Jevamot — Blatt 118a

1ODER EINE FRAU SAGT, ER SEI GESTORBEN, UND EINE FRAUSAGT, ER SEI NICHT GESTORBEN, SO DARF SIE SICH NICHT VERHEIRATEN.

2GEMARA. Nur wenn siesagt, er sei nicht gestorben, wenn sie aber schweigt, darf sie sich verheiraten; aber eine Nebenbuhlerin darf ja für ihre Genossin kein Zeugnis ablegen!? –

3[Der Fall, wenn sie sagt,] er sei nicht gestorben, ist nötig; man könnte glauben, er sei gestorben, und sie sage es nur zur Schädigung ihrer Nebenbuhlerin, [wie es heißt:] ich will samt den Pelištim sterben, so lehrt er uns.

4WENN EINE SAGT, ER SEI GESTORBEN &C. Sollte doch R. Meír auch über den ersten Fall streiten!? R. Elea͑zar erwiderte: Sie streiten auch über jenen, nur wird er nach R. Jehuda und R. Šimo͑n gelehrt. R. Joḥanan erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Meír, denn auch R. Meír pflichtet bei, daß bei der Bekundung der Frau [die Aussage], er sei nicht gestorben, nicht als Widerspruch gilt. –

5Wir haben gelernt: Wenn ein Zeuge sagt, er sei gestorben, und ein Zeuge sagt, er sei nicht gestorben, wenn eine Frau sagt, er sei gestorben, und eine Frau sagt, er sei nicht gestorben, so darf sie sich nicht verheiraten. Allerdings lehrt nach R. Elea͑zar diese anonyme Lehre die Ansicht R. Meírs, gegen R. Joḥanan aber ist dies ja ein Einwand!? – Ein Ein wand.

6WENN EINE FRAU, DIE MIT IHREM EHEMANNE NACH DEM ÜBERSEELANDE VERREIST WAR, ZURÜCKKOMMT UND SAGT, IHR MANN SEI GESTORBEN, SO DARF SIE SICH VERHEIRATEN UND ERHÄLT IHRE MORGENGABE, WÄHREND IHRE NEBENBUHLERIN VERBOTENIST. IST DIESE EINE MIT EINEM PRIESTER VERHEIRATETE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN, SO DARF SIEHEBE ESSEN – SO R. TRYPHON.

7R. A͑QIBA SAGT, NICHT DIESER WEG BEWAHRE SIE VOR SÜNDE, VIELMEHR SEI IHR DIE VERHEIRATUNG, ABER AUCH DAS ESSEN VON HEBE VERBOTEN.

8SAGT SIE, IHR MANN SEI GESTORBEN UND NACHHER SEI IHR SCHWIEGERVATER GESTORBEN, SO DARF SIE SICH VERHEIRATEN UND ERHÄLT IHRE MORGENGABE, WÄHREND IHRE SCHWIEGERMUTTER VERBOTEN IST. IST DIESE EINE MIT EINEM PRIESTER VERHEIRATETE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN, SO DARF SIE HEBE ESSEN – SO R. TRYPHON. R. A͑QIBA SAGT, NICHT DIESER WEG BEWAHRE SIE VOR SÜNDE, VIELMEHR IST IHR DIE VERHEIRATUNG, ABER AUCH DAS ESSEN VON HEBE VERBOTEN.

9GEMARA. Und [beide Fälle] sind nötig. Würde nur der erste gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Tryphon vertrete seine Ansicht nur hierbei, wo eine körperliche Quälerei vorliegt, bei der Schwiegermutter aber, bei der nur eine äußerliche Quälerei vorliegen kann, pflichte er R. A͑qiba bei.

10Und würde nur der andere gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. A͑qiba vertrete seine Ansicht nur bei diesem, bei jenem aber pflichte er R. Tryphon bei. Daher sind beide nötig.

11R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Tryphon. Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: [Sagt sie,] sie hätte im Überseelande einen Sohn bekommen, und ihr Sohn sei gestorben und nachher ihr Mann, so ist sie glaubhaft; wenn aber: ihr Mann und nachher ihr Sohn, so ist sie nicht glaubhaft,

12jedoch berücksichtige man ihre Worte, und vollziehe an ihr die Ḥaliça und nicht die Schwager ehe. Nur ihre Worte berücksichtige man, die Worte ihrer Nebenbuhlerin aber berücksichtige man nicht. Schließe hieraus.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.