Jevamot — Blatt 113b
1oder aber ist es ihm entschieden, daß sein Verständnis schwach und nicht geklärt ist, aber aus dem Grunde, weil er zuweilen normal und zuweilen blöde ist? –
2In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Ob er seine Frau durch einen Scheidebrief entfernen kann; wenn du sagst, sein Verständnis schwanke nicht, so gleicht die Scheidung der Antrauung,
3und wenn du sagst, er sei zuweilen normal und zuweilen blöde, so kann er wohl die Antrauung vollziehen, nicht aber die Scheidung. Wie ist es? – Dies bleibt unentschieden.
4IST SIE BLÖDSINNIG GEWORDEN &C. R. Jiçḥaq sagte: Nach der Tora kann eine Blödsinnige geschieden werden, gleich einer Vollsinnigen gegen ihren Willen, und nur deshalb sagten sie, sie könne nicht geschieden werden, damit man sie nicht als preisgegeben behandle. –
5In welchem Falle: versteht sie ihren Scheidebrief zu verwahren und sich selbst zu behüten, wieso sollte man sie als preisgegeben behandeln, und versteht sie nicht, ihren Scheidebrief und sich selbst zu verwahren,
6wieso kann sie nach der Tora geschieden werden, in der Schule R. Jannajs sagten sie ja: er gebe ihr in die Hand, die eine Hand hat, ihre Scheidung in Empfang zu nehmen, ausgenommen diese, die keine Hand hat, ihre Scheidung in Empfang zu nehmen.
7Ferner lehrten sie in der Schule R. Jišmaéls: Er schicke sie aus seinem Hause, die, wenn man sie fortschickt, nicht zurückkehrt, ausgenommen diese, die, wenn man sie fortschickt, zurückkehrt!? –
8In dem Falle, wenn sie ihren Scheidebrief zu verwahren versteht, nicht aber sich selbst. Nach der Tora kann sie geschieden werden, da sie ihren Scheidebrief zu verwahren versteht, nur sagten die Rabbanan, sie sei nicht zu entfernen, damit man sie nicht als preisgegeben behandle.
9Abajje sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn von ihr lehrt er: ist sie blödsinnig geworden, so kann er sie nicht entfernen, von ihm aber: so kann er sie nimmer entfernen; weshalb heißt es von ihm ‘nimmer’ und von ihr nicht? Wohl deshalb, wenn er, nach der Tora, wenn sie, rabbanitisch.
10R. JOHANAN B. NURI SPRACH &C. Sie fragten: War es R. Joḥanan b. Nuri hinsichtlich des Mannes entschieden, und seine Frage bezog sich auf die Frau, oder war es ihm hinsichtlich der Frau entschieden, und seine Frage bezog sich auf den Mann? –
11Komm und höre: Sie erwiderten ihm: der Mann, der die Scheidung ausbringt, gleicht nicht der Frau, die geschieden wird; die Frau wird entfernt mit ihrem Willen und gegen ihren Willen, der Mann aber entfernt sie nur mit seinem Willen. Schließe hieraus, daß es ihm hinsichtlich des Mannes fraglich war. – Im Gegenteil, sie erwiderten: jene gleiche dieser, demnach war es ihm ja hinsichtlich der Frau fraglich.
12Vielmehr sprach R. Joḥanan b. Nuri zu ihnen nach ihrer Ansicht: nach meiner Ansicht kann, wie der Mann nicht scheiden kann, die Frau nicht geschieden werden; welchen Unterschied aber gibt es nach euerer Ansicht zwischen der Frau und dem Manne? Sie erwiderten ihm: Der Mann, der die Scheidung ausbringt, gleicht nicht der Frau, die geschieden wird.
13R. JOḤANAN &C. BEKUNDETE &C. Raba sagte: Aus der Bekundung des R. Joḥanan b. Gudgada [geht hervor], daß, wenn jemand zu Zeugen gesagt hat: seht diesen Scheidebrief, den ich ihr geben will, und darauf zu ihr gesagt hat: nimm diesen Schuldschein, sie geschieden ist.
14R. Joḥanan b. Gudgada sagte, ihr Wissen sei nicht nötig, ebenso ist hierbei ihr Wissen nicht nötig. – Selbstverständlich!? –
15Man könnte glauben, da er zu ihr gesagt hat: nimm diesen Schuldschein, habe er ihn als nichtig erklärt, so lehrt er uns, daß, wenn er ihn als nichtig erklären wollte, er es zu den Zeugen gesagt haben würde; da er es nicht zu den Zeugen sagte, so hat er ihn nicht als nichtig erklärt, und ihr sagte er es nur deshalb, weil es ihm genannt war.
16Einst verlor R. Jiçḥaq b. Bisna am Šabbath auf öffentlichem Gebiete die Schlüssel des Lehrhauses, und als er zu R. Pedath kam, sprach dieser zu ihm: Geh,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.