Jevamot — Blatt 11b
1und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. — Ich spreche von einer entschiedenen Ehebrecherin, du aber sprichst von einer zweifelhaften Ehebrecherin.
2An einer entschiedenen Ehebrecherin wohl deshalb, weil es bei dieser ‘Unreinheit’ heißt, auch bei der zweifelhaften Ehebrecherin heißt es ja ‘Unreinheit’!? Es wird nämlich gelehrt: R. Jose b. Kiper sagte im Namen R. Elea͑zars: Die Wiedernahme seiner Geschiedenen ist nach der Verheiratung verboten und nach der Verlobung erlaubt, denn es heißt: nachdem sie verunreinigt worden ist.
3Die Weisen sagen, ob so oder so sei es verboten, und [die Worte:] nachdem sie verunreinigt worden ist, deuten darauf, daß die Ehebruchsverdächtigte, die sich verborgen hat, einbegriffen sei.
4Unter ‘verborgen’ ist die Beiwohnung zu verstehen, und er nennt dies deshalb ‘verborgen’, weil er einen euphemistischen Ausdruck gebrauchen will. — Hinsichtlich der Beiwohnung heißt es ja ausdrücklich ‘Unreinheit’: und sie sich verborgen und verunreinigt hat!?
5Um dies mit einem Verbote zu belegen. — Und R. Jose b. Kiper!? — Nach ihm begeht man wegen der Ehebruchsverdächtigten kein Verbot, selbst wenn sie die Ehe gebrochen hat,
6denn hierbei werden Heirat und Ehe genannt.
7R. Jehuda fragte R. Šešeth: Wie verhält es sich mit der Nebenbuhlerin der nach der Verheiratung wiedergeheirateten Geschiedenen? Nach R. Jose b. Kiper ist dies nicht fraglich; nach ihm bezieht sich [das Wort] ‘Unreinheit’ auf die wieder genommene Geschiedene, und die Nebenbuhlerin gleicht dieser selbst;
8auch [die Einschränkung:] sie ist ein Gräuel, nur sie ist ein Gräuel, bezieht sich auf ihre Kinder, die kein Gräuel sind, ihre Nebenbuhlerin aber ist ein Gräuel.
9Fraglich ist es nur nach den Rabbanan: ist der Schriftvers, obgleich die Rabbanan sagen, [das Wort] ‘Unreinheit’ beziehe sich auf die Ehebruchsverdächtigte, nicht aus seinem einfachen Sinne zu bringen,
10oder aber bleibt er, da er umgesetzt worden ist, umgesetzt? Manche lesen: Nach den Rabbanan ist es nicht fraglich, denn da der Schriftvers umgesetzt worden ist, so bleibt er umgesetzt,
11fraglich ist es nur nach R. Jose b. Kiper: hat der Allbarmherzige, obgleich R. Jose b. Kiper sagt, [das Wort] ‘Unreinheit’ beziehe sich auf die wiedergenommene Geschiedene, durch [die Worte] sie ist ein Gräuel die Nebenbuhlerin ausgeschlossen, oder aber: sie ist ein Gräuel, nicht aber sind ihre Kinder ein Gräuel, die Nebenbuhlerin aber ist ein Gräuel?
12Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Ist eine geeignet und eine ungeeignet, so soll er, wenn er die Ḥaliça vollzieht, dies an der ungeeigneten, und wenn er die Schwagerehe vollzieht, dies [auch] an der geeigneten tun.
13Was heißt geeignet und was heißt ungeeignet: wollte man sagen, geeignet für alle Welt und ungeeignet für alle Welt, so ist es ja, wenn sie nur für ihn geeignet ist, für ihn irrelevant;
14doch wohl für ihn geeignet und für ihn ungeeignet, nämlich eine wiedergenommene Geschiedene, und er lehrt, daß, wenn er die Schwagerehe vollzieht, er dies [auch] an der geeigneten tue.
15Nein, tatsächlich geeignet für alle Welt und ungeeignet für alle Welt; wenn du aber einwendest, wenn sie nur für ihn geeignet ist, sei es für ihn irrelevant, so ist eine Lehre R. Josephs zu berücksichtigen.
16R. Joseph sagte nämlich, hier lehre Rabbi, daß man sein Brunnenwasser nicht ausschütte, wenn andere dessen benötigen.
17Komm und höre: An der nach der Verheiratung wiedergenommenen Geschiedenen und an ihrer Nebenbuhlerin ist die Ḥaliça zu vollziehen. Doch wohl nicht an ihr und an ihrer Nebenbuhlerin, vielmehr lese man: entweder an ihr oder an ihrer Nebenbuhlerin.
18Du hast es ja berichtigen müssen, berichtige wie folgt: an ihr ist die Ḥaliça, an ihrer Nebenbuhlerin aber entweder die Ḥaliça oder die Schwagerehe zu vollziehen.
19R. Ḥija b. Abba sagte: R. Joḥanan fragte, wie es sich mit der Nebenbuhlerin der nach der Verheiratung wiedergenommenen Geschiedenen verhalte. Da sprach R. Ami zu ihm: Du kannst es ja hinsichtlich dieser selbst fragen!? — Hinsichtlich dieser selbst ist es mir nicht fraglich,
20denn wir sagen, es sei [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn sie dem, der ihr erlaubt war, verboten ist, um wieviel mehr dem, der ihr verboten war; fraglich ist es mir nur hinsichtlich der Nebenbuhlerin: reicht [der Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, auch die Nebenbuhlerin zu verdrängen, oder nicht?
21R. Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: R. Ḥija b. Abba sagte: R. Joḥanan fragte, wie es sich mit der nach der Verheiratung wiedergenommenen Geschiedenen verhalte. Da sprach R. Ami zu ihm: Du kannst es ja hinsichtlich der Nebenbuhlerin fragen!? — Hinsichtlich der Nebenbuhlerin ist es mir nicht fraglich, denn [der Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere reicht nicht, auch die Nebenbuhlerin zu verdrängen; fraglich ist es mir nur hinsichtlich dieser selbst: reicht [der Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere im Falle eines Gebotes oder nicht?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.