Jevamot — Blatt 13a

1R. Zebid sagt, es gehe keine Kinder ohne Pubertätszeichen. — Man kann ja untersuchen? — Es ist zu berücksichtigen, sie können ausgefallen sein. — Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, man berücksichtige dies, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, man berücksichtige dies nicht!?

2Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man berücksichtige dies nicht, ist es hierbei wohl zu berücksichtigen, wegen der Geburtsschmerzen.

3WAS HEISST: ENTBINDEN IHRE NEBENBUHLERINNEN &C. Woher dies? — R. Jehuda sagte: Die Schrift sagt: zur Nebenbuhlerin; damit hat die Tora viele Nebenbuhlerinnen einbegriffen.

4R. Aši sagte: Dies ist einleuchtend; die Nebenbuhlerin ist deshalb verboten, weil sie an Stelle der Inzestuösen tritt, und auch die Nebenbuhlerin der Nebenbuhlerin tritt an Stelle der Inzestuösen.

5WAS HEISST: SIND SIE GESTORBEN &C. Auch wenn zuerst geheiratet und nachher geschieden;

6ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn von drei Brüdern zwei mit zwei Schwestern und einer mit einer Fremden verheiratet waren, und einer der mit einer der Schwestern verheirateten sich von seiner Frau scheiden ließ und der mit der Fremden verheiratete gestorben ist, worauf der, der sich scheiden ließ, [die Witwe] geheiratet hat und ebenfalls gestorben ist, so ist dies [ein Fall], hinsichtlich dessen sie gesagt haben, daß, wenn sie gestorben oder geschieden worden sind, ihre Nebenbuhlerinnen erlaubt sind.

7Nur hierbei, wo zuerst geschieden und nachher geheiratet, nicht aber, wenn zuerst geheiratet und nachher geschieden!?

8R. Jirmeja erwiderte: Es ist zu teilen; wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Ein Autor ist der Ansicht, der Tod veranlasse das Zufallen,

9und ein Autor ist der Ansicht, die frühere Heirat veranlasse dies.

10Raba erklärte: Tatsächlich ist es derselbe Autor, nur lehrt er das eine und um so mehr das andere.

11WENN EINE ZUR WEIGERUNGSERKLÄRUNG BERECHTIGT WAR. Soll sie doch jetzt die Weigerung erklären und an [der Nebenbuhlerin] die Schwagerehe vollzogen werden!? Dies wäre somit eine Stütze für R. Oša͑ja,

12denn R. Oša͑ja sagte, die Weigerung könne gegen die Eheformelund nicht gegen die Gebundenheiterfolgen.

13Nein, anders verhält es sich bei der Nebenbuhlerin der Inzestuösen. Rami b. Jeḥezqel lehrte nämlich: Hat sie dem Ehemanne die Weigerung erklärt, so ist sie seinem Vater erlaubt, hat sie dem Schwager die Weigerung erklärt, so ist sie seinem Vater verboten.

14Diese wird demnach beim Zufallen als seine Schwiegertochter angesehen, ebenso wird jene beim Zufallen als Nebenbuhlerin seiner Tochter angesehen.

15SECHS [FRAUEN] SIND INZESTUÖSER ALS JENE, WEIL SIE MIT FREMDEN VERHEIRATET WAREN, UND IHRE NEBENBUHLERINNEN SIND ERLAUBT:

16DIE MUTTER, DIE FRAU SEINES VATERS, DIE SCHWESTER SEINES VATERS, DIE SCHWESTER VÄTERLICHERSEITS, DIE FRAU DES BRUDERS SEINES VATERS UND DIE FRAU SEINES BRUDERS VÄTERLICHERSEITS.

17DIE SCHULE ŠAMMAJS ERLAUBT. DIE NEBENBUHLERINNEN DEN ANDEREN BRÜDERN, DIE SCHULE HILLELS VERBIETET SIE.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.