Jevamot — Blatt 119b

1im Anfangssatze spricht der bisherige Zustand für die Schwagerehe und die Mehrheit für [die Verheiratung mit] Fremden; der bisherige Zustand ist zwar nicht so entscheidend wie die Mehrheit, jedoch ist die Minderheit der Abortierenden mit dem bisherigen Zustande zu vereinigen, sodaß sie als Hälfte gegen Hälfte gelten, somit darf sie weder sich verheiraten noch die Schwagerehe eingehen.

2Im Schlußsatze dagegen spricht der bisherige Zustand für [die Verheiratung] mit Fremden und auch die Mehrheit für [die Verheiratung] mit Fremden, somit besteht nur eine Minderheit der Minderheit, und die Minderheit der Minderheit berücksichtigt R. Meír nicht.

3SICH NICHT VERHEIRATEN ODER DIE SCHWAGEREHE EINGEHEN &C. Ewig?

4Zee͑ri erwiderte: Für sich [warte sie] drei Monate und für ihre Genossin neun, sodann ist an ihr auf jeden Fall die Haliça zu vollziehen.

5R. Ḥanina erwiderte: Für sich drei Monate und für ihre Genossin ewig. – Mag doch an ihr die Ḥaliça auf jeden Fall vollzogen werden!?

6Abajje b. Abin und R. Ḥanina b. Abin erklärten beide: Es wird berücksichtigt, [ihre Nebenbuhlerin] könnte ein lebensfähiges Kind haben, sodann benötigt sie einer Kundmachung für Priester. –

7Benötige sie doch!? – Vielleicht war jemand bei der Ḥaliça und nicht bei der Kundmachung zugegen, und er würde glauben, man habe eine Ḥaluça für Priester erlaubt. –

8Wir haben gelernt: [Sagt sie,] sie hätte im Überseelande einen Sohn bekommen, und ihr Sohn sei gestorben und nachher sei ihr Mann gestorben, so ist sie glaubhaft; wenn aber: ihr Mann und nachher ihr Sohn, so ist sie nicht glaubhaft, jedoch berücksichtige man ihre Worte, und vollziehe an ihr die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe.

9Sollte doch berücksichtigt werden, es könnten Zeugen kommen und ihre Worte bestätigen, sodann benötigt sie der Kundmachung für Priester!? R. Papa erwiderte: Bei einer Geschiedenen. R. Ḥija, Sohn des R. Hona, erwiderte: Wenn sie sagt, sie war mit ihm zusammen in einer Höhle verborgen.

10WENN VON ZWEI SCHWÄGERINNEN DIE EINE SAGT, IHR MANN SEI GESTORBEN, UND DIE ANDERE SAGT, IHR MANN SEI GESTORBEN, SO IST DIE EINE VERBOTEN WEGEN DES MANNES DER ANDEREN, UND DIE ANDERE VERBOTEN WEGEN DES MANNES JENER.

11HAT EINE ZEUGEN UND EINE KEINE ZEUGEN, SO IST, DIE ZEUGEN HAT, VERBOTEN, UND DIE KEINE ZEUGEN HAT, ERLAUBT. HAT EINE KINDER UND EINE KEINE KINDER, SO IST, DIE KINDER HAT, ERLAUBT, UND DIE KEINE KINDER HAT, VERBOTEN.

12WENN AN IHNEN DIE SCHWAGEREHE VOLLZOGEN WORDEN IST UND DIE SCHWÄGER GESTORBEN SIND, SO DÜRFEN SIE SICH NICHT VERHEIRATEN. R. ELIE͑ZER SAGT, DA SIE DEN SCHWÄGERN ERLAUBT WURDEN, SIND SIE JEDERMANN ERLAUBT.

13GEMARA. Es wird gelehrt: Wenn die eine Zeugen und Kinder hat, und die andere keine Zeugen und keine Kinder hat, so sind beide erlaubt.

14WENN AN IHNEN DIE SCHWAGEREHE VOLLZOGEN WORDEN IST UND DIE SCHWÄGER GESTORBEN SIND, SO DÜRFEN SIE SICH NICHT VERHEIRATEN. R. ELIE͑ZER SAGT, DA SIE DEN SCHWÄGERN ERLAUBT WURDEN, SIND SIE JEDERMANN ERLAUBT.

15Raba fragte: Was ist der Grund R. Elie͑zers: ist er der Ansicht, eine Nebenbuhlerin dürfe für die andere Zeugnis ablegen, oder aber, weil sie sich selbst nicht schädigen will? –

16In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.