sind sie von der Ḥaliça und Schwagerehe entbunden; sind [die Frauen] einander fremd, so müssen sie sie heiraten, und wenn sie wollen, entfernen sie sie.

10In welchem Falle: sind es Taube, die vollsinnig waren, so können sie ja [die Frauen durch Scheidung] nicht entfernen, denn wir haben gelernt, daß, wenn sie blödsinnig geworden ist, er sie nicht entfernen, und wenn er taub oder blödsinnig geworden ist, er sie nimmer entfernen könne;

11doch wohl Taube von früher her, und ihnen entsprechend, taube [Frauen] von früher her, und er lehrt von den einander fremden, daß sie sie heiraten müssen; nur heiraten und nicht die Ḥaliça vollziehen!? Dies ist eine Widerlegung Rabas. Eine Widerlegung.

12IST EINE MINDERJÄHRIG UND DIE ANDERE TAUB &C. R. Naḥman sagte: Ich traf R. Ada b. Ahaba und seinen Schwiegersohn R. Ḥana auf dem Marktplatze von Pumbeditha sitzen und folgendes erörtern. Wir haben gelernt, daß, wenn eine minderjährig und die andere taub ist, die Beiwohnung der einen ihre Nebenbuhlerin nicht entbinde. Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie ihm von einem vollsinnigen Bruder zugefallen sind, da man nicht weiß, ob ihm die Minderjährige oder die Taube lieber war;

13vielleicht war ihm die Minderjährige lieber, da sie zu Verstand kommt, vielleicht aber war ihm die Taube lieber, da sie erwachsen und für die Beiwohnung geeignet ist. Wenn sie ihm aber von einem tauben Bruder zugefallen sind, so war ihm entschieden die Taube lieber, da sie für die Beiwohnung geeignet und seiner Art ist.

14Ich sprach dann zu ihnen: Auch wenn sie ihm von einem tauben Bruder zugefallen sind, ist es zweifelhaft.

15Welches Mittel gibt es für sie? R. Ḥisda erwiderte im Namen Rabhs: Er heirate die Taube und entferne sie durch einen Scheidebrief, und sobald die Minderjährige großjährig ist, vollziehe er an ihr die Ḥaliça.

16R. Ḥisda sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß Rabh der Ansicht ist, die Taube sei unvollständig angeeignet, und die Minderjährige sei unentschieden angeeignet. Wenn man nämlich sagen wollte, die Taube sei unentschieden angeeignet, und die Minderjährige sei unvollständig angeeignet, wozu braucht er die Taube zu heiraten und durch einen Scheidebrief zu entfernen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.