Jevamot — Blatt 18a

1Vielmehr, würde er so gesagt haben, so könnte man glauben, nur bei Lebzeiten, nach dem Tode aber schwinde die Gebundenheit, so lehrt er uns, daß die Gebundenheit von selbst nicht schwinde. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen. Ist die Schwägerin gestorben, so ist ihm ihre Schwester erlaubt. Nur die Schwester, die Mutter aber nicht. —

2Dasselbe gilt auch von der Mutter, da er aber im Anfangsatze lehrt, daß, wenn seine Frau gestorben ist, ihm ihre Schwerster erlaubt sei, nur die Schwester und nicht die Mutter, die ihm nach der Tora inzestuös ist, so lehrt er auch im Schlußsatze, daß die Schwester ihm erlaubt ist.

3R. Hona b. Ḥija wandte ein: Wenn er nur die Eheformel an sie gerichtet hat und gestorben ist, so ist an der zweiten die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen. Nur wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat, wenn aber nicht, so kann an der zweiten auch die Schwagerehe vollzogen werden. Wenn du nun sagst, es bestehe eine Gebundenheit, so ist sie ja durch die Gebundenheit die Nebenbuhlerin der Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders!?

4Rabba erwiderte: Auch wenn er an sie die Eheformel nicht gerichtet hat, ist an der zweiten nur die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen,

5nur lehrt er deshalb den Fall, wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat, um die Ansicht der Schule Šammajs auszuschließen; diese lehrt, die Eheformel erwirke eine vollständige Aneignung, so lehrt er uns.

6Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn von zwei zu gleicher Zeit gelebt habenden Brüdern einer kinderlos gestorben ist und der andere im Begriffe war, an die Schwägerin die Eheformel zu richten, aber bevor er zur Ausführung gelangte, noch ein Bruder geboren worden und er selber gestorben ist, so ist die erste frei als Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders, und an der anderen ist die Ḥaliça oder die Schwagerehe zu vollziehen. Wenn du nun sagst, es bestehe eine Gebundenheit, so ist sie ja durch die Gebundenheit die Nebenbuhlerin der Frau seines nicht gleichzeitig mit ihm gelebt habenden Bruders!? —

7Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, es bestehe keine Gebundenheit. — Ist R. Meír denn der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, wir haben ja gelernt: Wenn von vier Brüdern zwei mit zwei Schwestern verheiratet waren und gestorben sind, so ist an ihnen die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.

8Wenn man nun sagt, R. Meír sei der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, so kommen sie ja aus zwei Familien, und einer sollte die Schwagerehe an der einen und der andere an der anderen vollziehen!? —

9Tatsächlich besteht keine Gebundenheit, nur ist er der Ansicht, es sei verboten, das Gesetz von der Schwagerehe zu vereiteln. Es könnte, wenn einer die Schwagerehe vollzieht, der andere sterben, sodann das Gesetz von der Schwagerehe vereitelt werden. —

10Wenn keine Gebundenheit besteht, mag es ja vereitelt werden: R. Gamliél ist ja der Ansicht, es bestehe keine Gebundenheit, und [nach ihm] darf das Gesetz von der Schwagerehe vereitelt werden!?

11Wir haben nämlich gelernt: R. Gamliél sagte: Hat jene die Weigerung erklärt, so ist es recht, hat sie nicht die Weigerung erklärt, so warte sie, bis jene großjährig wird, sodann ist sie als Schwester seiner Frau frei.

12Dieser erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch zwischen R. Gamliél und R. Meír hin!? — Nein, ich meine es wie folgt: R. Meír berücksichtigt sogar die zweifelhafte [Vereitelung], R. Gamliél aber nicht einmal die entschiedene. — Wer dies nicht berücksichtigt, berücksichtigt vielleicht auch die entschiedene [Vereitelung] nicht, und wer dies berücksichtigt, berücksichtigt auch die zweifelhafte.

13Abajje sprach zu R. Joseph: Die Lehre R. Jehudas ist von Šemuél. Wir haben nämlich gelernt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.