Jevamot — Blatt 12b

1Die Halakha ist, die Nebenbuhlerin der Sterilen ist erlaubt, selbst wenn er es gemerkt hatte, und selbst die Nebenbuhlerin seiner sterilen Tochter.

2Es heißt ja aber ‘befunden’!? — Lies: ‘waren’. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Sowohl die Nebenbuhlerin der Weigerungserklärenden, als auch die Nebenbuhlerin der Sterilen, als auch die Nebenbuhlerin der wiedergenommenen Geschiedenen; sie sind alle erlaubt.

3R. Bebaj lehrte vor R. Naḥman: Drei Frauen dürfen den Beischlaf mit Watte vollziehen: die Minderjährige, die Schwangere und die Säugende. Die Minderjährige, weil sie schwanger werden und weil sie sterben könnte; die Schwangere, weil sie aus dem Fötus eine Mißgeburt machen könnte; die Säugende, weil sie ihr Kind [vorzeitig] entwöhnen und es sterben könnte.

4‘Minderjährige’ heißt sie von ihrem elften Jahre nebst einem Tage bis zu ihrem zwölften Jahre nebst einem Tage; jünger oder älter vollziehe sie den Beischlaf auf gewöhnliche Weise — so R. Meír. Die Weisen sagen, die eine wie die andere vollziehe den Beischlaf auf gewöhnliche Weise, und im Himmel werde man sich ihrer erbarmen, denn es heißt: der Herr behütet die Einfältigen.

5Wenn es heißt: weil sie schwanger werden und weil sie sterben könnte, so ist es ja möglich, daß eine Minderjährige schwanger wird und nicht stirbt; demnach kann ja die Weigerungserklärung bei der Schwiegermutter vorkommen,

6während wir gelernt haben, daß bei der Schwiegermutter, der Mutter seiner Schwiegermutter und der Mutter seines Schwiegervaters Sterilität und Weigerungserklärung nicht vorkommen können!? — Lies: weil sie schwanger werden und sterben könnte.

7Raba b. Livaj sagte nämlich, es gebe hierbei bestimmte Grenzen: vor diesem Alter wird sie überhaupt nicht schwanger, während dieses Alters stirbt sie und stirbt das Kind, nach diesem Alter bleibt sie leben und bleibt das Kind leben.

8Dem ist ja aber nicht so, Rabba b. Šemuél lehrte ja, bei der Schwiegermutter, der Mutter seiner Schwiegermutter und der Mutter seines Schwiegervaters können Sterilität und Weigerungserklärung nicht vorkommen, da sie geboren haben!? — Vielmehr, tatsächlich [lese man:] weil sie schwanger werden und weil sie sterben könnte. — Demnach bleibt ja jener Einwand bestehen!?

9R. Saphra erwiderte: Kinder gelten als Pubertätszeichen. Manche sagen, sie seien mehr als Pubertätszeichen. — In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Daß auch R. Jehuda, welcher sagt, bis das Schwarze überragt, bei Kindern beipflichte.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.