Jevamot — Blatt 114a

1führe da Knaben und Mädchen umher, und wenn sie sie finden, bringen sie sie. Er ist demnach der Ansicht, wenn ein Minderjähriger Aas ißt, brauche das Gericht es nicht daran zu hindern. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Man darf zu einem Kinde nicht sagen: hole mir den Schlüssel, hole mir den Siegelring, jedoch darf man es pflücken oder werfen lassen.

2Abajje entgegnete: Pflücken, aus einem undurchlochten Pflanzentopfe; werfen, auf Neutralgebiet, wo dies nur rabbanitisch [verboten] ist. –

3Komm und höre: Wenn ein Nichtjude löschen will, so heiße man ihn weder löschen noch nicht löschen, weil sein Feiern anderen nicht obliegt; wenn ein Minderjähriger löschen will, so sage man ihm: lösche nicht, weil sein Feiern anderen obliegt!?

4R. Joḥanan erwiderte: Wenn er es im Sinne seines Vaters tut. – Dementsprechend bei einem Nichtjuden, wenn er es im Sinne des Jisraéliten tut: ist dies denn erlaubt!? – Ein Nichtjude handelt aus eigenem Ermessen. –

5Komm und höre: Wenn das Kind eines Genossen zu verkehren pflegt beim Vater seiner Mutter, einem Menschen aus dem gemeinen Volke, so befürchte er nicht, dieser könnte ihm unfertige Dinge zu essen geben; findet er bei ihm Früchte, so braucht er nicht einzuschreiten. R. Joḥanan erwiderte: Beim Demaj haben sie es erleichtert. –

6Demnach gilt dies nur vom Demaj, von sicher [Unverzehntetem] aber ist der Zehnt zu entrichten, und [dem widersprechend] erklärte R. Joḥanan, wenn er es im Sinne seines Vaters tut!? – R. Joḥanan war es zweifelhaft; entschied man so, wies er es zurück, entschied man entgegengesetzt, wies er es zurück. –

7Komm und höre: Wenn das Kind eines Priesters, der Genosse ist, zu verkehren pflegt beim Vater seiner Mutter, einem Priester aus dem gemeinen Volke, so befürchte er nicht, dieser könnte ihm unreine Hebe zu essen geben; findet er bei ihm Früchte, so braucht er nicht einzuschreiten. – Dies gilt von rabbanitischer Hebe. –

8Komm und höre: Man darf ein Kind von einer Nichtjüdin und einem unreinen Vieh saugen lassen, ohne dabei das Saugen von Ekeltieren zu berücksichtigen, jedoch darf man ihm nicht Aas, Totverletztes, ekelhafte und Kriechtiere zu essen geben. Von diesen allen darf es saugen, selbst am Šabbath; einem Erwachsenen ist es verboten. Abba Šaúl sagte: Bei uns war es Brauch, an Festtagen von einem reinen Vieh zu saugen.

9Hier lehrt er, daß man das Saugen von Ekeltieren nicht berücksichtige. – Dies wegen der Lebensgefahr. – Demnach sollte es auch ein Erwachsener [dürfen]!? –

10Bei einem Erwachsenen ist eine Schätzung erforderlich. – Sollte auch bei einem Minderjährigen eine Schätzung erforderlich sein!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Für ein Kind ist die [Entziehung der] Milch gemeiniglich gefährlich.

11«Abba Šaúl sagte: Bei uns war es Brauch, an Festtagen von einem reinen Vieh zu saugen.» In welchem Falle: liegt Lebensgefahr vor, so ist es ja auch am Šabbath erlaubt, und liegt keine Lebensgefahr vor, so ist es ja auch an Festtagen verboten!? – In dem Falle, wenn nur eine Quälerei vorliegt,

12und er ist der Ansicht, dies sei ein indirektes Ablösen; am Šabbath, [dessen Entweihung] mit der Steinigung belegt ist, haben die Rabbanan es verboten, an Festtagen, [deren Entweihung] nur mit einem Verbote belegt ist, haben die Rabbanan es nicht verboten. –

13Komm und höre: Ihr sollt sie nicht essen, denn ekelhaft sind sie, ihr sollt sie nicht essen lassen ; eine Warnung an Erwachsene hinsichtlich der Minderjährigen. Doch wohl, daß man ihnen das Essen verbiete. – Nein, daß man ihnen nicht mit den Händen gebe. –

14Komm und höre: Keine Seele von euch darf Blut essen; eine Warnung an Erwachsene hinsichtlich der Minderjährigen. Doch wohl, daß man ihnen das Essen verbiete. – Nein, daß man ihnen nicht mit den Händen gebe. –

15Komm und höre : Sprich, und du sollst sprechen; eine Warnung an Erwachsene hinsichtlich der Minderjährigen. Doch wohl, daß man ihnen die Verunreinigung verbiete. – Nein, daß man sie nicht mit den Händen unrein mache.

16Und diese alle sind nötig. Würde er es nur von den Ekeltieren gelehrt haben, so könnte man glauben,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.