Jevamot — Blatt 119a

1WENN MAN EINER FRAU, DEREN MANN UND NEBENBUHLERIN NACH DEM ÜBERSEELANDE VERREIST SIND, BERICHTET, IHR MANN SEI GESTORBEN, SO DARF SIE SICH NICHT EHER VERHEIRATEN ODER DIE SCHWAGEREHE EINGEHEN, ALS BIS SIE ERFAHREN HAT, OB NICHT DIESE IHRE NEBENBUHLERIN SCHWANGER IST.

2HATTE SIE EINE SCHWIEGERMUTTER, SO BRAUCHT SIE NICHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN; VERREISTE DIESE SCHWANGER, SO BERÜCKSICHTIGE SIE ES; R. JEHOŠUA͑ SAGT, SIE BRAUCHE ES NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN.

3GEMARA. Was heißt: diese ihre Nebenbuhlerin? – Folgendes lehrt er uns: nur diese Nebenbuhlerin ist zu berücksichtigen, eine andere Nebenbuhlerin braucht nicht berücksichtigt zu werden.

4SICH NICHT EHER VERHEIRATEN ODER DIE SCHWAGEREHE EINGEHEN &C. Allerdings die Schwagerehe nicht eingehen, weil jene schwanger sein und er auf die nach der Tora verbotene Frau seines Bruders stoßen könnte, weshalb aber sich nicht verheiraten, man sollte sich doch nach den meisten Frauen richten, und die meisten Frauen werden schwanger und gebären!?

5Es wäre also anzunehmen, daß hier die Ansicht R. Meírs vertreten ist, der die Minderheit berücksichtigt. –

6Du kannst auch sagen, die der Rabbanan, denn die Rabbanan richten sich nur bei einer konkreten Mehrheit nach dieser, beispielsweise bei den neun Läden oder [der Entscheidung] des Synedriums, bei einer abstrakten Mehrheit aber richten sich die Rabbanan nicht nach dieser. –

7Beim Minderjährigen und der Minderjährigen handelt es sich ja um eine abstrakte Mehrheit, und die Rabbanan richten sich nach dieser!? Es wird nämlich gelehrt: Der Minderjährige hat und an der Minderjährigen ist die Ḥaliça und die Schwager ehe nicht zu vollziehen – so R. Meír. Sie sprachen zu R. Meír: Du hast allerdings recht, daß die Ḥaliça nicht zu vollziehen ist, denn im Abschnitte heißt es Mann, und man vergleiche die Frau mit dem Manne, weshalb aber nicht die Schwagerehe vollziehen!?

8Dieser erwiderte: Beim Minderjährigen kann es sich her ausstellen, daß er impotent, und bei der Minderjährigen kann es sich her ausstellen, daß sie steril ist, sodaß sie auf ein Inzestverbot stoßen würden. Die Rabbanan aber sind der Ansicht, man richte sich bei den Knaben nach der Mehrheit, und die meisten sind nicht impotent, und desgleichen bei den Mädchen nach der Mehrheit, und die meisten sind nicht steril. – Das richtige ist vielmehr, unsere Mišna vertritt die Ansicht R. Meírs. –

9Wie ist, wenn sie die Ansicht R. Meírs vertritt, der Schlußsatz zu erklären; hatte sie eine Schwiegermutter, so braucht sie nichts zu berücksichtigen. Weshalb denn, wenn man die Mehrheit berücksichtigt, so werden die meisten Frauen schwanger und gebären und die wenigsten abortieren, da aber von der Mehrheit die Hälfte Knaben und die Hälfte Mädchen gebären, so vereinige man die Minderheit der Abortierenden mit der Hälfte der Mädchen, sodann befinden sich die Knaben in der Minderheit, und diese sollte berücksichtigt werden!? –

10Vielleicht berücksichtigt er deshalb nicht, weil [die Frau] sich im Zustande [des Erlaubtseins] für Fremde befand. – Sollte doch im Anfangssatze, wenn sie sich im Zustande [der Verpflichtung zur] Schwagerehe befand, an ihr die Schwagerehe vollzogen werden!?

11R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Im Anfangsatze, bei einem mit der Ausrottung belegten Vergehen, berücksichtigten sie dies, im Schlußsätze, bei einem mit einem Verbote belegten Vergehen, berücksichtigten sie dies nicht.

12Raba sprach: Merke, das eine ist [ein Vergehen] der Tora und das andere ist eines der Tora, was ist nun der Unterschied, ob es mit der Ausrottung oder mit einem Verbote belegt ist!? Vielmehr, erklärte Raba,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.